Die Sportordnung der Deutschen Triathlon Union e.V. (SpO) – Ausgabe 2024
- Abschnitt 1: Grundlegendes zur Sportordnung
- Abschnitt 2: Grundlagen des Sports
- Abschnitt 3: Sanktionierung bei Regelverstößen
- Abschnitt 4: Schwimmen
- Abschnitt 5: Radfahren
- Abschnitt 6: Laufen
- Abschnitt 7: Wechselzone
- Abschnitt 8: Ziel
- Abschnitt 9: Besondere Regelungen für Jugendliche und Schüler
- Abschnitt 10: Grundlagen zur Teilnahme an Wettkämpfen
- Abschnitt 11: Rechtsmittel
- Abschnitt 12: Wettkampfformen
- Abschnitt 13: Teamwettkämpfe
- Abschnitt 14: Team Relay
- Abschnitt 15: Crosstriathlon
- Abschnitt 16: Duathlon
- Abschnitt 17: Crossduathlon
- Abschnitt 18: Swim & Run
- Abschnitt 19: SwimRun
- Abschnitt 20: Aquathlon
- Abschnitt 21: Aquabike
- Abschnitt 22: Bike & Run
- Abschnitt 23: Para Triathlon
- § 91Wettkämpfe für Athleten mit Behinderung
- § 92Teilnahme an nationalen Meisterschaften
- § 93Startklassen
- § 94Distanzen und Besonderheiten
- § 95Klassifizierung
- § 96Wettkampfbesprechung
- § 97Zugelassene Helfer für Paratriathleten
- § 98Schwimmausstieg – Ablegen des Kälteschutzanzugs
- § 99Wechsel
- § 100Schwimmen
- § 101Radfahren
- § 102Laufen
- Abschnitt 24: Wintertriathlon
- § 103Allgemeines
- § 104Distanzen beim Wintertriathlon
- § 105Laufen beim Wintertriathlon
- § 106Mountainbike beim Wintertriathlon
- § 107Skilanglauf beim Wintertriathlon
- § 108Der Wechsel zwischen den Disziplinen beim Wintertriathlon
- § 109Wertungen beim Wintertriathlon
- § 110Lizenzpflicht beim Wintertriathlon
- § 111Teamwettkämpfe beim Wintertriathlon
- § 112Zieleinlauf beim Wintertriathlon
- § 113Strafen und Maßnahmen des Wettkampfgerichtes
- Anhang
Abschnitt 1: Grundlegendes zur Sportordnung
Präambel
Die Deutsche Triathlon Union (DTU) ist der vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) allein zuständige und anerkannte Sportfachverband in Deutschland für Triathlon, Paratriathlon, Winter-Triathlon, Duathlon, Aquathlon, Swim & Run, SwimRun, Aquabike, Bike & Run und verwandte Multisportarten (= DTU-Sportarten) und entspricht einem Verein im Sinne des deutschen Privatrechts.
Zur Durchführung und Umsetzung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben erlässt die DTU Ordnungen. Die vorliegende Sportordnung (SpO) ist das in Deutschland geltende Regelwerk, das für alle DTU-Sportarten gilt.
Diese Sportordnung soll u.a. dazu dienen, dass international, regional und national erbrachte Leistungen in den DTU-Sportarten objektiv unter gleichen Wettkampfbedingungen erbracht und verglichen werden können.
Der Einfachheit halber wird in dieser Ordnung die männliche Form verwendet, ohne dass hierdurch eine Benachteiligung der Geschlechter im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) intendiert oder gewollt ist.
§ 1 Grundlage und Einordnung
Die vorliegende SpO wurde vom Präsidium der DTU am 14.01.2024 genehmigt.
Die SpO ist eine weitere Ordnung im Sinne des § 4 Abs. 2 der Satzung der DTU.
Die DTU hat die SpO für die wettkampfmäßige Ausübung der DTU-Sportarten in Deutschland dergestalt beschlossen, dass sie mit den zwingenden Normen des Regelwerks der World Triathlon (WT) und der Europäischen Triathlon Union (ETU) übereinstimmt und dennoch deutschlandspezifische Gegebenheiten und Erfordernisse berücksichtigt.
In Fällen, in denen die SpO keine Regelung trifft, sind bei Deutschen Meisterschaften, Qualifikationswettkämpfen für internationale Meisterschaften sowie für die Wettkämpfe der Triathlon-Bundesliga (1. und die 2. Bundesligen) und Regionalligen ergänzend die Regeln der World Triathlon heranzuziehen.
Die Sportordnung wird im Gesamtregelwerk der DTU bei sportlichen Wettkämpfen insbesondere durch folgende Ordnungen ergänzt:
- Veranstalterordnung (VaO)
- Anti-Doping-Code (ADC)
- Kampfrichterordnung (KrO)
- Disziplinarordnung (DzO)
- Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)
- Ligaordnung (LigO)
- Sollte eine Bestimmung der hier unter a), c) und f) genannten Ordnungen mit einer Regelung der SpO unvereinbar sein, so gilt die entsprechende Bestimmung der SpO.
§ 2 Beschluss und Geltungsbereich
Die Sportordnung gilt auf dem Verbandsgebiet der DTU.
Diese Sportordnung gilt für alle Vereinsmitglieder und Teilnehmer an nationalen und internationalen Wettkämpfen in Deutschland (ausgenommen bei ETU- und WT-Wettkämpfen, hier gilt das World Triathlon-Regelwerk), welche von der DTU oder einer ihrer Mitgliedsverbände genehmigt wurden.
Alle vorangegangenen DTU-Sportordnungen verlieren mit dieser Beschlussfassung ihre Gültigkeit.
§ 3 Zweck
Der Zweck der DTU-Sportordnung ist:
- allen Athleten geordnete Wettkampfbedingungen und Chancengleichheit zu bieten,
- größtmögliche Sicherheitsstandards zu setzen und mögliche Gefahren für die Gesundheit der Athleten zu minimieren,
- Athleten auf die Einhaltung der geltenden Wettkampfregeln zu überwachen, ohne sie dabei in unnötiger Weise einzuschränken,
- Athleten, die diese geltenden Wettkampfregeln missachten, entsprechend zu sanktionieren.
Abschnitt 2: Grundlagen des Sports
§ 4 Gesundheit
Teilnehmer an Wettkämpfen gemäß § 2.2 dürfen nur mit entsprechenden gesundheitlichen Voraussetzungen an den Start gehen. Die Verantwortung hierfür trägt jeder Teilnehmer selbst.
Für Athleten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt: Die Erziehungsberechtigten haben sicherzustellen, dass die Teilnahme nur bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen erfolgt.
Bei Meldung über oder durch einen Verein / Abteilung: dem Verein / Abteilung hat eine Erlaubnis des/der Erziehungsberechtigen vorzuliegen, den Schüler oder den Jugendlichen für einen Wettkampf melden zu dürfen. Mit Abgabe dieser Meldung versichert der Verein / die Abteilung, dass die vorstehende Erlaubniserklärung vorliegt und gemeldete Athleten ihre Sportgesundheit nachweisen können. Der Nachweis der Sportgesundheit darf zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Eine medizinische Untersuchung der Teilnehmer auf ihre Sportgesundheit findet bei Wettkämpfen nicht statt.
§ 5 Anti-Doping
Doping ist verboten. Genaueres bestimmt der Anti-Doping-Code (ADC) der Deutschen Triathlon Union.
Die Anti-Doping Regeln der WT, der WADA, NADA und der DTU finden vollinhaltlich Anwendung. Athleten und Guides, die die DTU-Sportarten wettkampfmäßig ausüben, sind verpflichtet, sich mit dem Regelwerk sowie den Verfahren bezüglich Kontrollen, Strafen und Einsprüchen vertraut zu machen.
Ein/e Sportler/in, gleich welcher Sportart, der wegen Verstoßes gegen die Antidopingbestimmungen gesperrt wurde, darf an keiner Veranstaltung eines vom IOC oder der ICAS anerkannten Verbandes teilnehmen.
§ 6 Umweltschutz
Die Ausübung der DTU-Sportarten findet überwiegend in der freien Natur statt. Somit fühlen sich die DTU und ihre Landesverbände dem Erhalt und dem Schutz der Umwelt in besonderem Maße verpflichtet. Daher sind die Mitglieder und Wettkampfteilnehmer verpflichtet durch ihr Verhalten und ihre Ausrüstung größtmögliche Rücksichtnahme auf die Umwelt zu nehmen.
Bereits im Vorfeld und besonders im Verlauf der Veranstaltung soll der Teilnehmer durch sein Verhalten die Natur nicht mehr als unvermeidbar belasten. Dies gilt auch für ihn betreuendes Helferpersonal.
§ 7 Grundlagen
Oberste Grundsätze sind sportliche Fairness und die Einhaltung der in der Satzung der DTU, dieser SpO und den übrigen Ordnungen der DTU niedergelegten Regeln. Es ist verboten, sich unter Verletzung dieser Grundsätze und Regeln Vorteile zu verschaffen.
Jeder Wettkampfteilnehmer ist für die technische Sicherheit seiner Ausrüstung selbst verantwortlich und hat darauf zu achten, dass sie den Ordnungen der DTU entspricht.
Athleten dürfen während des Wettkampfes keine Kommunikationsgeräte wie Mobiltelefone, Smart Watches oder Funkgeräte in einer Art und Weise benutzen, die sie vom Wettkampfgeschehen ablenken. „Vom Wettkampfgeschehen ablenken“ beinhaltet - ist jedoch nicht begrenzt auf - Telefonieren, Senden und Empfangen von Textnachrichten, Abspielen von Musik, Verwendung sozialer Medien sowie Fotografieren. Das regelwidrige Benutzen von Kommunikationsgeräten wird mit Disqualifikation geahndet.
Die Wettkampfteilnehmer dürfen sich gegenseitig weder behindern noch gefährden oder im Wettkampfablauf stören.
Dem vorgegebenen Streckenverlauf ist zu folgen. Muss eine der Strecken verlassen werden, so ist der Wettkampf - ausgenommen, der Wettkampfteilnehmer gibt auf - an derselben Stelle fortzusetzen.
Gibt ein Wettkampfteilnehmer den Wettkampf auf, so hat er den nächsten erreichbaren Offiziellen davon in Kenntnis zu setzen und seine Startnummer abzunehmen.
Die Annahme fremder Hilfe, einschließlich durch andere Wettkampfteilnehmer, ist verboten, soweit die SpO keine Ausnahmen vorsieht. Als Ausnahmen gelten insbesondere Notfälle (Gesundheitsgefährdung) und Hilfen durch vom Veranstalter hierfür eingesetzte Personen. Zudem können Ausnahmen zu dieser Regelung bei Mannschaftswettbewerben und Ligawettkämpfen gelten. Diese sind an entsprechender Stelle oder in der LigO zu finden.
Wettkampfteilnehmer dürfen weder Begleitung noch Schrittmacherdienste zu Fuß oder mittels Fahrzeug annehmen, sich begleiten und / oder betreuen lassen. Als Betreuung sind insbesondere zu werten:
- das Voraus- oder Nebenherfahren oder -laufen
- das personengebundene Reichen von Verpflegung, Getränken, Schwämmen und / oder Bekleidungsstücken
Persönliche Verpflegung darf nur bei Mittel- und Langdistanzwettbewerben und dort ausschließlich an den offiziell vorgesehenen Verpflegungsstellen von Helfern des Veranstalters oder eigenen Betreuern angereicht werden.
Gestattet ist jedoch, sich vom Streckenrand aus mit Informationen versorgen zu lassen, sofern dadurch weder Wettkampfablauf noch andere Wettkampfteilnehmer störend beeinträchtigt werden.
Die Wettkampfteilnehmer sollen ihren Mitwettkämpfern, den Kampfrichtern, den Helfern des Veranstalters und den Zuschauern mit Höflichkeit, Anstand und Respekt begegnen.
Das Entsorgen von Gegenständen außerhalb von Verpflegungs- oder Wegwerfzonen ist untersagt.
Manipulationen an den Startnummern insbesondere zum Nachteil des Aufdruckes sind verboten. Jeder Teilnehmer ist für die Feststellung seiner Identität gegenüber der Wettkampfleitung und den Kontrolleuren selbst verantwortlich.
Setzt der Veranstalter Limitzeiten für Teilabschnitte oder ein Gesamtzeitlimit, so dürfen Teilnehmer, die diese Limitzeiten verfehlen, den Wettkampf nicht fortsetzen und können nach § 15 aus dem Wettkampf genommen werden.
Außergewöhnliche Ausrüstung bleibt bis zu einer anders lautenden Entscheidung des Einsatzleiters ungenehmigt.
§ 8 DTU-Sportarten
Die DTU-Sportarten bestehen grundsätzlich aus mindestens zwei der folgenden Disziplinen:
- Schwimmen
- Radfahren
- Laufen
Die Reihenfolge der Disziplinen in den jeweiligen DTU-Sportarten ist wie folgt festgelegt:
Disziplin | Sportarten |
---|---|
Triathlon | Schwimmen – Radfahren – Laufen |
Cross-Triathlon | Schwimmen – Mountainbikefahren – Querfeldeinlauf |
Duathlon | Laufen – Radfahren – Laufen |
Cross-Duathlon | Querfeldeinlauf – Mountainbikefahren – Querfeldeinlauf |
Para Triathlon | Schwimmen – Radfahren – Laufen |
Winter-Triathlon | Laufen – Mountainbikefahren – Ski-Langlauf |
Aquathlon | Laufen – Schwimmen – Laufen |
Swim & Run | Schwimmen – Laufen |
SwimRun | Laufen und Schwimmen im unbestimmten Wechsel |
Aquabike | Schwimmen – Radfahren |
Bike & Run | Radfahren – Laufen |
Die Disziplinen sind in der genannten Reihenfolge zu absolvieren.
Die DTU-Sportarten sind allesamt Kombinationen aus mehreren Einzelsportdisziplinen, die unmittelbar hintereinander und ohne Unterbrechung der Wettkampfgesamtzeit erfolgen. Die entsprechend erforderlichen Wechselvorgänge zwischen den einzelnen Teildisziplinen (in den Wechselzonen) sind somit wesentliche Bestandteile eines Wettkampfes und sind charakteristisch für diese Sportarten.
§ 9 Distanzen
Die hier angeführten Wettkampf-Distanzen gelten als vorgesehene Standard-Distanzen. Abweichungen in den einzelnen Teildisziplinen von +/- 10% auf Grund örtlicher Gegebenheiten und lokaler Bedingungen sind erlaubt.
World Triathlon - (WT) Standard-Distanzen |
Wettbewerb |
Schwimmen |
Radfahren |
Laufen |
---|---|---|---|---|
Team Relay |
0,2 - 0,3 km |
5 - 8 km |
1,2 - 2,0 km |
|
Supersprintdistanz |
0,25 - 0,5 km |
6,5 - 13 km |
1,7 - 3,5 km |
|
Sprintdistanz |
bis zu 0,75 km |
bis zu 20 km |
bis zu 5 km |
|
Olympische Distanz bzw. Kurzdistanz |
1,5 km |
40 km |
10 km |
|
Mitteldistanz |
1,9 km – 2,9 km |
80 km - 90 km |
20 km - 21 km |
|
Langdistanz |
3 km - 4 km |
91 km - 200 km |
22 km - 42,2 km |
§ 10 Altersklassen
Die Altersklassen sind bei Frauen und Männern gleich. Die Zugehörigkeit zu einer Altersklasse wird durch das Geburtsjahr bestimmt. Die entsprechende Altersklasse ergibt sich aus dem Jahr, in dem der Wettkampf stattfindet, abzüglich des Geburtsjahres der jeweiligen Wettkampfteilnehmer.
Wettkampfteilnehmer werden getrennt nach Geschlecht und Altersklassen gewertet.
Es gelten folgende Einteilungen und Abkürzungen in den Wertungsklassen:
Altersklasse |
Alter |
|
Altersklasse |
Alter |
|
Altersklasse |
Alter |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Schüler D |
6 - 7 Jahre |
|
AK 16 - 17 |
16 - 17 Jahre |
|
AK 50 |
50 - 54 Jahre |
Schüler C |
8 - 9 Jahre |
|
AK 18 - 19 |
18 - 19 Jahre |
|
AK 55 |
55 - 59 Jahre |
Schüler B |
10 - 11 Jahre |
|
AK 20 |
20 - 24 Jahre |
|
AK 60 |
60 - 64 Jahre |
Schüler A |
12 - 13 Jahre |
|
AK 25 |
25 - 29 Jahre |
|
AK 65 |
65 - 69 Jahre |
Jugend B |
14 - 15 Jahre |
|
AK 30 |
30 - 34 Jahre |
|
AK 70 |
70 - 74 Jahre |
Jugend A |
16 - 17 Jahre |
|
AK 35 |
35 - 39 Jahre |
|
AK 75 |
75 - 79 Jahre |
Junioren |
18 - 19 Jahre |
|
AK 40 |
40 - 44 Jahre |
|
AK 80 |
80 - 84 Jahre |
U 23 |
18 - 23 Jahre |
|
AK 45 |
45 - 49 Jahre |
|
AK 85 |
85 - 89 Jahre |
Elite |
ab 18 Jahre |
|
Bei Bedarf weitere Altersklassen in 5 Jahresabschnitten |
Für Athleten in der Altersklasse AK 16 - 17 ist eine Teilnahme an Wettkämpfen nach § 36.1 letzte Zeile (Jugend A) aufgeführten maximalen Distanzen möglich.
Abschnitt 3: Sanktionierung bei Regelverstößen
§ 11 Sanktionen bei Verstößen gegen die Regeln der DTU
Wettkampfteilnehmer, die die Regeln der DTU missachten, werden entsprechend der nachfolgenden Regelungen sanktioniert. Als Sanktionen kommen in Betracht:
- Verwarnung,
- Zeitstrafe,
- Disqualifikation,
- sofortiger Ausschluss vom laufenden Wettkampf,
- Sperre.
Verwarnung, Zeitstrafe, Disqualifikation und sofortiger Ausschluss werden durch das Wettkampfgericht (vgl. § 12) ausgesprochen.
Verfahren und Zuständigkeit für eine Sperre ergeben sich aus § 49.
Eine nicht abschließende Auflistung von Regelverstößen findet sich in der Anlage 1 zu dieser Ordnung.
§ 12 Wettkampfgericht
Die am Veranstaltungstag von der DTU und/oder vom Landesverband eingesetzten Kampfrichter bilden unter Leitung ihres Einsatzleiters das Wettkampfgericht. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wettkämpfe nach den Ordnungen der DTU durchgeführt werden sowie das offizielle Ergebnis festzustellen. Dazu muss sich das Wettkampfgericht auf den Wettkampfstrecken bewegen und ist befugt, Maßnahmen gemäß §§ 13 – 16 zu treffen.
Bei nicht wettkampflizenzpflichtigen Veranstaltungen bis zu 200 Teilnehmern, bei denen kein Preisgeld gezahlt wird, können vom Veranstalter Personen ohne Kampfrichterlizenz zu Kampfrichtern für die Dauer des Wettkampftages ernannt werden.
§ 13 Verwarnung
Eine Verwarnung kann im laufenden Wettkampf im Falle eines nicht schwerwiegenden Verstoßes gegen die Regeln der DTU ausgesprochen werden. Nicht schwerwiegend ist der Regelverstoß insbesondere, wenn er unbeabsichtigt, nicht fortgesetzt oder ohne Erzielung eines konkreten Vorteils begangen wird.
Verwarnt werden kann, wer eine Regelverletzung unbeabsichtigt begeht und diese korrigiert werden kann, z.B.
- bei einfachen Regelverstößen, deren Zweck ein Zeitvorteil ist. Dieser Zeitvorteil kann vom Kampfrichter ggf. durch Ansprache des Betroffenen aufgehoben werden.
- bei Verstößen gegen Gebote, deren Ziel es in erster Linie ist, einen Vorteil im Wettkampf zu unterbinden, der Vorteil aber noch nicht eingetroffen ist oder durch Korrektur noch aufgehoben werden kann.
Die Verwarnung ist wie folgt mitzuteilen: Akustisches Signal, Ansprechen mit der Startnummer, und Aufforderung den Regelverstoß zu beseitigen.
Ignoriert ein Teilnehmer die Aufforderung den Regelverstoß zu beseitigen, ist er zu disqualifizieren (vgl. § 15).
§ 14 Zeitstrafe
Eine Zeitstrafe kann im laufenden Wettkampf ausgesprochen werden, wenn ein Wettkampfteilnehmer gegen das Verbot des Windschattenfahrens verstößt oder bei sonstigen Vergehen (siehe Anlage 1).
Die Zeitstrafe ist wie folgt mitzuteilen:
- Windschattenfahren: Akustisches Signal, Ansprechen mit der Startnummer, Zeigen der blauen Karte unter Mitteilung der Zeitstrafe und Aufforderung, den Regelverstoß zu beseitigen.
- Sonstige Vergehen: Akustisches Signal, Ansprechen mit der Startnummer, Zeigen der gelben Karte unter Mitteilung der Zeitstrafe und Aufforderung, den Regelverstoß zu beseitigen.
- In einigen Ausnahmefällen kann dem Wettkampfteilnehmer die Verwarnung nicht persönlich mitgeteilt werden. Diese Zeitstrafen sind dem Athleten am Wechselplatz bekannt zu geben. Ist eine Penalty Box auf der Laufstrecke vorhanden, erfolgt die Bekanntgabe der sog. Mikrozeitstrafe durch Aushang an der Penalty Box. Von den Ausnahmen erfasst sind nur solche Regelverstöße, die objektiv dem Beweis zugänglich sind.
Die Dauer der Zeitstrafe beträgt:
a) Windschattenfahren:
auf der Supersprintdistanz 1 min.,
Sprintdistanz 1 min.,
Kurzdistanz 2 min.,
Mitteldistanz und Langdistanz jeweils 5 min.
b) Sonstige Vergehen und Mikrozeitstrafen:
auf der Supersprintdistanz 10 Sek.,
Sprintdistanz 10 Sek.,
Kurzdistanz 15 Sek.,
Mitteldistanz 30 Sek. und
Langdistanz 1 min.
Die Zeitstrafe kann durchgeführt werden durch:
- Anhalten des Wettkampfteilnehmers in einer Penalty Box
- Anhalten des Wettkampfteilnehmers in der Wechselzone,
- Anhalten des Wettkampfteilnehmers auf der Laufstrecke (Stop & Go),
- Addition der Zeitstrafe auf die Endzeit des Wettkampfteilnehmers.
In den Fällen a) – c) wird die Zeitstrafe wie folgt abgegolten:
Elite Windschattenfreigabe |
Elite Windschattenverbot |
Altersklassen Windschattenverbot |
|
---|---|---|---|
Start | Stop & Go WZ1 | Stop & Go WZ1 | Stop & Go WZ1 |
Schwimmen | Lauf Penaltybox | Lauf Penaltybox | Stop & Go WZ1 |
WZ1 | Lauf Penaltybox | Lauf Penaltybox | Verwarnung in WZ1 |
Radfahren | Lauf Penaltybox | Rad Penaltybox | Rad Penaltybox |
WZ2 | Lauf Penaltybox | Lauf Penaltybox | Verwarnung in WZ2 |
Laufen | Lauf Penaltybox | Lauf Penaltybox | Stop & Go Laufstrecke |
Hält ein Teilnehmer nicht in der vorgesehenen Penalty-Box, ist er zu disqualifizieren.
Bei Mittel- und Langdistanzen sind Zeitstrafen auf der Radstrecke in einer Penaltybox abzusitzen.
§ 15 Disqualifikation
Eine Disqualifikation ist im laufenden Wettkampf
- bei schwerwiegenden Regelverstößen, die durch Verwarnung(en) oder Zeitstrafe(n) nicht angemessen sanktioniert werden können, oder
- bei mehr als zwei Zeitstrafen
auszusprechen.
Vor einer Disqualifikation muss keine Verwarnung ausgesprochen werden.
Die Disqualifikation ist wie folgt mitzuteilen: Akustisches Signal, Ansprechen mit der Startnummer, Zeigen der Roten Karte unter Mitteilung der Disqualifikation.
Der Wettkampfteilnehmer kann im Fall einer Disqualifikation den Wettkampf fortsetzen. Der disqualifizierte Athlet wird nicht in die Wertung aufgenommen. Gegen eine Disqualifikation kann der Athlet Protest gem. § 45 einlegen.
Auch wenn während des laufenden Wettkampfes die rote Karte nicht gezeigt wurde, können Disqualifikationen durch den/die Einsatzleiter/in ausgesprochen werden, falls ihm durch Mitglieder des Wettkampfgerichtes, der Rennleitung oder durch die Polizei ein dies rechtfertigender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht wird. Ein solcher Sachverhalt liegt auch dann vor, wenn der Wettkampfteilnehmer in seiner Anmeldung falsche Angaben macht oder unter falschem Namen startet.
Ausgesprochene Disqualifikationen sind durch Aushang an einem vorher bekannt gegebenen Ort zu veröffentlichen.
§ 16 Sofortiger Ausschluss vom laufenden Wettkampf
Ein sofortiger Ausschluss eines Wettkampfteilnehmers ist vom Wettkampfgericht im laufenden Wettkampf wegen grob unsportlichen Verhaltens, Beleidigungen oder Tätlichkeiten auszusprechen. Vor einem sofortigen Ausschluss muss keine Verwarnung ausgesprochen werden.
Der sofortige Ausschluss ist wie folgt mitzuteilen: Akustisches Signal, Ansprechen mit der Startnummer, Zeigen der roten Karte unter Aufforderung den Wettkampf sofort zu beenden.
§ 17 Sperre
Einem Athleten kann für eine bestimmte Zeitdauer oder dauerhaft die Startberechtigung entzogen werden (Sperre).
Eine Sperre kann gegen einen Athleten in folgenden Fällen ausgesprochen werden:
- Verletzung der Satzung oder einer der Ordnungen der DTU.
- Grobes unsportliches Verhalten in und außerhalb von Wettkämpfen. Grobes unsportliches Verhalten liegt in der Regel vor bei Beschimpfungen, Beleidigungen, jegliche Belästigung mit sexuellem Bezug und/oder tätlichen Angriffen gegenüber bzw. auf andere(n) Athleten, Kampfrichter(n), Offizielle(n) oder sonstige(n) an einem Wettkampf beteiligte(n) Personen.
- Start bei einem Wettkampf ohne Startberechtigung.
- Falschangaben in Bezug auf die Angabe des Namens, des Vornamens, des Geschlechts, des Alters und/oder des Geburtstages im Rahmen der Beantragung eines DTU-Startpasses oder in der Meldung zu einem Wettkampf. Auf Antrag eines Vereins kann ein Landesverband auch eine Sperre aussprechen, sollte der Athlet bei der Angabe seines Vereins falsche oder ergänzende Angaben machen. Antragsberechtigt ist der Verein, dem der Athlet angehört, der die Angabe vornimmt.
- Verstoß gegen die Wechselbestimmungen.
- Start eines DTU-Startpassinhabers bei einem nicht durch die DTU oder einen der Landesverbände genehmigten Wettkampf.
Im Fall eines Verstoßes gegen das Dopingverbot findet der ADC Anwendung.
Ein gesperrte/r Athlet/in ist während der festgesetzten Zeitdauer der Sperre nicht startberechtigt i.S.v. § 40. Für diesen Zeitraum wird ihm der Startpass entzogen und ihm stehen sämtliche sonstige Berechtigungen, wie z.B. eine etwaige Kaderzugehörigkeit, nicht zu.
Die Zeitdauer einer befristeten Sperre beträgt im Mindestmaß zwei Wochen und darf im Höchstmaß zwei Jahre nicht überschreiten. Die Sperre kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass schon von ihrer Anordnung eine ausreichende Wirkung auf den Athleten ausgeht. Die Bewährungsfrist darf nicht länger als zwei Jahre dauern. Die Bewährung soll widerrufen werden, wenn der Athlet erneut einen Verstoß i.S.v. § 17.2 begeht.
Bei der Festsetzung der Zeitdauer der Sperre ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die festgesetzte Zeitdauer der Sperre muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem sanktionswürdigen Verhalten des Athleten stehen. Dabei sind die Schwere des Verstoßes und das Maß des Verschuldens zu berücksichtigen.
Abschnitt 4: Schwimmen
§ 18 Allgemeines
Über den Schwimmstil werden keine Vorschriften gemacht.
Dem Teilnehmenden ist es zu seiner eigenen Sicherheit erlaubt, sich während des Schwimmens an geeigneten Stellen festzuhalten. Er darf sich keinen Vorteil verschaffen. In einem Notfall sollte der Teilnehmende seinen Arm heben und nach Hilfe rufen. Nachdem Hilfe vom Rettungspersonal oder durch eine/n Kampfrichter/in geleistet wurde, darf der Teilnehmende den Wettkampf nicht fortsetzen.
Der Teilnehmende sollte seine Startnummer zumindest einmal sichtbar auf Oberarm, Handrücken oder Schwimmmütze tragen.
Stellt der Veranstalter eine Schwimmmütze, so hat der Teilnehmende diese zu tragen.
Beim Schwimmen darf die von Veranstalter ausgegebene Startnummer (Druckform) nicht getragen werden.
Augenbrillen und Gesichtsmasken sind beim Schwimmen gestattet.
Verboten sind Hilfsmittel wie z.B. Flossen, Handschuhe, Socken/Strümpfe, Paddles, Schnorchel.
Verboten sind jede Form von Schmuck, der einen selbst oder andere Athleten gefährden oder verletzen kann.
Aufblasbare Rettungsbojen sind erlaubt, solange sie nicht ausgelöst sind. Hat ein Athlet seine Rettungsboje ausgelöst, muss er den Wettkampf sofort beenden.
Findet das Schwimmen in einem Schwimmbad statt, so hat der Teilnehmer die Wand am Ende der Bahn mit einem Körperteil zu berühren.
Das Einschwimmen vor der Startlinie ist bis 3 Minuten vor dem Start erlaubt.
Athleten, die andere Athleten sperren oder behindern oder den eigenen Vorteil unfair durchsetzen, werden mit einer Zeitstrafe oder mit Disqualifikation bestraft.
§ 19 Start beim Schwimmen
Prinzipiell sind Starts vom Land oder vom Wasser aus möglich. Landstarts sind in unmittelbarer Nähe des Ufers durchzuführen, wobei eine Bodenmarkierung oder ein Startband die genaue Startlinie ersichtlich macht. Wasserstarts sind so durchzuführen, dass alle Athleten im Wasser sind und eine Startleine die Startlinie ersichtlich macht.
Gibt es mehrere Startwellen, hat der/die Athlet/in in seiner zugewiesenen Startwelle zu starten. Startet er in einer früheren Welle, führt dies zur Disqualifikation. Startet der/die Athlet/in in einer späteren Startwelle, zählt die Zeit der ursprünglich zugewiesenen Startwelle.
Im Falle eines Fehlstarts eines oder weniger Athleten, ist der Start gültig und die Athleten erhalten eine gelbe Karte. Im Falle eines Fehlstarts des Großteils des Feldes wird der Start wiederholt.
Bei Altersklassenathleten kann ein Rolling Start durchgeführt werden.
Hat beim Rolling Start ein/e Athlet/in mehr als eine Startzeit gelistet, gilt die frühere.
§ 20 Bekleidung beim Schwimmen
Die Mindestbekleidung bei männlichen Wettkampfteilnehmern ist eine Badehose, bei weiblichen Wettkampfteilnehmern ein Badeanzug.
Die maximale Gesamtmaterialstärke eines Kälteschutzanzuges darf 5 mm nicht überschreiten und er darf aus nicht mehr als 3 Einzelteilen bestehen, und zwar einer Gesichtsmaske, einem Oberkörper- und einem Unterkörperteil. Ein langarmiger Kälteschutzanzug muss einlagige Ärmel mit gleichmäßigen Armflächen ohne Überlappungen, Lamellen, Taschen o.ä. haben. Es darf dadurch beim Schwimmen zu keiner Vergrößerung der Armflächen kommen.
Schwimmanzüge sind bei Deutschen Meisterschaften der Elite / U23, Junioren, Jugend A und B, Qualifikationswettkämpfen für internationale Meisterschaften sowie für die Wettkämpfe der Triathlon-Bundesliga (1. und die 2. Bundesligen) verboten. Bei allen anderen Wettkämpfen innerhalb der DTU gilt: Tragen die Teilnehmende Schwimmanzüge sind diese nach dem Schwimmen ganz auszuziehen.
Kälteschutzanzüge und Schwimmanzüge dürfen nicht übereinander getragen werden.
Ist das Schwimmen mit Kälteschutzanzug verboten, darf die Schwimmbekleidung keine Körperstellen an den Armen unterhalb der Ellbogen und unterhalb der Knie bedecken.
Ist das Schwimmen mit Kälteschutzanzug verboten, darf die Schwimmbekleidung keinen Auftrieb erzeugen.
Ist die Benutzung von Kälteschutzanzüge vorgeschrieben, muss der Kälteschutzanzug den Rumpf bedecken.
§ 21 Wassertemperatur und Kälteschutz
Die Wassertemperatur wird von einem Kampfrichter eine Stunde vor dem Wettkampf entlang der Wettkampfstrecke in einer Tiefe von 60 cm gemessen. Die niedrigste dabei gemessene Temperatur ist die offizielle Wassertemperatur. Sie wird umgehend zusammen mit der daraus resultierenden Konsequenz (Kälteschutzanzug verboten, erlaubt oder verpflichtend) durch den/die Einsatzleiter/in bekanntgegeben.
Der/die Einsatzleiter/in kann die Benutzung von Kälteschutzanzügen vorschreiben.
Liegt die Wassertemperatur unter 14,0 °C, darf ein Schwimmen nicht durchgeführt werden.
Die nachfolgende Tabelle regelt den Gebrauch eines Kälteschutzanzuges:
Schwimmstrecke |
Altersklasse |
Wassertemperatur |
|
Kälteschutzanzug |
---|---|---|---|---|
bis 1500m |
Elite |
14,0 – 15,9 °C |
|
muss |
|
|
16,0 - 19,9°C |
|
kann |
|
|
>= 20,0 °C |
|
nein |
1501m und mehr |
Elite |
14,0 – 15,9 °C |
|
muss |
|
|
16,0 - 21,9°C |
|
kann |
|
|
>= 22,0 °C |
|
nein |
bis 1500m |
Altersklassen |
14,0 – 15,9 °C |
|
muss |
|
bis AK (55-59) |
16,0 - 21,9°C |
|
kann |
|
|
>= 22,0 °C |
|
nein |
1501m und mehr |
Altersklassen bis AK (55-59) |
14,0 – 15,9 °C |
|
muss |
|
|
16,0 - 24,5°C |
|
kann |
|
|
>= 24,6 °C |
|
nein |
Alle Distanzen |
Altersklassen |
14,0 – 15,9 °C |
|
muss |
|
ab AK (60-64) |
16,0 - 24,5°C |
|
kann |
|
|
>= 24,6 °C |
|
nein |
Bei Qualifikationswettkämpfen für internationale Meisterschaften kann auf Antrag durch den Ausschuss Leistungssport an das Präsidium der DTU hiervon abgewichen werden.
Abschnitt 5: Radfahren
§ 22 Allgemeines
Um die Gefährdung Dritter auszuschließen, darf der Athlet nur mit technisch einwandfreiem Material an der Veranstaltung teilnehmen.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist einzuhalten. Von der Polizei gemeldete Zuwiderhandlungen werden wie Regelverstöße geahndet.
Die Mindestbekleidung sind Einteiler oder Oberteil und Hose.
Die Startnummer ist deutlich sichtbar auf der Rückseite zutragen.
Liegeräder und Fahrräder ohne Freilauf sind verboten.
Gefährliches und gefährdendes Fahrverhalten wird als Regelverstoß geahndet. Darunter fällt auch rechts überholen bei Rennen mit Windschattenverbot.
§ 23 Ausrüstung und Sitzposition beim Radfahren
Das verwendete Fahrrad darf allein durch menschliche Muskelkraft vorwärtsbewegt werden.
Zusätzlich angebrachte Windabweiser und Verkleidungen am Körper des Wettkämpfers sind nicht erlaubt.
Lenkeranbauteile müssen so positioniert sein, dass im Falle eines Unfalles Verletzungen vermieden werden.
Jedes Rad muss eine Vorder- und Hinterradbremse haben. Bremshebel dürfen nicht nach vorne ragen.
Gestattet ist das Mitführen von Werkzeugen und Ersatzteilen; nicht jedoch das Mitführen oder Auswechseln von Laufrädern und Rahmen. Bei Rennen mit Windschattenfreigabe ist das Wechseln von Laufrädern in Pit-Stopps erlaubt.
Mitgeführte Behälter für Getränke oder Nahrungsmittel müssen aus unzerbrechlichem Material sein.
Die Nutzung einer Helmkamera oder einer am Fahrrad angebrachten Kamera ist ausschließlich nach Genehmigung durch den/die Einsatzleiter/in erlaubt.
Das Rad ist ebenfalls mit der Startnummer - sofern angeboten - zu versehen. Diese Nummer soll deutlich von links lesbar sein.
Armauflagen und Auflieger sind als Teil des Lenkers erlaubt.
Rohrenden am Lenker müssen verschlossen sein.
Kein Laufrad darf mit einem Mechanismus versehen sein, der es beschleunigen kann.
Einsatzleiter/in kann bei extremen Witterungsbedingungen das Verwenden von Scheibenrädern aus Sicherheitsgründen untersagen.
Scheibenbremsen sind erlaubt.
Spiegel sind verboten.
Beim Radfahren ist nachfolgende Sitzposition zulässig
- die Füße auf den Pedalen
- die Hände am Lenker und
- der Sitz auf dem Sattel
Abbildung 1 zulässige Sitzposition
Zusätzlich ist beim Windschattenverbot das Ablegen der Unterarme auf die Armauflagen und Auflieger erlaubt.
Abbildung 2 zulässige Sitzposition (Windschattenverbot)
Abbildung unzulässige Sitzposition (Ausnahmeregelung für Cross Veranstaltungen in Abschnitt 15)
§ 24 Radhelm
Bei allen Wettkämpfen ist ein radsportspezifischer Helm mit geschlossenem Kinnriemen zu tragen, dessen Aufbau den Bestimmungen eines anerkannten Prüfinstituts entspricht und der folgende Bedingungen - festzustellen durch eine Sichtprüfung - erfüllt:
- korrekter Sitz auf dem Kopf
- keine Beschädigungen aufweisen
- unbeschädigte, nicht dehnbare Halteriemen, die an mindestens drei Stellen mit der Schale verbunden und die mittels eines Sicherheitssystems (nicht Klett o. ä.) schließbar sein müssen.
Während des Wettkampfes ist der Helm vor der unmittelbaren Aufnahme des Rades bis zum Abstellen desselben in der Wechselzone geschlossen zu tragen.
Aus Gründen der Sicherheit wird empfohlen, einen entsprechend geprüften und zugelassenen Helm während des Radfahrens am Veranstaltungstag auch vor und nach dem Wettkampf geschlossen zu tragen.
§ 25 Windschattenverbot
Windschattenfahren hinter oder seitlich neben einem anderen Teilnehmenden ist verboten.
Ein Teilnehmender, der nicht deutlich genug zu erkennen gibt, diese Bestimmungen einzuhalten, ist mit Zeitstrafe ggf. der Disqualifikation zu bestrafen.
Übersicht zum Windschattenfahren:
Jugend A | U 23 / Junioren | Elite | Alters-klassen | Para Triathlon | |
Triathlon | |||||
Team Relay | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
Super Sprintdistanz | erlaubt | erlaubt | erlaubt | verboten | |
Sprintdistanz | erlaubt | erlaubt | erlaubt | verboten | verboten |
Kurzdistanz | erlaubt | erlaubt | verboten | verboten | |
Mittel- und Langdistanz | verboten | verboten | verboten | ||
Duathlon | |||||
Team Relay | erlaubt | erlaubt | erlaubt | ||
Super Sprintdistanz | erlaubt | erlaubt | erlaubt | verboten | |
Sprintdistanz | erlaubt | erlaubt | erlaubt | verboten | verboten |
Kurzdistanz | erlaubt | erlaubt | verboten | verboten | |
Mittel- und Langdistanz | verboten | verboten | verboten | ||
Winter-Triathlon, Cross-Triathlon Cross-Duathlon | Auf allen Distanzen erlaubt | ||||
Bike & Run | verboten | verboten | verboten | verboten | verboten |
Aquabike | verboten | verboten | verboten | verboten | verboten |
§ 26 Windschattenzone
Die Windschattenzone ist 12m lang, gemessen von der Vorderkante des Vorderrades des Vordermannes bis zur Vorderkante des Vorderrades des nachfolgenden Teilnehmenden.
Die Windschattenzone von zweispurigen motorisierten Fahrzeugen ist 35m lang, die von Motorrädern ist 15m lang, jeweils gemessen unmittelbar hinter dem Fahrzeug.
Wettkampfteilnehmern ist es nicht gestattet, in der Windschattenzone von Rennbegleit-, Medien- oder sonstigen Fahrzeugen zu fahren.
§ 27 Einfahren und Passieren der Windschattenzone
Ein von hinten aufholender Teilnehmender hat die Windschattenzone des vor ihm fahrenden so schnell wie möglich zu durchqueren.
Der Überholvorgang muss nach 25 Sekunden abgeschlossen sein.
Ausnahme: Wettkampfteilnehmende können in folgenden Situationen in die Windschattenzone anderer Wettkampfteilnehmenden einfahren:
- an Verpflegungsstationen,
- im Bereich 500 m vor und hinter der Wechselzone,
- Ausnahmen werden in der Ausschreibung und/oder in der Wettkampfbesprechung festgelegt.
§ 28 Definition von „Überholt“ beim Radfahren
Ein Wettkampfteilnehmender gilt als überholt, wenn das Vorderrad des Überholenden vor dem des Überholten ist.
Der überholte Athlet muss sich erkennbar und kontinuierlich aus dem Windschatten des Überholenden zurückfallen lassen. Ein Kontern durch Überholen aus diesem Windschattenbereich gilt als Windschattenfahren und wird entsprechend bestraft.
Der überholte Athlet muss die Windschattenzone in 25 Sek. verlassen, danach greift das Windschattenverbot.
Mehrere ohne Erfolg aufeinanderfolgende Überholversuche können zu einer Zeitstrafe führen.
§ 29 Blockieren
Athleten haben auf der äußeren Seite der Radstrecke zu fahren und dürfen keine gefährlichen Situationen hervorrufen, indem sie andere Athleten blockieren. Ein/e Athlet/in blockiert, wenn er als vorausfahrender ohne Grund in der Mitte der Radstrecke fährt und nachfolgende Athleten am Überholen hindert. Blockieren wird mit einer Zeitstrafe geahndet.
§ 30 Windschattenfreigabe
Auf Antrag können die DTU bzw. die Landesverbände je nach Zuständigkeit das Windschattenfahrverbot aufheben und unter Auflagen genehmigen. Dabei sind die Regularien für Wettkämpfe mit Windschattenfreigabe einzuhalten (entsprechend VaO).
Bei Windschattenrennen ist das Windschattenfahren nur zwischen gleichgeschlechtlichen Wettkampfteilnehmern erlaubt.
§ 31 Ausrüstung bei Rennen mit Windschattenfreigabe
Es dürfen nur geschlossene Dreiecksrahmen verwendet werden.
Es müssen beide Laufräder von Speichenkonstruktion sein.
Scheibenlaufräder sind verboten.
Es ist nur der klassische Rennradlenker mit maximal 50 cm Breite erlaubt.
Auflieger (Triathlon-Aufsätze) sind verboten.
Abschnitt 6: Laufen
§ 32 Allgemeines
Wettkampfteilnehmende dürfen:
- Laufen oder gehen,
- nicht den Fahrradhelm mit auf die Laufstrecke nehmen.
§ 33 Ausrüstung beim Laufen
Führt die Laufstrecke auch nur teilweise über ungeschützten Waldboden, so ist der Gebrauch von Spikes untersagt.
Die Mindestbekleidung sind Einteiler oder Oberteil und Hose.
Die Startnummer ist deutlich sichtbar auf der Vorderseite zutragen.
Jegliche Mittel (bspw. Stöcke) die das Vorankommen durch Schieben oder Ziehen mit den Armen unterstützen, sind untersagt.
Abschnitt 7: Wechselzone
§ 34 Verhalten in der Wechselzone
Der Radhelm ist beim Check-In mit geschlossenem Kinnriemen auf dem Kopf zu tragen.
Nach der Kontrolle (Check-In) hat der Teilnehmende sein Rad auf dem ihm zugewiesenen Platz abzustellen und der Helm muss sich mit geöffnetem Kinnriemen am Rad befinden.
Die verwendete Ausrüstung für den Wettkampf ist an der vom Veranstalter vorgesehenen Stelle zu deponieren und im Verlauf des Wettkampfes von den Teilnehmenden auch wieder dort zu platzieren.
Der/die Athlet/in hat - wenn ihm eine Kiste für die Ausrüstung bereitgestellt wird - jegliches bereits genutztes Equipment nach dem Wechsel in der Box zu verstauen. Wird dem/der Athlet/in keine Box oder adäquates zur Verfügung gestellt, hat er seine gesamte Ausrüstung in unmittelbarer Nähe zu seinem Fahrrad zu deponieren.
Wettkampfteilnehmende dürfen Wechselzonen nur an den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Eingängen und Ausgängen betreten bzw. verlassen.
Wechselzonen dürfen nur von Wettkampfteilnehmenden, offiziellen Helfern des Veranstalters, akkreditierten Medienleuten, Kampfrichtern sowie im Bedarfsfalle von Rettungs- und Sicherheitskräften, betreten werden.
Wenn eine Umkleidezone und/oder Tütenablage für die Rad- und Laufbekleidung eingerichtet wird, so hat sich an dem Teilnehmende zugewiesenen Radstellplatz mit Ausnahme der Radschuhe, des Helmes, der Startnummer und ggf. einer Brille kein weiterer Ausrüstungsgegenstand zu befinden.
Ist innerhalb der Wechselzone ein Umkleidebereich eingerichtet, so ist das Umziehen nur in dieser extra abgesperrten und kenntlich gemachten Umkleidezone gestattet.
Kälteschutzanzüge und Schwimmanzüge dürfen erst in dem Umkleidebereich oder in der Wechselzone am jeweiligen Wechselplatz des Wettkampfteilnehmenden ganz ausgezogen werden. Vom Schwimmziel bis zum Wechselplatz darf der Kälteschutzanzug lediglich vom Oberkörper entfernt werden.
Innerhalb der Wechselzone ist es verboten, mit dem Rad zu fahren.
Die Teilnehmenden haben ihr Rad selbst aufzunehmen und eigenhändig wieder an dem ihnen zugewiesenen Platz abzustellen. Eine Radannahme durch das Ordnungspersonal gilt als besondere Hilfestellung und ist nur zulässig, wenn sie in der Ausschreibung oder Wettkampfbesprechung angekündigt wurde.
Das Aufsteigen aufs Rad hat frühestens nach und das Absteigen vom Rad spätestens vor einer vorgesehenen Auf- oder Abstiegszone (-linie) zu erfolgen.
Markierungen des Wechselplatzes jeglicher Art sind nicht zulässig und können, ohne den Athleten informieren zu müssen, vom Wettkampfgericht entfernt werden.
Die CheckIn-Zeiten sind einzuhalten. Ein verspäteter CheckIn kann dazu führen, dass der Teilnehmende nicht starten kann. In Ausnahmefällen kann ein verspäteter CheckIn mit Zustimmung des Veranstalters und einer Mikrozeitstrafe zugelassen werden.
Abschnitt 8: Ziel
§ 35 Zieleinlauf
Ein Wettkampfteilnehmender hat den Wettkampf ordnungsgemäß beendet, wenn ein Teil seines Oberkörpers (nicht Kopf, Hals, Arme, Hüften oder Beine) die Ziellinie passiert.
Elektronische Hilfsmittel (z.B. Zeitnahme-Chip, Zielkamera) zur Ermittlung des Siegers und zur Erstellung der Ergebnisliste sind erlaubt.
Kommt es bei einem Wettkampf zu einem sehr knappen Zieleinlauf, entscheidet das Wettkampfgericht über die jeweilige Platzierung nach Prüfung aller diesbezüglich vorhandener Beweismittel (z.B. Zielkamera, Einlaufprotokoll).
Abschnitt 9: Besondere Regelungen für Jugendliche und Schüler
§ 36 Begrenzung der Wettkampfdistanzen
Die Startberechtigung ist für bestimmte Altersklassen aus gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf die zu absolvierenden Distanzen und die maximale Ablauflänge beschränkt. Die Bestimmung der Altersklassen ergibt sich aus § 10.1.
Altersklasse | max. Ablauflänge | maximale Strecken in km | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Triathlon | Duathlon | Swim & Run | Aquabike | Bike & Run | ||
Schüler D | 5,66 m | 0,05 – 1 - 0,2 | 0,2 – 1 - 0,2 | 0,05 - 0,2 | 0,05 - 1 | 1 - 0,2 |
Schüler C | 5,66 m | 0,1 - 2,5 - 0,4 | 0,4 -2,5 - 0,4 | 0,1 - 0,4 | 0,1 – 2,5 | 2,5 – 0,4 |
Schüler B | 5,66 m | 0,2 – 5 - 1 | 1 – 5 - 0,4 | 0,2 - 1,5 | 0,2 – 5 | 5 - 0,4 |
Schüler A | 5,66 m | 0,4 – 10 - 2,5 | 2 – 10 – 1 | 0,4 - 3,0 | 0,4 – 10 | 10 - 2,5 |
Jugend B | 6,10 m | 0,4 – 10 - 2,5 | 2 – 10 – 1 | 0,4 - 3,0 | 0,4 – 10 | 10 – 2,5 |
Jugend A | Sprintdistanz | 5 – 20 - 2,5 | 0,8 - 5,0 | 0,8 – 20 | 20 – 5 |
Die Maximaldistanzen für Jugend und Schüler im Crossduathlon und Crosstriathlon sind in § 68.2 und § 75.2 geregelt.
Athleten dürfen die in § 36.1 genannten Standarddistanzen in der Summe innerhalb eines Tages nicht überschreiten.
Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mehr in der Jugend A startberechtigt sind, ist die Maximaldistanz die Olympische Distanz.
Die Dauer von Zeitstrafen für Schüler (D/C/B/A) und Jugend (B/A) beträgt
Altersklasse |
Windsschattenfahren |
Sonstige Vergehen |
---|---|---|
Schüler D/C |
10 Sek. |
|
Schüler B |
15 Sek. |
10 Sek. |
Schüler A / Jugend B |
30 Sek. |
10 Sek. |
Jugend A |
1 Min |
10 Sek. |
Die Durchführung der Zeitstrafen erfolgt gem. § 14.4 a) bis d).
§ 37 Schwimmen
Für Schüler (D/C/B/A) hat die Wassertemperatur mindestens 19,0 °C zu betragen.
Altersklasse |
Max. Schwimmstrecke * |
Wassertemperatur |
Schwimmen |
---|---|---|---|
Schüler D |
50 m |
Gilt für alle Schüler < 19 °C |
Nein |
Schüler C |
100 m |
19,0 – 21,9 °C |
Ja * |
Schüler B |
200 m |
>= 22 °C |
Ja |
Schüler A |
400 m |
Bei einer Außentemperatur von unter 14,0 °C kann nach dem Schwimmen eine Pause von 15 min erfolgen. Anschließend wird mit den beim Schwimmen festgestellten Zeiten in entsprechender Reihenfolge gestartet. Beträgt die Außentemperatur zur Startzeit unter 12,0 °C, ist auf das Schwimmen im Freien zu verzichten.
Beträgt beim Schwimmen in Hallenbädern die Außentemperatur weniger als 12 °C, ist eine Pause von 15 Minuten verpflichtend. Die Zeit beginnt nachdem der letzte Teilnehmende das Wasser verlassen hat. Anschließend wird mit den beim Schwimmen festgestellten Zeiten in entsprechender Reihenfolge gestartet.
Die nachfolgende Tabelle regelt den Gebrauch eines Kälteschutzanzuges für Jugend B und A:
Altersklasse |
Max. Schwimmstrecke |
Wassertemperatur |
Schwimmen |
Kälteschutzanzug |
---|---|---|---|---|
Jugend B |
400 m |
< 17 °C |
Nein |
- |
17,0 – 18,9 °C |
Ja |
Muss |
||
19,0 – 21,9 °C |
Ja |
Kann |
||
>= 22,0 °C |
Ja |
Nein |
||
Jugend A |
Bis 800m |
14,0 – 15,9 °C |
Ja |
Muss |
16,0 – 19,9 °C |
Ja |
Kann |
||
>= 20,0 °C |
Ja |
nein |
Starten Jugend B und Schüler A zusammen, gelten für die Benutzung des Kälteschutzanzugs die Regeln der Schüler A.
§ 38 Radfahren
Zum technisch einwandfreien Zustand gehört im Schüler- und Jugendbereich die Verwendung der vorgeschriebenen maximalen Ablauflänge (siehe § 36.1). Bei Qualifikationswettkämpfen für internationale Meisterschaften kann auf Antrag durch den Ausschuss Leistungssport an das Präsidium der DTU hiervon abgewichen werden.
Bei Landesmeisterschaften soll und bei Deutschen Meisterschaften darf die maximale Ablauflänge nur ohne nachträgliche Eingriffe an der Schaltung erreicht werden.
§ 39 Laufen
Kinder und Jugendliche bis einschließlich Jugend A müssen mit Schuhen laufen.
Abschnitt 10: Grundlagen zur Teilnahme an Wettkämpfen
§ 40 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, an einem Wettkampf im Geltungsbereich dieser SpO teilzunehmen (allgemeine Startberechtigung), sofern nicht besondere Kriterien gem. dieser Ordnung vorausgesetzt sind.
§ 41 Wettkampfanmeldung
Um an einem Wettkampf im Geltungsbereich dieser SpO teilzunehmen, sind die rechtzeitige Anmeldung und die Bezahlung der Teilnahmegebühr gemäß den Ausschreibungsunterlagen des jeweiligen Veranstalters erforderlich. Wettkampfteilnehmende haben das Anmeldeformular des Veranstalters vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
Das Setzen von Meldefristen enthält keine Selbstbindung des Veranstalters, d.h. Meldungen können in begründeten Fällen auch vorher abgelehnt oder später noch angenommen werden. Dies gilt nicht für Deutsche Meisterschaften.
Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmende die Wettkampfordnungen der DTU (Sportordnung (SpO), Veranstalterordnung (VaO), Ligaordnung (LigO), Anti-Doping-Code (ADC), Kampfrichterordnung (KrO), Rechts- und Verfahrensordnung (RVO), Disziplinarordnung (DzO)) und die Bedingungen des Veranstalters gemäß der Ausschreibung für sich als verbindlich an.
§ 42 Wettkampfbesprechung
Teilnehmende an Wettkämpfen gemäß § 2.2 und Mannschaftsführer sollen an Wettkampfbesprechungen des Veranstalters teilnehmen. Die dort erteilten Anweisungen für den Wettkampf sind verbindlich.
§ 43 DTU-Wettkampflizenz (DTU-Tageslizenz, DTU-Startpass)
Ist ein Wettkampf gem. Gebührenordnung (GebO) lizenzpflichtig, muss der/die Sportler/in, um bei einem solchen Wettkampf startberechtigt zu sein, Inhaber einer DTU-Wettkampflizenz (sog. DTU-Startpass oder DTU-Tageslizenz) sein (besondere Startberechtigung). Der DTU-Startpass wird von der DTU ausgegeben.
Der DTU-Startpass stellt eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Athleten und der DTU dar (DTU-Startpassvertrag). Durch den DTU-Startpassvertrag sind die Athleten an das gesamte geltende Regelwerk der DTU (Satzung und sämtliche Ordnungen) gebunden.
Der Erwerb eines DTU-Startpasses setzt entweder die Mitgliedschaft in einem Verein voraus, der einem Triathlon-Landesverband der DTU angeschlossen ist oder in einer Organisation, die ein außerordentliches Mitglied der DTU ist. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Verein ein reiner Triathlon-Verein ist. Ausländische Sportler haben bei Wettkämpfen im Verbandsgebiet der DTU, die eine besondere Startberechtigung erfordern, soweit sie nicht über einen DTU-Startpass verfügen, entweder die Lizenz ihres Heimatverbandes vorzuweisen oder eine DTU-Tageslizenz zu erwerben.
Der DTU-Startpass muss vom Antragsteller in schriftlicher Form beantragt werden. Der DTU-Startpass kann jederzeit beantragt werden. Der Athlet darf bei Meisterschaften nur für den Verein starten, der auf dem beantragten DTU-Startpass benannt ist.
Bei Neubeantragung eines DTU-Startpasses beginnt die Gültigkeit des Startpasses mit der Ausstellung des Startpasses durch die DTU und endet am 31.12. des entsprechenden Jahres.
Bei Vereinswechsel oder -austritt muss der DTU-Startpass vom Athleten unverzüglich zurückgegeben und ggf. ein neuer Startpassantrag gestellt werden.
Der DTU-Startpass muss als Original (analog oder digital per DTU-App) bei allen Veranstaltungen unaufgefordert bei der Startpasskontrolle/Startunterlagenausgabe vorgezeigt werden. Kann bei einer Meisterschaft nicht der Original-Startpass vorgelegt werden, kann vom Wettkampfgericht gegen eine Bearbeitungsgebühr von Euro 15,00 (fünfzehn) geprüft werden, ob für den betreffenden Athleten ein gültiger Startpass vorhanden ist.
digital möglich
Die näheren Einzelheiten zum DTU-Startpass sind in den Startpassbedingungen der DTU geregelt.
§ 44 Bestimmungen zum Vereinswechsel
Ein Athlet, der seinen Verein wechselt, muss bis zum 01.12. des laufenden Jahres seine schriftliche Erklärung zu seinem Wechsel gegenüber seinem abgebenden Verein anzeigen. Dieser Verein hat den Landesverband bis zum 30.12. des laufenden Jahres von dem Wechsel zu informieren. Für die Rückgabe des Startpasses gelten die Regelungen in den Startpassbedingungen.
Die Entscheidung über die Freigabe seitens des Vereins hat schriftlich zu erfolgen. Die Freigabe kann nur aus wichtigem Grund, der in der Entscheidung anzugeben ist, verweigert werden. Die Entscheidung des Vereins muss dem Athleten bis zum 15.12. des laufenden Jahres mitgeteilt werden. Nach Ablauf der Frist, gilt die Freigabe als erteilt. Gegen die Verweigerung der Freigabe kann der beschwerte Athlet das Verbandsgericht des Landesverbandes, dem der bisherige Verein des Athleten angehört, anrufen. Sofern der Wechsel unter Überschreitung der Grenzen eines Landesverbandes erfolgt, ist das Verbandsgericht der DTU zuständig.
Den fristgerechten Zugang nach § 44.1 hat der Athlet, den nach § 44.2 hat der Verein zu beweisen.
Alter und neuer Verein haben die beteiligten Landesverbände von jedem Wechsel zu informieren. Ein etwaig zu leistender Ausbildungskostenersatz ist in § 2 GebO der DTU festgelegt.
Abschnitt 11: Rechtsmittel
§ 45 Protest zum Schiedsgericht
Ein Protest zum Schiedsgericht kann eingebracht werden gegen:
- die Wettkampfbedingungen,
- Erteilen oder Versagen der Zulassung zum Wettkampf durch den Veranstalter,
- eine Disqualifikation durch das Wettkampfgericht sowie
- gegen das vorläufige Ergebnis.
Protestberechtigt sind:
- Athleten (bei Minderjährigen Vertretung durch eine volljährige Person), die durch eine der in § 45.1 genannten Maßnahmen betroffen sind,
- Vereine, Landesverbände oder die DTU, wenn deren Athleten an einem Wettkampf teilnehmen oder teilnehmen wollen und diese von einer der in § 45.1 genannten Maßnahmen betroffen sind.
Ein Protest kann nur darauf gestützt werden, dass eine Regelverletzung seitens des Wettkampfgerichtes vorliegt, nicht darauf, dass die tatsächlichen Feststellungen des Wettkampfgerichtes unzutreffend sind. Proteste gegen Tatsachenentscheidungen sind unzulässig.
Ein Protest muss schriftlich mit dem Formular gemäß Anlage, unter Hinterlegung einer Protestgebühr in der Höhe von Euro 50,00 (fünfzig) und unter Angabe eines genau formulierten Protestgrundes, bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes eingebracht werden. Das Formular ist durch das Wettkampfgericht am Wettkampftag vorzuhalten.
Ein Protest gegen die Wettkampfbedingungen sowie das Erteilen oder Versagen der Zulassung zum Wettkampf durch den Veranstalter ist bis spätestens eine Stunde vor dem ersten Start des Wettkampfs einzubringen. Ein später eingebrachter Protest ist unzulässig
Sind alle Teilnehmende im Ziel, wird das vorläufige Ergebnis durch Aushang bekanntgegeben. Ort und Zeitpunkt des Aushangs sind den Athleten durch den Veranstalter mitzuteilen. Ab dieser Bekanntgabe haben alle Athleten die Möglichkeit, das vorläufige Ergebnis 30 Minuten auf seine Richtigkeit zu überprüfen und Protest hiergegen einzulegen. Ein Protest nach Ablauf der Frist ist unzulässig. Wird innerhalb dieser Frist kein Protest eingelegt, wird das Ergebnis durch die Unterschrift des Einsatzleiters des Wettkampfgerichtes offiziell festgestellt.
§ 46 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Bei Wettkämpfen soll ein Schiedsgericht aus drei Personen gebildet werden. Seine namentliche Zusammensetzung muss spätestens am Tag des Wettkampfes bekanntgegeben werden.
Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Vertreter des zuständigen Verbandes;
- ein Veranstaltervertreter, der nach Möglichkeit im Besitz einer Kampfrichterlizenz sein sollte;
- bei einer Landesverbandsveranstaltung: ein/e Kampfrichter/in, der nicht Mitglied des am gleichen Tag eingesetzten Wettkampfgerichtes sein darf bzw. bei einer DTU- Veranstaltung: ein/e Bundeskampfrichter/in, der nicht Mitglied des am gleichen Tag eingesetzten Wettkampfgerichtes sein darf.
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht gleichzeitig Wettkampfteilnehmende sein.
Wird vom zuständigen Verband ein/e Technische/r Delegierte/r (TD) berufen, übernimmt dieser automatisch den Posten des Kampfrichtervertreters im Schiedsgericht.
Ist der TD der Kampfrichtervertreter, ist er der Vorsitzende des Schiedsgerichts, in allen anderen Fällen ist der Verbandsvertreter der Vorsitzende des Schiedsgerichts.
Bei Wettkämpfen, bei denen kein Schiedsgericht gem. § 46.1 und § 46.2 gebildet werden kann, ist der/die anwesende Kampfrichter/in oder Einsatzleiter/in befugt Einsprüche entgegenzunehmen und an das jeweils zuständige Landesverbandspräsidium weiterzuleiten. In diesen Fällen ist das Landesverbandspräsidium das Schiedsgericht im Sinne der SpO.
§ 47 Ablauf der schiedsgerichtlichen Verhandlung
Das Schiedsgericht behandelt alle am Wettkampftag ordnungsgemäß eingebrachten Proteste und trifft Entscheidungen darüber.
Das Schiedsgericht muss dabei wie folgt vorgehen:
- Der Zeitpunkt und der Ort dieser nichtöffentlichen Verhandlung wird allen Betroffenen rechtzeitig mitgeteilt.
- Der Vorsitzende verliest am Beginn dieser Verhandlung den eingebrachten Protest.
- Alle einen Protest betreffenden Personen (z.B. Athleten und/oder dessen Vertretungen, Personen der Wettkampfleitung etc.) haben die Möglichkeit sich vor den Mitgliedern des Schiedsgerichtes zum Protest zu äußern.
- Beweise, insbesondere Zeugenaussagen, von allen betroffenen Personen sind zu berücksichtigen.
- Nach Anhörung aller betroffenen Personen und Überprüfung aller entscheidungsrelevanten Unterlagen, werden die daraus gewonnenen Erkenntnisse innerhalb des Schiedsgerichtes (ohne weitere Personen) noch einmal ausführlich beraten. Daraufhin wird über den Protest unter Berücksichtigung der Satzung und aller geltenden Ordnungen der DTU nach bestem Wissen und Gewissen durch Abstimmung (einfache Mehrheit) eine Entscheidung getroffen.
Die Entscheidung wird sofort bekanntgegeben und den Beteiligten durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Wochen per Einwurfeinschreiben zugestellt. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Wird einem Protest stattgegeben, wird die Protestgebühr zurückerstattet. Wird ein Protest abgelehnt, geht die Protestgebühr an die Geschäftsstelle der DTU (Veranstaltungen, bei denen die DTU als Veranstalter oder Lizenzgeber auftritt) bzw. an die Geschäftsstellen der Landesverbände (bei Landesverbandsveranstaltungen).
Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts ist das Verbandsgericht des Landesverbandes anzurufen. Zuständig ist das Verbandsgericht des Landesverbandes, in dem der betreffende Wettkampf stattgefunden hat.
§ 48 Verbandsgericht
Das zuständige Verbandsgericht kann nur angerufen werden, soweit dies nach der SpO vorgesehen ist. Eine Anrufung des Verbandsgerichts gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts zu den Wettkampfbedingungen ist unzulässig.
Die Anrufung hat durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen Schrift bei der Geschäftsstelle des zuständigen Verbandsgerichts zu erfolgen. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Im Übrigen finden die Regelungen der RVO Anwendung.
§ 49 Sperre – Zuständigkeit und Verfahren
Zuständig für die Verhängung einer Sperre sind die Disziplinarkommissionen der jeweils zuständigen DTU-Landesverbände (LV-DisKom). Zuständig ist die LV-DisKom des Landesverbands, in dem der Verein des betroffenen Athleten seinen Sitz hat; hilfsweise ist der Wohnsitz des Athleten maßgeblich. Die Zuständigkeit der LV-DisKom erstreckt sich nicht auf den Fall einer Sperre wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln. Insoweit gilt der ADC. Hat der LV keine DisKom, entscheidet das Präsidium des jeweiligen LV. Näheres regelt die Disziplinarordnung der DTU bzw. der Landesverbände.
Die LV-DisKoms werden auf Antrag tätig. Antragsbefugt sind die einzelnen Mitglieder des Präsidiums der DTU, die Vorstände der Landesverbände sowie Betroffene bzw. Geschädigte.
Die LV-DisKom entscheidet im schriftlichen Verfahren, falls sie nicht von sich aus, eine mündliche Verhandlung anordnet. Im Fall einer mündlichen Verhandlung haben Ladungen unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen ab Antragsstellung gem. § 49.2 per Einwurfeinschreiben zu erfolgen. Eine mündliche Verhandlung findet nicht öffentlich statt, es sei denn, der beschuldigte Athlet beantragt eine öffentliche Verhandlung.
Vor der Entscheidung muss dem beschuldigten Athleten unter Wahrung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Die Aufforderung zur Stellungnahme ist dem Athleten per Einwurfeinschreiben zu übermitteln. Der Sachverhalt ist durch die LV-DisKom so ausreichend zu ermitteln, dass die Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung unter Wahrung der Grundsätze für ein faires Verfahren gewonnen werden. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines rechtsgeschäftlichen Vertreters ist dem beschuldigten Athleten erlaubt.
Beratung und Beschlussfassung der LV-DisKom sind geheim. Die Entscheidung ergeht mehrheitlich. Sie ist schriftlich abzusetzen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Athleten per Einwurfeinschreiben zuzustellen. Die Sperre beginnt am Tage der Zustellung des Beschlusses, es sei denn, hierin ist etwas anderes bestimmt. Ihre Dauer berechnet sich nach den §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wird eine Sperre verhängt, trägt der beschuldigte Athlet seine Kosten und Auslagen und die des Landesverbands. Wird keine Sperre verhängt, trägt der Landesverband die Kosten und Auslagen des beschuldigten Athleten und die des Landesverbands. Kosten und Auslagen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts werden nicht erstattet.
Die Sperre soll unter Nennung des Namens des Athleten, des Grundes für die und der Dauer der Sperre in einem zu diesem Zweck eingerichteten Bereich im DTU-Veranstaltungs-Kalender für die Zeitdauer der Sperre veröffentlicht werden. Hiervon kann abgesehen werden, wenn ein persönliches Interesse des Athleten an einer Nichtveröffentlichung überwiegt.
Gegen die Entscheidung der LV-DisKom über die Verhängung einer Sperre kann der beschwerte Athlet das Verbandsgericht der DTU anrufen. Die Anrufung des Verbandsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 12: Wettkampfformen
§ 50 Meisterschaften
Die Durchführung von Meisterschaften (z.B. Deutsche Meisterschaften oder Landesmeisterschaften) ist grundsätzlich einmal pro Kalenderjahr in jeder in dieser Sportordnung angeführten DTU-Sportarten über sämtliche Distanzen möglich. Auch können Meisterschaften für bestimmte Altersklassen (wie z.B. Altersklassen- oder Nachwuchsmeisterschaften) durchgeführt werden.
Die DTU beschließt, auf welchen Distanzen und in welchen Altersklassen Deutsche Meisterschaften durchgeführt werden. Deutsche Meisterschaften sind jedenfalls nur auf den entsprechenden genannten Distanzen möglich.
Die DTU ist berechtigt für ihre Deutsche Meisterschaften eine Meldefrist festzulegen. Die DTU-Landesverbände sind berechtigt, diese Regelung in Bezug auf ihre Landesmeisterschaften zu übernehmen.
Welche Landesmeisterschaften einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden, regeln die jeweiligen Landesverbände.
Alle Teilnehmenden, die unter Einhaltung der SpO das Ziel erreichen, werden in ihren Altersklassen gewertet. Dies gilt nicht für Teilnehmende, die im Teilnehmerfeld „Elite“ gemeldet sind.
Gewertet werden:
- bei Deutschen Meisterschaften alle Athleten, die einen gültigen DTU-Startpass und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und sich bis zum Meldeschluss gemeldet haben. Verspätet eingehende Meldungen können nicht in die Meisterschaftswertung aufgenommen werden.
- bei Landesmeisterschaften alle Athleten, die einen gültigen DTU-Startpass besitzen und einem Verein des jeweiligen Landesverbandes angehören, der Veranstalter der Landesmeisterschaften ist. Die Regelung für Schüler obliegt den Landesverbänden.
- Tageslizenzteilnehmende können nicht in die Meisterschaftswertung aufgenommen werden.
Ein Athlet, der neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch weitere Staatsangehörigkeiten besitzt, darf bei Deutschen Meisterschaften nur dann gewertet werden, wenn er im gleichen Jahr, sofern er in diesem bei internationalen Wettkämpfen angetreten ist, bei diesen ausschließlich unter deutscher Flagge (Staatsangehörigkeit) gestartet ist.
Meldungen zu allen Deutschen Meisterschaften im Triathlon der Jugend A / B und Junioren erfolgen nur über den betreffenden Landesverband an den Veranstalter. Elite / U23 im Triathlon auf der Sprint- und Kurz-Distanz melden über die DTU an den Veranstalter. Bei allen anderen Meisterschaften: Elite / U23 und Altersklassen melden direkt an den Veranstalter.
Um als Meisterschaft gewertet werden zu können, müssen mindestens zwei Segmente absolviert werden.
§ 51 Mannschaftswertungen
Eine Mannschaftswertung kann bei jeder Veranstaltung durchgeführt werden (Ausnahme: s. § 51.5).
Mannschaftswertungen werden wie folgt vorgenommen:
- Eine Mannschaft besteht entweder aus jeweils drei Damen oder drei Herren, deren Zeiten addiert werden.
- Es ist gleichgültig, welchen Altersklassen die drei Wettkampfteilnehmenden angehören. (Ausnahme: bei Deutschen Meisterschaften nach § 51.5)
- Jede Mannschaft muss aus Mitgliedern desselben Vereines / Abteilung bestehen. Ausnahme: Bei der DM Jugend / Junioren und / oder beim Ländervergleich müssen die Mannschaftsmitglieder demselben Landesverband angehören.
- In die Mannschaftswertung kommen alle Mannschaften von Vereinen, von denen mindestens drei Mitglieder den Wettkampf ordnungsgemäß beendet haben.
- Die drei Zeitschnellsten jedes Vereines werden als 1. Mannschaft des Vereines gewertet, die nächsten drei Zeitschnellsten desselben Vereines als seine 2. Mannschaft usw.
Athleten sind für die einheitliche Schreibweise ihres Vereinsnamens in eigener Verantwortung zuständig. Vor dem Start haben die Teilnehmenden anhand der Startliste zu prüfen, ob aufgrund von Schreibfehlern eine Mannschaftswertung fehlerhaft sein könnte. Proteste gegen selbstverschuldete Fehlregistrierung sind nach Abschluss des Wettkampfes unzulässig. Veranstalter und Zeitmessunternehmen sind nicht verpflichtet die Schreibweise der Vereinsnamen zu überprüfen.
Bei Deutschen Meisterschaften der Altersklassen im Triathlon und Duathlon über die Sprint- und Kurz-Distanz werden Mannschaftswertungen in 10-Jahresabschnitten beginnend bei Sprint mit AK 16-17 und bei Kurz mit AK 18-19 vorgenommen. Athleten der AK 16-17 bzw. AK 18-19 werden in die Mannschaftswertung der AK20 integriert.
Im Teilnehmerfeld „Elite“ gibt es keine Mannschaftswertung.
§ 52 Ligawettkämpfe
Der Ligabetrieb wird vom Ausschuss der Triathlon-Bundesliga für 1. Bundesliga und 2. Bundesligen sowie den Ligaausschüssen der Landesverbände für Ligen unterhalb der 2. Bundesliga geregelt.
Auf Antrag eines Startpassinhabers kann diesem durch die DTU das Recht eingeräumt werden, für einen anderen Verein als den Verein, über den der Athlet den Startpass beantragt hat, in der 1. / 2. Bundesliga / Regionalliga zu starten (Zweitstartrecht). Das Zweitstartrecht kann pro Saison nur einmal und nur für einen Verein beantragt werden. Für jede Saison ist ein neuer Antrag erforderlich. Einzelheiten zum Zweitstartrecht regeln die jeweiligen Ligastatuten.
Die Art und Weise der Durchführung von Ligawettkämpfen regelt die Ligaordnung (LigO).
§ 53 Staffelwettkämpfe
Staffelwettkämpfe können über die jeweiligen Wettkampfstrecken aller Altersklassen durchgeführt werden.
Eine Staffel besteht aus mindestens zwei Teilnehmenden.
Die maximalen Streckenlängen der Einzeldisziplinen ergeben sich aus den einschlägigen Tabellen der Fachverbände, daraus ergibt sich das Mindestalter. Das Mindestalter der jeweiligen Staffelteilnehmenden ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Distanz | Schwimmen | Radfahren | Laufen |
---|---|---|---|
Sprint | 14 Jahre | 12 Jahre | 12 Jahre |
Kurz | 14 Jahre | 15 Jahre | 14 Jahre |
Mittel | 14 Jahre | 17 Jahre | 16 Jahre |
Lang | 14 Jahre | 18 Jahre | 18 Jahre |
Das Mindestalter ergibt sich aus dem Jahr, in dem der Wettkampf stattfindet, abzüglich des Geburtsjahres der jeweiligen Wettkampfteilnehmenden.
Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen keine zwei Einzeldisziplinen nacheinander absolviert werden.
Bei Staffelveranstaltungen entfällt die Wettkampflizenzpflicht (Startpass- oder Tageslizenz).
Abschnitt 13: Teamwettkämpfe
§ 54 Definition
Teamwettbewerbe sind Rennen, in denen eine Mannschaft (nachfolgend Team genannt) die bekannten Disziplinen Schwimmen, Radfahren und Laufen in dieser Reihenfolge nacheinander gemeinsam absolviert. Teamwettkämpfe können aus zwei Teilwettkämpfen bestehen.
§ 55 Zusammensetzung des Teams
Minimal drei, maximal fünf Athleten, aus dem gleichen Landesverband und dem gleichen Verein bilden ein Team. Die einzelnen Teilnehmenden können den Altersklassen ab Jugend A angehören.
Die Teilnehmenden müssen im Besitz eines gültigen Startpasses der DTU und Mitglieder ihres Landesverbandes und eines Vereins sein.
§ 56 Allgemeines
Die Streckenlängen betragen 750 m Schwimmen, 20 km Radfahren und 5 km Laufen.
Gegenseitige Hilfe innerhalb der einzelnen Teams ist gestattet solange sich die Athleten in derselben Runde befinden.
Es ist eine einheitliche Bekleidung zu tragen.
Disqualifizierte Teilnehmende haben die Strecke sofort zu verlassen.
§ 57 Start und Zeitnahme
Die Teams müssen 5 Minuten vor ihrer Startzeit im Vorstartbereich vollzählig angetreten sein.
Die Gesamtzeit des Teams wird ungeachtet der geplanten Startzeit von der tatsächlichen Startzeit an gerechnet.
Im Falle von gleichen Gesamtzeiten mehrerer Teams entscheidet die schnellere Laufzeit.
§ 58 Schwimmen
Die Teams starten geschlossen.
§ 59 Wechselzone
Die Teams müssen die Wechselzone zum Radfahren geschlossen verlassen.
§ 60 Radfahren
Es gelten die Regelungen für Windschattenrennen.
Mitglieder eines Teams dürfen innerhalb ihres Teams im Windschatten fahren.
Teams untereinander ist Windschattenfahren jedoch untersagt.
Jedes Team hat einen Abstand von mindestens 25 (fünfundzwanzig) Metern zum vorausfahrenden Team einzuhalten. Der Überholvorgang des überholenden Teams muss innerhalb von 1 Minute abgeschlossen sein.
Begleitfahrzeuge dürfen den Teams in einem Abstand von 10 (zehn) Metern folgen, es muss jedoch ein Abstand von mindestens 50 (fünfzig) Metern zum nachfolgenden Team sichergestellt sein.
§ 61 Zieleinlauf
Ein Team hat das Ziel erreicht und wird gewertet, wenn der vierte (bei fünf Startern), der dritte (bei vier Startern) bzw. der zweite (bei drei Startern) Teilnehmende die Ziellinie überquert hat.
Abschnitt 14: Team Relay
§ 62 Formen des Wettkampfes
Es können Team-Staffel-Wettbewerbe gemäß der nachfolgenden Tabelle stattfinden (Angaben in Kilometer, für die Schwimmdistanz in Meter):
Wettkampfform |
Distanzen |
|
---|---|---|
Triathlon |
3 x 4 x Mixed |
3x (250 + 6,6 + 1,6) 4x (250-300 + 5-8 + 1,5-2) |
Duathlon |
3 x 4 x Mixed |
3x (2 + 8 + 1) 4x (2 + 8 + 1) |
Winter |
3 x 4 x Mixed |
3x (2-3 + 4-5 + 3-4) 4x (2-3 + 4-5 + 3-4) |
Cross Triathlon |
3 x 4 x Mixed |
3x (200 + 4-5 + 1,2-1,6) 4x (200 + 4-5 + 1,2-1,6) |
Cross Duathlon |
3 x 4 x Mixed |
3x (1,2-1,6 + 4-5 + 0,6-0,8) 4x (1,2-1,6 + 4-5 + 0,6-0,8) |
§ 63 Definitionen
Mixed Relay
Ein Team besteht aus vier Athleten: 2 männliche und zwei weibliche, die in der Reihenfolge: Mann, Frau, Mann, Frau starten. Jede/jeder von ihnen absolviert einen kompletten Triathlon/Duathlon. Die Zeit zählt vom Start des ersten Teammitglieds bis zum Zieleinlauf des vierten Athleten. Die Zeit läuft währenddessen ununterbrochen.
3 x Relay
Ein Team besteht aus drei Athleten desselben Geschlechts. Jede/jeder von ihnen absolviert einen kompletten Triathlon/Duathlon. Die Zeit zählt vom Start des ersten Teammitglieds bis zum Zieleinlauf des dritten Athleten. Die Zeit läuft währenddessen ununterbrochen.
§ 64 Startberechtigungen
Es gelten die Regeln der SpO. Die Teilnehmenden müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
§ 65 Meisterschaften
Es können Deutsche Meisterschaften und LV-Meisterschaften stattfinden.
§ 66 Ergebnisse
Bei der Deutschen Meisterschaft kann mehr als ein Team pro LV gemeldet werden, es zählt aber nur das Ergebnis des besten Teams. Die LV können diese Regelung für die LV-Meisterschaft analog anwenden.
Abschnitt 15: Crosstriathlon
§ 67 Allgemein
Alle Regelungen in den Abschnitten 4 - 8 zu den Disziplinen Schwimmen, Radfahren und Laufen finden vollinhaltlich Anwendung.
§ 68 Distanzen beim Crosstriathlon
Die hier angeführten Wettkampf-Distanzen gelten als vorgesehene Standard-Distanzen. Abweichungen in den einzelnen Teildisziplinen von +/- 10% aufgrund örtlicher Gegebenheiten und lokaler Bedingungen sind erlaubt.
WT-Standard-Distanzen |
Wettbewerb |
Schwimmen |
Radfahren |
Laufen |
---|---|---|---|---|
Team Relay |
0,2 km |
4 - 5 km |
1,2 - 1,6 km |
|
Sprintdistanz |
0,5 km |
10 - 12 km |
3 - 4 km |
|
Kurzdistanz |
1,0 - 1,5 km |
20 - 30 km |
6 - 10 km |
Maximaldistanzen für Schüler und Jugend
Altersklasse |
Ablauflänge |
Schwimmen |
Radfahren |
Laufen |
---|---|---|---|---|
Schüler A |
keine |
0,3 km |
5 - 6 km |
1,5 - 2 km |
Jugend B |
||||
Jugend A |
0,5 km |
10 - 12 km |
3 - 4 km |
(Übergangsregelung mit Gültigkeit ab 2023, Ablauflängenregelung ab 2022 gültig)
§ 69 Besonderheiten im Crosstriathlon
Das Windschattenfahrverbot ist bei Cross-Veranstaltungen aufgehoben. § 30.2 findet keine Anwendung.
Es muss mit einem Fahrrad ohne Auflieger gefahren werden. Die maximale Reifengröße beträgt 29 Zoll, minimale Reifenbreite 1,5 Zoll. Barends sind erlaubt.
Die Ablauflängen im Schüler- und Jugendbereich entfallen bei Cross-Veranstaltungen.
Nachfolgende Sitzposition ist (entgegen § 23.17) beim Cross – wie bei der Abfahrt - erlaubt:
|
§ 70 Besonderheiten aller Meisterschaften beim Crosstriathlon
Klassische Rennradlenker sind verboten.
§ 71 Lizenzpflicht beim Crosstriathlon
Bei Cross-Veranstaltungen, die nicht Deutsche Meisterschaften, Landesmeisterschaften oder Cup-Wettkämpfe sind, entfällt die Startpass- oder Tageslizenzpflicht.
Abschnitt 16: Duathlon
§ 72 Allgemein
Alle Regelungen in den Abschnitten 5 - 8 zu den Disziplinen Laufen und Radfahren finden vollinhaltlich Anwendung.
§ 73 Distanzen im Duathlon
Die hier angeführten Wettkampf-Distanzen gelten als vorgesehene Standard-Distanzen. Abweichungen in den einzelnen Teildisziplinen von +/- 10% auf Grund örtlicher Gegebenheiten und lokaler Bedingungen sind erlaubt.
WT - Standard- Distanzen |
Wettbewerb |
Laufen |
Radfahren |
Laufen |
2x2 Mixed Relay* 3x Same Gender Relay* 4x Mixed Relay* |
1,5 - 2 km |
5 - 8 km |
0,75 - 1 km |
|
Supersprintdistanz |
1,7 – 3,5 km |
6,5 – 13 km |
0,85 – 1,75 km |
|
Sprintdistanz |
bis 5 km |
bis 20 km |
bis 2,5 km |
|
Kurzdistanz |
5 km |
30 km |
5 km |
|
10 km |
40 km |
5 km |
||
Mitteldistanz |
10 km |
60 km |
10 km |
|
Langdistanz |
10 km |
120 km |
20 km |
|
20 km |
150 km |
30 km |
Abschnitt 17: Crossduathlon
§ 74 Allgemein
Alle Regelungen in den Abschnitten 5 - 8 zu den Disziplinen Laufen und Radfahren sowie in Abschnitt 15 zum Cross-Triathlon finden vollinhaltlich Anwendung.
§ 75 Distanzen im Crossduathlon
Die hier angeführten Wettkampf-Distanzen gelten als vorgesehene Standard-Distanzen. Abweichungen in den einzelnen Teildisziplinen von +/- 10% auf Grund örtlicher Gegebenheiten und lokaler Bedingungen sind erlaubt.
WT –Standard- Distanzen |
Wettbewerb |
Laufen |
Mountainbike |
Laufen |
---|---|---|---|---|
Teamstaffel |
1,2 - 1,6 km |
4 - 5 km |
0,6 - 0,8 km |
|
Sprintdistanz |
3 - 4 km |
10 - 12 km |
1,5 - 2 km |
|
Standarddistanz |
6 - 8 km |
20 - 25 km |
3 - 4 km |
Maximaldistanzen für Schüler und Jugend
Altersklasse |
Ablauflänge |
Laufen |
Radfahren |
Laufen |
---|---|---|---|---|
Schüler A |
keine |
1,5 – 2 km |
5 - 6 km |
0,75 - 1 km |
Jugend B |
||||
Jugend A |
3 - 4 km |
10 - 12 km |
1,5 - 2 km |
Abschnitt 18: Swim & Run
§ 76 Definition
DTU Swim & Run-Wettkämpfe bestehen aus Schwimmen und Laufen.
Alle Regelungen in den Abschnitten 4, 6 - 8 zu den Disziplinen Schwimmen und Laufen finden vollinhaltlich Anwendung.
§ 77 Lizenzpflicht beim Swim & Run
Bei Swim & Run-Veranstaltungen, die nicht Deutsche Meisterschaften, Landesmeisterschaften oder Cup-Wettkämpfe sind, entfällt die Startpass- oder Tageslizenzpflicht.
Abschnitt 19: SwimRun
§ 78 Definition
SwimRun ist ein Teamsport aus zwei Athleten und erfolgt in mehrfachen Wechseln aus Laufen und Schwimmen. Nichtmotorisierte Hilfsmittel sind dabei grundsätzlich erlaubt. Alle Ausrüstungsgegenstände werden vom Start bis zum Ziel vom Athleten mitgeführt.
§ 79 Distanzen
Die Distanzen (Gesamtkilometer in der Addition der Schwimm- und Laufstrecke) untergliedern sich in:
- SuperSprint unter 10 km
- Sprint 10 km bis 20 km
- SwimRun 20 km bis 45 km
- UltraSwimRun 45 km und mehr
Der Wettkampf muss aus mindestens je zwei Teilstrecken Schwimmen und Laufen bestehen.
§ 80 Verhaltensregeln
Neben Rücksichtnahme sind die Athleten auch zur gegenseitigen Hilfe in Notsituationen verpflichtet. Hilfe zur Überwindung der Strecke dürfen die Athleten ausnahmslos von anderen Athleten annehmen.
SwimRun ist ein naturverbundener Sport. Jegliche Verunreinigung der Natur ist zu unterlassen. Zuwiderhandlungen führen ausnahmslos zu Disqualifikation.
Der Abstand zwischen den Teammitgliedern darf maximal 10 Meter betragen.
§ 81 Ausrüstung / Schutz der Gesundheit
Es sind grundsätzlich sämtliche nichtmotorisierte Hilfsmittel zum Einsatz erlaubt - § 18.7 kommt nicht zum Tragen. Alle Ausrüstungsgegenstände sind vom Start bis ins Ziel mitzuführen. Andernfalls droht die Disqualifikation. Auftriebshilfen dürfen eine Größe von 100 x 60 cm nicht übersteigen. Flossen sind nur bis zu einer Größe von max. 15cm Flossenlänge gestattet. Ein Neoprenanzug kann während des Wettkampfes getragen werden. Verbote und Gebote werden in der Ausschreibung oder am Wettkampftag bekanntgegeben.
Die Verwendung von Verbindungsleinen kann aus Sicherheitsgründen für bestimmte Streckenabschnitte zu Land und/oder Wasser untersagt werden.
Erlaubte Gegenstände wie bspw. Bojen oder Pfeifen und ähnliches können in der Ausschreibung als Pflichtgegenstände festgelegt werden. Diese müssen der Sicherheit der Teilnehmenden dienen. Die Nutzung von Bojen führt nicht zur Beendigung der Wettkampfteilnahme
Das Tragen der Startnummer (Druckform) ist auch beim Schwimmen gestattet.
Die Veranstalter haben in Absprache mit dem TD/Einsatzleiter/in Wettkampfgericht Maßnahmen zu treffen, um das gesundheitliche Risiko für die Teilnehmenden aufgrund von Temperaturen in einem verantwortungsvollen Rahmen zu halten. Dies kann die Verpflichtung zum Tragen aber auch das Verbot des Tragens eines Neoprenanzuges beinhalten. Infrage kommen auch entsprechende Anpassungen des Streckenverlaufes. Die Regelungen der SpO bezüglich Temperaturgrenzen gelten nicht. Die Veranstalter haben ihre Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Teilnehmenden zu dokumentieren.
§ 82 Teilnahmeberechtigungen
SwimRun ist ein Teamsport und wird in Teams zu zwei Athleten ausgetragen. Wertungen finden in den Klassen Männer, Frauen und Mixed statt. Abgewandelten Formaten wie beispielsweise Einzelstarter oder Staffeln sind möglich.
Wettkämpfe für Schüler und Jugendliche bis einschließlich Altersklasse Jugend A sind gesondert auszuschreiben. Jugendliche der Altersklasse Jugend A dürfen an SwimRun-Wettkämpfen in den Distanzen Super Sprint und Sprint teilnehmen. Für die Distanzen SwimRun und Ultra SwimRun müssen die Teilnehmende das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Alternativ kann ein Team über die maximalen Distanzen gemäß der folgenden Tabelle starten, bei dem der volljährige Teilnehmende dem Minderjährigen gegenüber erziehungsberechtigt ist:
Schüler A | Supersprint |
Schüler B | Sprint |
ab Jugend A | SwimRun |
Spezielle Kinder- und Jugendveranstaltungen sind möglich. Das vorliegende Regelwerk kann hierzu in Zusammenarbeit von Veranstalter und TD/Einsatzleiter/in Wettkampfgericht verändert werden. Ausgenommen sind Änderungen der Teilnahmeberechtigung.
§ 83 Disqualifikation
Disqualifikation eines Teampartners führt automatisch zur Disqualifikation des gesamten Teams.
Abschnitt 20: Aquathlon
§ 84 Definition
Aquathlon-Wettkämpfe bestehen aus Laufen, Schwimmen und Laufen.
Alle Regelungen in den Abschnitten 4, 6 - 8 zu den Disziplinen Schwimmen und Laufen finden vollinhaltlich Anwendung.
Bei einer Wassertemperatur unter 22° C wird ein Swim & Run durchgeführt mit maximalen Streckenlängen von 1 km Schwimmen und 5 km Laufen.
Athleten dürfen die offizielle Badekappe und ein Schwimmbrille auf dem ersten Lauf mitführen und in der Wechselzone tragen.
§ 85 Distanzen im Aquathlon
Die hier angeführten Wettkampf-Distanzen gelten als vorgesehene Standard-Distanzen. Abweichungen in den einzelnen Teildisziplinen von +/- 10% auf Grund örtlicher Gegebenheiten und lokaler Bedingungen sind erlaubt.
WT-Standard- Distanzen |
Wettbewerb |
Laufen |
Schwimmen |
Laufen |
---|---|---|---|---|
International |
2,5 km |
1 km |
2,5 km |
|
Lang |
5 km |
2 km |
5 km |
§ 86 Lizenzpflicht beim Aquathlon
Bei Aquathlon-Veranstaltungen, die nicht Deutsche Meisterschaften, Landesmeisterschaften oder Cup-Wettkämpfe sind, entfällt die Startpass- oder Tageslizenzpflicht.
Abschnitt 21: Aquabike
§ 87 Definition
DTU-Aquabike-Wettkämpfe bestehen aus Schwimmen und Radfahren.
Alle Regelungen in den Abschnitten 4, 5, 7 und 8 zu den Disziplinen Schwimmen und Radfahren finden vollinhaltlich Anwendung.
§ 88 Lizenzpflicht beim Aquabike
Bei Aquabike-Veranstaltungen, die nicht Deutsche Meisterschaften, Landesmeisterschaften oder Cup-Wettkämpfe sind, entfällt die Startpass- oder Tageslizenzpflicht.
Abschnitt 22: Bike & Run
§ 89 Definition
Bike & Run – Wettkämpfe bestehen aus Radfahren und Laufen.
Alle Regelungen in den Abschnitten 5 - 8 zu den Disziplinen Radfahren und Laufen finden vollinhaltlich Anwendung.
§ 90 Lizenzpflicht beim Bike & Run
Bei Bike & Run-Veranstaltungen, die nicht Deutsche Meisterschaften, Landesmeisterschaften oder Cup-Wettkämpfe sind, entfällt die Startpass- oder Tageslizenzpflicht.
Abschnitt 23: Para Triathlon
§ 91 Wettkämpfe für Athleten mit Behinderung
Bei Wettkämpfen für Para Triathleten gelten die DTU-Sportordnung sowie die DBS-Sportordnung sinngemäß mit folgenden spezifischen Ergänzungen:
- alle Para Triathleten, die an nationalen Titelkämpfen teilnehmen, müssen gemäß § 85 klassifiziert sein. Es gelten die World Triathlon Paratriathlon Athlete Classification Rules (Appendix G of the WT Competition Rules) sinngemäß.
- alle Para Triathleten, die im Rahmen von Deutschen Meisterschaften vor Ort von einem DTU-/WT-/DBS-Klassifizierer als "nicht klassifizierbar" (≥ 1212 Punkte/NE) bewertet werden, dürfen außerhalb der Wertung teilnehmen. Die Teilnahme kann dem Klassifizierer-Team als abschließende Bewertung des Klassifizierungsergebnisses dienen.
- alle Para Triathleten, die Katheter, Urinbeutel oder ähnliche Urin-Ableitungshilfsmittel verwenden, müssen zu jeder Zeit verhindern, dass deren Inhalt frei werden kann. Das gilt für Wettkampf und die Klassifizierung gleichermaßen.
§ 92 Teilnahme an nationalen Meisterschaften
Bei Meisterschaften und dem DTU Para Cup ist unter Angabe der Startklasse ein DTU-Startpass vorzulegen. Ein Start unter falscher Angabe der Para Triathlon-Startklasse führt zur Disqualifikation.
Für die Wertung bei Meisterschaften und beim DTU Para Cup ist ein gültiger DTU-Startpass erforderlich.
Eine Teilnahme ohne DTU-Startpass ist ausnahmslos nur außerhalb der in 92.2 genannten Wertungen möglich.
§ 93 Startklassen
Das Para Triathlon-Startklassensystem der DTU folgt dem evidenzbasierten Klassifizierungssystem der World Triathlon (World Triathlon Para Athlete Classification Rules in der jeweils gültigen Fassung. In diesem System werden Bewegungs- und Funktionalitätseinschränkungen, die die Athleten bei der Ausübung des Sportes Triathlon beeinträchtigen, in Gruppen zusammengefasst.
Klassifizierung und Startklassen
(1) Durchläuft ein Athlet die Klassifizierung für die paralympische Sportart Para Triathlon, wird ihm ein ermittelter Punktewert zugeordnet. Dieser Punktewert entscheidet darüber, in welcher der neun Startklassen der Athlet antritt.
(2) Den Großteil eines ermittelten Punktewerts (643 – 1211,9) machen Muskelfunktionstests aus, die für die drei Disziplinen (Schwimmen, Radfahren und Laufen) herangezogen und gewichtet werden. Ein Drittel des Werts geht auf das sogenannte „Functional Ability Pro-file“(FAP) zurück; dieses setzt sich aus Triathlon-spezifischen Techniktests zusammen (WT).
(3) Akzeptierte Bewegungseinschränkungen im Sinne dieser SpO in Analogie zum WT System sind:
Art der Behinderung / Bewegungs- oder Funktions-Einschränkung |
Beispiele von gesundheitlichen Gründen, die zu solchen Behinderungen/ Bewegungs- oder Funktions-Einschränkungen führen können. |
Beeinträchtigung der Muskelkraft Athleten mit eingeschränkter Muskelleistung: die Fähigkeit, die Muskulatur willentlich zu kontrahieren ist eingeschränkt oder nicht vorhanden, wodurch die Bewegung oder Kraftentwicklung begrenzt ist. |
Rückenmarksverletzung, muskuläre Dystrophie, Verletzungen des Brachial-Plexus, Erbsche Lähmung, Polio, Spina bifida, Guillain-Barré-Syndrom. |
Eingeschränkte passive Beweglichkeit Athleten mit Einschränkungen oder dem völligen Verlust der passiven Beweglichkeit in einem oder mehreren Gelenken. |
Ankylose (Gelenksteife), Arthrogryposis, Gelenkkontrakturen; nicht jedoch keine Hypermobilität der Gelenke |
Gliedmaßenverlust Athleten mit völligem oder teilweisem Verlust von Knochen oder Gelenken in Folge eines Traumas oder als angeborene Fehlbildung. |
Amputationen nach Unfall oder Krankheit (Infektionen oder Tumore), Gliedmaßenverlust von Geburt an sowie angeborene Fehlbildungen. |
Spastiken/ muskuläre Hypertonie Athleten mit muskulärer Hypertonie haben eine erhöhte Muskelspannung und eine verminderte Fähigkeit eines Muskels zur Dehnung, die durch eine Schädigung des zentralen Nervensystems verursacht wird. |
Zerebralparesen (frühkindlich oder nach Verletzungen des Gehirns), Multiple Sklerose. |
Ataxie Athleten mit Ataxie haben unkoordinierte Bewegungen, die durch eine Schädigung des zentralen Nervensystems verursacht werden. |
Zerebralparesen, Hirnschädigungen, Multiple Sklerose, Friedreich Ataxie, Spinozerebelläre Ataxien (SCA) und andere neurodegenerative Erkrankungen. |
Athetose Athleten mit Athetose haben kontinuierliche langsame unwillkürliche Bewegungen. |
Zerebralparesen (frühkindlich oder traumatisch) |
Sehbehinderungen | Myopia, Tunnelvision, Kalnienk-Vision, Skotom (blinder Fleck), Retinitis pigmentosa, Glaukom (Grüner Star), Maculadegeneration (Gelber Fleck), kongenitaler Katarakt (Grauer Star, angeboren). |
Die derzeitigen internationalen neun DTU Para Triathlon-Startklassen sind (in Analogie zu Appendix G WT Competition Rules (http://www.triathlon.org/about/downloads_category/paratriathlon)) wie folgt:
- PTWC1: stark eingeschränkte Handbike-/Rennrollstuhl-Athleten; in dieser Klasse müssen ein Liege-Handbike (recumbent handcycle) und einen Rennrollstuhl verwendet werden (max. 463 Punkte).
- PTWC2: weniger stark eingeschränkte Handbike-/Rennrollstuhl-Athleten; in dieser Klasse müssen ein Liege-Handbike (recumbent handcycle) und einen Rennrollstuhl verwendet (max. 640 Punkte).
- PTS2: schwerwiegende Bewegungseinschränkungen; sowohl auf der Radstrecke als auch in der Laufdisziplin nutzen die Athleten Prothesen oder ähnliche unterstützende Hilfsmittel. Die Verwendung von Handbike/Rennrollstuhl ist nicht erlaubt (max. 909,9 Punkte).
- PTS3: erhebliche Bewegungseinschränkungen; sowohl auf der Radstrecke als auch in der Laufdisziplin nutzen die Athleten Prothesen oder ähnliche unterstützende Hilfsmittel. Die Verwendung von Handbike/Rennrollstuhl ist nicht erlaubt (910 – 979,9 Punkte).
- PTS4: mäßige Bewegungseinschränkungen; sowohl auf der Radstrecke als auch in der Laufdisziplin nutzen die Athleten Prothesen oder ähnliche unterstützende Hilfsmittel. Die Verwendung von Handbike/Rennrollstuhl ist nicht erlaubt (980 – 1091,9 Punkte).
- PTS5: leichte Bewegungseinschränkungen; sowohl auf der Radstrecke als auch in der Laufdisziplin nutzen die Athleten Prothesen oder ähnliche unterstützende Hilfsmittel. Die Verwendung von Handbike/Rennrollstuhl ist nicht erlaubt (1092 – 1211,9 Punkte).
- PTVI1: Vollständige Erblindung: IBSA/IPC B1; Benutzung eines Tandems verpflichtend. Es ist ein Guide während des gesamten Rennens obligatorisch. PTVI1 Athleten müssen während des gesamten Rennens eine verdunkelte Brille tragen.
- PTVI2: starke Sehbehinderung: IBSA/IPC B2.; Benutzung eines Tandems verpflichtend. Es ist ein Guide während des gesamten Rennens obligatorisch.
- PTVI3: schwache oder teilweise Sehbehinderung: IBSA/IPC B3; Benutzung eines Tandems verpflichtend. Es ist ein Guide während des gesamten Rennens obligatorisch.
Para Triathlon Medaillen-Wettkämpfe
Die sechs Medaillen-Wettkämpfen setzen sich aus den folgenden Startklassen zusammen:
- PTWC: Para Triathleten der Startklassen PTWC1 und PTWC2 starten zusammen;
- PTS2;
- PTS3;
- PTS4;
- PTS5;
- PTVI: Para Triathleten der Startklassen PTVI1, PTVI2 und PTVI3 starten zusammen.
§ 94 Distanzen und Besonderheiten
Es gelten die Distanzen gemäß § 9.1 (Triathlon) und § 73.1 (Duathlon)
Mixed Relay Para Triathlon
Ein Team besteht aus drei Teammitgliedern unterschiedlichen Geschlechts und unterschiedlichen Startklassen gem. § 93.2. Jede/jeder von ihnen absolviert einen kompletten Triathlon. Die Zeit läuft währenddessen ununterbrochen. Die maximale Punktzahl darf pro Team nicht mehr als 18 sein. Je nach Streckenverhältnisse müssen PTWC und PTVI AthletInnen auf Position 1 oder 3 gesetzt werden. Zu beachten sind.
PTWC1 | PTWC2 | PTS2 | PTS3 | PTS4 | PTS5 | PTVI1 | PTVVI2 | |
M | 4 | 5 | 2 | 2 | 4 | 6 | 5 | 7 |
W | 3 | 4 | 1 | 1 | 3 | 5 | 4 | 6 |
DTU Para Cup
Der DTU Para Cup ist eine Rennserie, die in den Durchführungsbestimmungen Para Triathlon geregelt ist.
Para Triathleten unterschiedlicher Klassen (PTWC1/PTWC2 und PTVI1 – PTVI3) starten gemeinsam in einer Welle. Dabei kommt ausschließlich über die Sprintdistanz ein Intervall Start System von WT, der sogenannte Staggered Start, zum Einsatz:
PTVI1 | PTVI2/PTVI3 | PTVI1 | PTVI2/PTVI3 | |
Männer | Männer | Frauen | Frauen | |
Sprint Triathlon | 00:00 | 2:46 | 00:00 | 3:19 |
Sprint Duathlon | 00:00 | 2:36 | 00:00 | 3:06 |
PTWC1 | PTWC2 | PTWC1 | PTWC2 | |
Männer | Männer | Frauen | Frauen | |
Sprint Triathlon | 00:00 | 2:59 | 00:00 | 3:42 |
Sprint Duathlon | 00:00 | 2:42 | 00:00 | 3:21 |
Para Triathleten unterschiedlicher Klassen (PTWC1/PTWC2 und PTVI1 – PTVI3) starten gemeinsam in einer Welle. Dabei kommt ausschließlich über die Sprintdistanz ein Intervall Start System von WT, der sogenannte Staggered Start, zum Einsatz:
PTVI1 | PTVI2/PTVI3 | PTVI1 | PTVI2/PTVI3 | |
---|---|---|---|---|
Männer | Männer | Frauen | Frauen | |
Sprint Triathlon | 00:00 | 2:46 | 00:00 | 3:19 |
Sprint Duathlon | 00:00 | 2:36 | 00:00 | 3:06 |
PTWC1 | PTWC2 | PTWC1 | PTWC2 | |
---|---|---|---|---|
Männer | Männer | Frauen | Frauen | |
Sprint Triathlon | 00:00 | 2:59 | 00:00 | 3:42 |
Sprint Duathlon | 00:00 | 2:42 | 00:00 | 3:21 |
§ 95 Klassifizierung
Alle Para Triathleten müssen vor einem Wettbewerb von einem Para Triathlon-Klassifizierer klassifiziert oder vorläufig eingestuft worden sein, sofern kein gültiges Klassifizierungsergebnis (DTU oder WT) vorliegt. Von jedem Wettbewerber wird erwartet, dass
d) vor der erstmaligen Klassifizierung eine ärztliche Bescheinigung der Bewegungseinschränkung bzw. Sehbehinderung vorliegt,
e) er bei der Klassifizierung anwesend ist,
f) wenigstens eine Bewegungs-/Funktionseinschränkung. (Im Sinne der WT Para Athlete Classification Rules PART THREE Section 8. Minimum Impairment Criteria vorliegt)
Para Triathleten, deren Klassifizierung als bestätigt gilt (Status "confirmed" in der World Triathlon Classification Masterlist in der jeweils gültigen Fassung), werden nur nach einer grundlegenden Änderung der WT-Klassifizierungsordnung erneut klassifiziert.
Die Startklassen gelten für alle in §8 SpO genannten DTU-Sportarten und Disziplinen.
§ 96 Wettkampfbesprechung
Vor jedem Para Triathlon-Wettbewerb ist die Teilnahme an einer Wettkampfbesprechung für Athleten, Guides und Helfer obligatorisch.
Wettbewerber, die der Wettkampfbesprechung fernbleiben, können vom Wettkampf ausgeschlossen werden.
§ 97 Zugelassene Helfer für Paratriathleten
Helfer sind grundsätzlich zugelassen, aber nicht verpflichtend. Jeder Para Triathlet ist für die Eignung seiner Helfer selbst verantwortlich. Jeder Helfer ist bei der Anmeldung anzugeben. Wenn ein Athlet keinen Helfer hat, kann der Veranstalter einen zur Verfügung stellen.
Die Anzahl der Helfer richtet sich nach der Startklasse:
- für die Startklassen PTS2 bis PTS5 ist je ein Helfer zugelassen,
- für die Startklasse PTWC1 und PTWC2 sind zwei Helfer zugelassen,
- für die Startklasse PTVI1 bis PTVI3 übernimmt jeweils der Begleiter (Guide/Pilot) die Funktion des Helfers; es ist kein weiterer Helfer zugelassen.
Helfer dürfen den Para Triathleten unterstützen bei:
- dem An- und/oder Ablegen von Prothesen oder anderen zugelassenen orthopädischen Hilfsmitteln,
- dem Wechsel von Rollstuhl in Handbike und/oder Rennrollstuhl,
- dem Ablegen wettkampfspezifischer Kleidung (z.B. Kälteschutzanzug)
- der Reparatur von Reifen oder anderem Equipment.
Alle Helfer müssen mit der Sportordnung vertraut sein.
Den Helfern ist es nicht gestattet, den Athleten nach dem Schwimmausstieg, der Wechselzone oder auf den Strecken anzuschieben oder zu tragen. Zuwiderhandlungen führen zur sofortigen Disqualifikation. Ausnahmen werden in der Ausschreibung/Wettkampfbesprechung festgelegt.
§ 98 Schwimmausstieg – Ablegen des Kälteschutzanzugs
Para Triathleten aller Startklassen dürfen ihren Kälteschutzanzug bereits unmittelbar am Schwimmausstieg in einem dafür vorgesehenen Bereich (Pre-Transition Area) ausziehen. Der Kälteschutzanzug muss in die Wechselzone gelegt werden.
Dabei ist es den Helfern nicht gestattet, den Athleten in die Wechselzone zu schieben oder zu tragen. Sollte dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich sein, ist dies vor dem Wettkampf mit dem Wettkampfgericht abzustimmen.
Stellt der Veranstalter speziell geschulte Schwimmausstiegshelfer zur Verfügung, dürfen nur diese in den unmittelbaren Ausstiegsbereich; persönliche Helfer sind erst in der Pre-Transition Area zugelassen.
Zur Unterstützung der Helfer vor Ort soll der Veranstalter verschiedenfarbige Schwimmkappen zur Verfügung stellen. Dabei bedeutet die Farbe:
d) Rot: Athlet muss vom Ausstieg zur Pre-Transition Area getragen werden; obligatorisch für PTWC1 und PTWC2 Athleten.
e) Gelb: Athlet benötigt Gehhilfe, um zur Pre-Transition Area zu gelangen.
f) Grün oder Weiß: Athlet benötigt keine fremde Hilfe.
Fahrräder, Tandems oder Handbikes dürfen nicht als Fortbewegungsmittel zwischen Schwimmausstieg und Wechselzone verwendet werden.
§ 99 Wechsel
Mit Ausnahme der PTWC1 und PTWC2 Athleten müssen sich alle Para Triathleten an die Aufstiegs- und Abstiegszone am Ende der Wechselzone halten.
PTWC1 und PTWC2 Athleten müssen mit dem Handbike in der Wechselzone in Schrittgeschwindigkeit fahren. Sie müssen an der Auf- und Abstiegslinie stoppen.
Para Triathleten ist ein besonderer Bereich in der Wechselzone zur Verfügung zu stellen. Die Breite des jeweiligen Wechselzonenbereiches soll nach Möglichkeit zwei Meter pro Paratriathlet betragen. Dabei soll der Bereich möglichst nahe an der Aufstiegs-/Abstiegslinie sein. Sitzgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen.
Blindenhunde sind zu keinem Zeitpunkt in der Wechselzone erlaubt.
§ 100 Schwimmen
Gestartet werden Paratriathlon-Rennen ausschließlich im Wasser.
Ein Australia Swim Exit ist für Para Triathleten nicht bindend: sollten mehrere Runden zu schwimmen sein, müssen Para Triathleten nicht das Wasser verlassen.
Hilfsmittel, die einen Wettbewerbsvorteil verschaffen können, sind beim Schwimmen verboten; Prothesen und/oder Orthesen sind Hilfsmittel im Sinne dieser Ordnung; ihre Verwendung führt zur Disqualifikation. Erlaubt sind nur von WT freigegebene Schwimmhilfsmittel zur Fixierung der Beine von PTWC1 Para Athleten gemäß des WT Para triathlon approved kneebraces
Das Tragen von Kälteschutzanzügen ist bis zu einer Wassertemperatur von 24,6° erlaubt. PTWC Athleten dürfen Neoprenhosen ohne Einschränkungen tragen (Dicke: 5mm +/- 0,3mm). Darüber hinaus gelten unterhalb einer Wassertemperatur von 18°C folgende Bedingungen:
Schwimmstrecke | Kälteschutzanzug verpflichtend unter: | Maximale Verweildauer |
---|---|---|
Bis 750 m | 18° C | 45 min. |
Bis 1.500 m | 18° C | 1 Std. 10 min. |
Bis 3.000 m | 18° C | 1 Std. 40 min. |
Bis 4.000 m | 18° C | 2 Std. 15 min. |
In einem Para Triathlon Sprint-Rennen gelten 45 Minuten als Zeitlimit; überschreitet ein Athlet diese Zeit und ist mehr als 100 Meter vom Schwimmausstieg entfernt, muss er unverzüglich vom Begleitboot aus dem Wasser geholt werden; der Athlet ist aus der Wertung zu nehmen.
Oberhalb einer Wassertemperatur von 32°C oder unterhalb von 15°C wird das Schwimmen gestrichen. Der Wettbewerb wird als Para Duathlon ausgetragen.
Beim Schwimmen im Freiwasser müssen PTVI1 und PTVI2 Athlet mit seinem Guide verbunden sein. Dabei darf der Abstand zwischen dem Kopf des Athleten und dem Kopf des Guides zu keiner Zeit mehr als 1,5m betragen. Der Guide darf den Athleten weder ziehen noch schieben. Es ist ein elastisches Band (hell und/oder leuchtend) zu verwenden, das im entspannten Zustand nicht länger als 1m sein darf. Das elastische Band kann an jeder beliebigen Stelle des Athleten-Körpers befestigt sein. Falls ein Schwimmen im Becken unter den oben genannten Voraussetzungen nicht durchführbar ist (mehrere Athleten auf einer Bahn), darf der Abstand von Kopf bis Kopf maximal 3 m betragen. Ein Seil im Becken ist nicht zwingend erforderlich.
§ 101 Radfahren
In Para Triathlon-Rennen gilt Windschattenverbot.
In Para Triathlon-Rennen beinhaltet der Begriff Fahrrad auch Handbikes und Tandems. Diese Fahrräder müssen den geltenden UCI-Regeln entsprechen. Mit Beinen angetriebene Liegeräder und Dreiräder (Trikes) sind nicht erlaubt.
PTWC Athleten müssen Handbikes in Liegeposition verwenden. Die Startnummer ist auf der Rückseite der Rückenlehne sichtbar anzubringen.
Alle Fahrräder müssen mit Muskelkraft (durch Arme oder Beine) betrieben werden. Motorisierungen aller Art sind ausnahmslos verboten und führen zur sofortigen Disqualifikation.
Verschalungen oder Front-Verkleidungen an Fahrrädern sind verboten.
Zusätzliche Haltegriffe am Lenker oder Halterung am Pedal für Prothesen sind erlaubt, verboten sind starre Befestigungen, die den Athleten im Falle eines Sturzes an das Fahrrad binden.
Blindenhunde sind auf der Radstrecke zu keiner Zeit erlaubt.
PTV1 Athleten müssen auf der Radstrecke eine verdunkelte Brille tragen.
Die maximale Steigung bzw. das maximale Gefälle auf der Radstrecke soll 12% an der steilsten Stelle nicht übersteigen.
§ 102 Laufen
Para Triathleten dürfen auf der Laufstrecke Prothesen, Orthesen, Krücken, Exoskelette oder nicht motorisierte Gehhilfen (Rollator) verwenden. Die Verwendung von Prothese und Krücke zur gleichen Zeit ist jedoch nicht erlaubt.
Die Länge der Prothesen muss dabei den in Abschnitt 3.3 Determining Maximum Allowable Standing Height (MASH) der World Para Athletics Classification Rules and Regulations entsprechen.
PTWC Athleten unterliegen auf der Laufstrecke ebenfalls dem Windschattenverbot.
PTWC Athleten verwenden auf der Laufstrecke einen Rennrollstuhl; es gilt Helmpflicht.
Wird ein PTWC Athlet auf der Laufstrecke überholt, darf er den überholenden Athleten nicht behindern.
Das Tragen von Laufschuhen bzw. Prothesen/Orthesen ist auf der Laufstrecke für die Startklassen PTS2, PTS3, PTS4, PTS5, PTVI und Guide obligatorisch.
PTVI Athlet und Begleiter müssen mit einem Verbindungsseil miteinander verbunden sein und dürfen maximal in einem Abstand von 0,5 m voneinander laufen. Der Begleiter darf den PTVI Athleten weder stützen noch tragen.
Blindenhunde sind auf der Laufstrecke zu keiner Zeit erlaubt.
PTV1 Athleten müssen auf der Laufstrecke eine verdunkelte Brille tragen.
Abschnitt 24: Wintertriathlon
§ 103 Allgemeines
Falls die WT-Wettkampfregeln und die DTU-Sportordnung nicht greifen, dann kann der Technische Delegierte oder der Einsatzleiter/in in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter / Ausrichter auf die Regeln von UCI, FIS und IAAF zurückgreifen.
Wintertriathlon-Veranstaltungen bestehen aus Laufen, Mountainbikefahren und Skilanglauf. Die Teildisziplinen sind in dieser Reihenfolge zu absolvieren und nach Möglichkeit auf Schnee durchzuführen.
Im gesamten Verlauf des Wettkampfes ist von den Teilnehmenden jeweils eine Startnummer deutlich sichtbar auf der Vorder- und Rückseite des Oberkörpers zu tragen (Druckversion oder Leibchen).
In der Teildisziplin "Skilanglauf" können bestimmte Streckenbereiche nur für klassische oder Freistil-Technik freigegeben oder markiert sein.
§ 104 Distanzen beim Wintertriathlon
Die hier angeführten Wettkampf-Distanzen gelten als vorgesehene Standard-Distanzen. Abweichungen in den einzelnen Teildisziplinen von +/- 10% auf Grund örtlicher Gegebenheiten und lokaler Bedingungen sind erlaubt.
WT-Standard-Distanzen |
Wettbewerb |
Laufen |
Radfahren |
Skilanglauf |
---|---|---|---|---|
Team Relay |
2 - 3 km |
4 - 5 km |
3 - 4 km |
|
Sprintdistanz |
3 - 4 km |
5 - 6 km |
5 - 6 km |
|
Kurzdistanz |
7 - 9 km |
12 - 14 km |
10 - 12 km |
§ 105 Laufen beim Wintertriathlon
Laufschuhe mit Spikes sind erlaubt.
Für Elite, Jugend A und Junioren sowie bei Qualifikationswettkämpfen ist ein Schuhwechsel nach dem Laufen zwingend vorgeschrieben. Diese Regel gilt nicht für Altersklassenathleten.
§ 106 Mountainbike beim Wintertriathlon
Der kleinste Reifenumfang bei einem Mountainbike darf nicht weniger als 26 x 1,5 Inch/Zoll.
Stollen-, Spike- und profillose Reifen sind erlaubt. Spikes dürfen nicht länger als 5 mm sein.
Auflieger sind verboten.
Rennlenker sind verboten.
Windschattenfahren ist erlaubt; es kann gegebenenfalls bei der Ein- und Ausfahrt der Wechselzone untersagt werden.
Alle Teile des Rades - mit Ausnahme des Rahmens - dürfen von den Teilnehmenden selbst ohne fremde Hilfe unter laufender Zeitnahme und mit eigenem Werkzeug ausgetauscht werden.
Der Radabschnitt bei Winter-Triathlon-Wettkämpfen wird als Cross-Country Strecke über Schnee durchgeführt und kann teilweise über normale Straßen und Wege führen. Wettkampfteilnehmenden ist es erlaubt, ihr Fahrrad über die Strecke zu schieben oder zu tragen.
§ 107 Skilanglauf beim Wintertriathlon
Das Testen der Ausrüstung ist vor dem Wettkampf und während des Wettkampfs auf speziell markierten Strecken erlaubt. Dies gilt auch für die Rennstrecke, sofern dies von den Wettkampfverantwortlichen angekündigt wurde. Es ist verboten, die Ski in der Wechselzone anzuschnallen.
Während des Wettkampfes ist es nicht erlaubt, von Teammitgliedern, Trainern oder anderen Tempomachern begleitet zu werden. Ebenso wenig darf die Hilfe anderer angenommen werden.
Bis auf speziell gekennzeichnete Bereiche ist auf der gesamten Wettkampfstrecke Freistil erlaubt. Dies beinhaltet alle bekannten Techniken. Speziell gekennzeichnete Bereiche können auf den klassischen Stil oder auf den Doppelstockeinsatz beschränkt sein.
Überholende Wettkämpfer machen durch Zuruf auf sich aufmerksam; der Überholte hat daraufhin die Spur freizumachen.
Unmittelbar vor dem Zieleinlauf kann ein Bereich gekennzeichnet sein, in dem nur klassischer Stil mit Doppelstockeinsatz gestattet ist. Dort vorbereitete Spuren müssen benutzt werden.
Bei Meisterschaften: Wettkampfteilnehmende können ihre Ski 10m hinter der Ziellinie abschnallen, sobald die letzte Skikontrolle stattgefunden hat. Wettkampfrichter oder Beauftragte des Veranstalters können dort Verwendung des regelgerechten Materials überprüfen (Vergleich der Nummern auf den Ski mit der Startnummer des Teilnehmenden).
Der Beginn der letzten Disziplin ist deutlich gekennzeichnet; unmittelbar davor ist ein Bereich markiert, in dem die Skier angeschnallt werden dürfen. Bis zu dieser Zone ist die Ausrüstung zu tragen.
Bei allen Wettkämpfen dürfen Stöcke und ein Ski einmal ausgewechselt werden, wenn der Ski oder die Bindung gebrochen oder beschädigt ist.
§ 108 Der Wechsel zwischen den Disziplinen beim Wintertriathlon
Athleten dürfen nur den ihnen seitens der Organisation zugestandenen Bereich innerhalb der Wechselzone benutzen.
Radfahren oder Skilaufen innerhalb der Wechselzone ist nicht gestattet.
Hilfestellung innerhalb der Wechselzone kann vom Veranstalter gewährt werden. In diesem Fall muss diese jedoch allen Teilnehmenden in gleichem Maße zukommen.
Für Elite, Jugend A und Junioren sowie bei Qualifikationswettkämpfen ist ein Schuhwechsel nach dem Radfahren zwingend vorgeschrieben.
§ 109 Wertungen beim Wintertriathlon
Die Teilnehmenden werden – in Abweichung von den in § 10.3 genannten Altersklassen - in die folgenden Kategorien für männliche und weibliche Teilnehmer unterteilt:
- 16 - 19 Jahre: Junioren
- 19 - 23 Jahre: U23 (M+W)
- Elite – Alle ab18 Jahre (M+W), in der Ausschreibung extra benannte Startgruppe für Preisgeld
- Die Altersklassen in 10 Jahresabschnitten, beginnend mit AK 0. Ab AK 60 können Altersklassen in 5 Jahresabschnitten gebildet werden.
§ 110 Lizenzpflicht beim Wintertriathlon
Bei Winter-Triathlon-Veranstaltungen, die nicht Deutsche, Landesmeisterschaften oder Cup-Wettkämpfe sind, entfällt die Startpass- oder Tageslizenzpflicht.
§ 111 Teamwettkämpfe beim Wintertriathlon
Bei einem Teamwettkampf besteht ein Team aus 3 Teilnehmenden. Jeder der 3 Teilnehmenden muss den Teilwettkampf komplett absolvieren (z.B. 2 bis 3 km Laufen, 4 bis 5 km Rad und 3 bis 4 km Skilanglauf). In einer vorher festgelegten Zone wird zum nächsten Teilnehmenden gewechselt (Ski – Lauf).
§ 112 Zieleinlauf beim Wintertriathlon
Bei so genannten „Wimpernschlageinläufen“ gilt derjenige Athlet als Sieger, dessen Schuhspitze des Skischuhes als erstes die Ziellinie überquert. Elektronische Hilfsmittel zur Ermittlung des Siegers sind erlaubt.
§ 113 Strafen und Maßnahmen des Wettkampfgerichtes
Verwarnung:
Verwarnt wird ein Wettkampfteilnehmender, der Skier in der Wechselzone anziehen will.
Disqualifikation:
Mögliche Gründe für eine Disqualifikation sind:
- wenn ein Teilnehmender sich weigert, den Anweisungen der Kampfrichter Folge zu leisten,
- wenn auf der Wettkampfstrecke trainiert wird, sobald sie für den Wettkampf gesperrt wurde,
- beim Laufen: Laufschuhe mit Spikes trotz Verbot,
- beim Radfahren: z.B. Überholen mit dem Rad vor dem Wechselbereich, wenn dies vom Veranstalter aus Sicherheitsgründen verboten ist,
- beim Skilanglauf:
- Nicht gestatteter Stil,
- Skifahren im Wechselbereich,
- Nicht erlaubter Ausrüstungstausch,
- wenn ein Teilnehmender mit einem anderen Paar Ski teilnimmt als angegeben,
- wenn ein Teilnehmender einen anderen blockiert, um nicht überholt zu werden. (Ausnahme: Im Bereich 200 Meter vor dem Ziel).
Anhang
Anlage 1 (zu § 11.4)
Im Folgenden eine Zusammenstellung der häufigsten Regelverstöße und der zugehörigen Strafen. In Falle einer anderen Interpretation in der Liste im Vergleich zum Haupttext gilt der Haupttext.
Allgemein gültig | ||
---|---|---|
SpO 2024 § | Text | Maßnahme |
6.1 und 7.10 und 80.2 |
Verstoß gegen allg. gültige Umweltschutzbestimmungen. Beinhaltet das unbeabsichtigte oder beabsichtigte Entsorgen von Gegenständen/persönlichen Hinterlassenschaften, an den nicht dafür vorgesehenen Stellen, auf allen Wettkampfstrecken oder zum Wettkampf gehörenden Arealen. | Wenn unbeabsichtigt: Verwarnung, wenn nicht abgestellt: Disqualifikation Wenn beabsichtigt: Disqualifikation |
7.3 | Ablenkung vom Wettkampfgeschehen aufgrund Nutzung technischer Geräte. | Disqualifikation |
7.4 | Behinderung oder Gefährdung anderer Teilnehmender. | Disqualifikation |
7.5 | Dem vorgegebenen Streckenverlauf nicht gefolgt beziehungsweise WK nicht an derselben Stelle nach Verlassen der Strecke fortgesetzt. | Disqualifikation |
7.7 und 80.1 und 97 ff |
Annahme fremder Hilfe (gilt abgewandelt für Parawettkämpfe, SWIMRUN, sowie tlw. für Liga und Mannschaftswettkämpfe). | Disqualifikation |
7.8 und 97 ff |
Begleitung, Schrittmacherdienste auf den Strecken (gilt abgewandelt für Parawettkämpfe). | Disqualifikation |
7.8 | Persönliche Verpflegung bei Sprint- oder Kurzdistanz bzw. bei Mittel- oder Langdistanz an den nicht dafür vorgesehenen Stellen. | Disqualifikation |
7.9 und 16.1 |
Unsportliches Verhalten gegenüber Wettkämpfern, Zuschauern, Offiziellen. | Disqualifikation bei Tätlichkeiten/Beleidigungen/sexualisierter Bezug: sofortiger Ausschluss vom WK |
7.11 | Fehlende oder manipulierte Startnummer. | Disqualifikation |
7.11 | Fehlender Eintrag im Streckenprotokoll. | Disqualifikation |
7.12 und 100.6 |
Überschreiten gesetzter Zeitlimits. | DNF |
7.13 | Ungenehmigte Nutzung außergewöhnlicher Ausrüstung. | Disqualifikation |
14.5 | Nichtabsitzen der Zeitstrafe bei vorgegebener Penaltybox. | Disqualifikation |
15.1 | Bei schwerwiegenden Regelverstößen oder mehr als zwei Zeitstrafen. | Disqualifikation |
15.4 | Kenntniserlangung Sachverhalt mit Disqualifikationsmöglichkeit ohne vorheriges zeigen der roten Karte und Start unter falschem Namen oder unter sonstigen falschen Angaben bei der Anmeldung. | Disqualifikation ggf. Sperre |
41.3 | Verhalten entgegen der gesonderten Wettkampfbestimmungen des Veranstalters | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
42.1 und 96 ff | Nicht einhalten der in der Wettkampfbesprechung ausgegebenen besonderen Anweisungen. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
43.1 | Bei lizenzpflichtigen Wettkämpfen Start ohne Startpass oder Tageslizenz. | Disqualifikation |
50 ff und 92 ff | Nicht berechtigter Start bei Meisterschaften. | Disqualifikation (nur für Meisterschaft) |
51 ff | Bei Mannschaftswertung, nicht korrekte Zusammensetzung der Mannschaft. | Disqualifikation (nur für Mannschaftswertung) |
53 ff | Nicht korrekte Zusammensetzung einer Staffel, bei Staffelwettkämpfen. | Disqualifikation |
Schwimmen (gültig für alle DTU Sportarten mit Schwimmanteil außer SWIMRUN) | ||
---|---|---|
SpO 2024 § | Text | Maßnahme |
7.4 | Überschwimmen anderer Teilnehmender. | Disqualifikation |
7.5 | Boje nicht von der richtigen Seite oder nicht umschwommen. | Disqualifikation |
18.2 | Fortsetzen des Wettkampfes nach Inanspruchnahme von Rettungspersonal, Wettkampfrichtern oder Helfern. | Disqualifikation |
18.4 | Nicht Tragen der gestellten Schwimmmütze. | Disqualifikation |
18.5 | Tragen der gedruckten ausgegebenen Startnummer beim Schwimmen. | Verwarnung wenn nicht abgestellt oder nicht mehr erkennbar : Disqualifikation |
18.7 und 100.4 | Tragen verbotener Hilfsmittel wie z.B. Flossen, Handschuhe, Socken/Strümpfe, Paddles, Schnorchel. Prothesen, Orthesen | Disqualifikation |
18.8 | Tragen von Schmuck, der andere Athleten gefährden oder verletzen kann. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
18.9 | Fortsetzen des Wettkampfs mit ausgelöster Rettungsboje. | Disqualifikation |
18.10 | Nicht berühren der Beckenwand bei der Wende bei Schwimmen im Schwimmbad. | Disqualifikation |
18.11 | Einschwimmen vor dem Start bei weniger als 3 Minuten bis zum Start. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
18.12 | Sperren anderer Athleten beim Schwimmen. | Zeitstrafe bei unfairem oder unsportlichem Verhalten: Disqualifikation |
19.2 | Start in einer früheren Startgruppe oder Startwelle beim Schwimmen. | Disqualifikation |
19.3 | Fehlstart beim Schwimmen. | Zeitstrafe |
20.1 | Mindestbekleidung beim Schwimmen nicht getragen. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
20.2 | Nicht zugelassener Kälteschutzanzug. | Disqualifikation |
20.3 | Schwimmanzug bei Deutschen Meisterschaften der Elite / U23, Junioren, Jugend A und B, Qualifikationswettkämpfen für internationale Meisterschaften sowie für die Wettkämpfe der TriathlonBundesliga (1. und die 2. Bundesligen) getragen. | Disqualifikation |
20.3 | Schwimmanzug nach dem Schwimmen nicht ausgezogen. | Disqualifikation |
20.4 | Schwimm- und Kälteanzug übereinander getragen. | Disqualifikation |
20.5 | Bei Verbot von Kälteschutzanzügen, bedeckt die Schwimmbekleidung Körperstellen unterhalb der Knie und an den Armen unterhalb der Ellenbogen. Gilt z.B. für Calfs. | Disqualifikation |
20.6 | Bei Verbot von Kälteschutzanzügen, Schwimmbekleidung mit Auftrieb getragen. | Disqualifikation |
20.7 | Bei Kälteschutzanzug-Pflicht, bedeckt der Kälteschutzanzug nicht den Rumpf. | Disqualifikation |
21.2 | Bei vorgegebener Kälteanzug-Pflicht keinen Kälteanzug getragen. | Disqualifikation |
Radfahren (gültig für alle DTU Sportarten mit Radanteil außer Cross-Triathlon, Cross Duathlon und Wintertriathlon) |
||
---|---|---|
SpO 2024 § | Text | Maßnahme |
22.2 | Gemeldete Verstöße gegen die StVO. | Disqualifikation |
22.3 | Mindestbekleidung beim Radfahren nicht getragen. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
22.4 | Startnummer beim Radfahren wird nicht hinten getragen. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
23.1 | Antriebshilfe jeglicher Art oder nicht zugelassene Antriebsart am Fahrrad verwendet. | Disqualifikation |
23.2 | Zusätzliche Windabweiser und Verkleidungen am Wettkampfrad bzw. am Körper verwendet. | Disqualifikation |
101.5 | Verschalung oder Front-Verkleidungen am Fahrrad verwendet. | Disqualifikation |
101.6 | Nutzung starrer Befestigungen die die Athleten an das Fahrrad binden. | Disqualifikation |
23.5 | Auswechseln von Rahmen oder Laufrädern ohne Genehmigung. | Disqualifikation |
23.6 | Mitführen von zerbrechlichen Behältern. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
23.7 | Ungenehmigte Nutzung einer Kamera. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
23.12 | Nutzung von Scheibenrädern, trotz Verbot. | Disqualifikation |
23.14 | Nutzung von Spiegeln. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
24.1 | Start mit nicht konformem defektem Helm. | Disqualifikation |
24.1 und 102.3 |
Fahren mit offenem Kinnriemen, auch in der Wechselzone ab Radaufnahme bis Radabstellung. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
25.1 und 101.1 und 102.2 |
Windschattenfahren hinter oder neben einem anderen Teilnehmenden. | Zeitstrafe |
25.2 und 101.1 und 102.2 |
Wer nicht zu erkennen gibt das Windschattenverbot einzuhalten. | Zeitstrafe wenn klare Absicht: Disqualifikation |
26.3 und 101.1 und 102.2 |
Fahren in der Windschattenzone von Rennbegleit-, Medien-, oder sonstigen Fahrzeugen. | Zeitstrafe wenn klare Absicht: Disqualifikation |
28.4 | Mehrfach hintereinander abgebrochener Überholversuch | Zeitstrafe |
29.1 und 102.4 |
Blocking | Zeitstrafe |
30.2 | Bei Windschattenfreigabe, Gebot zum Windschattenfahren nur zwischen gleichgeschlechtlichen Teilnehmern nicht eingehalten. | Disqualifikation |
38.1 | Im Schüler- und Jugendbereich mit falscher Maximalübersetzung gestartet. | Disqualifikation |
Laufen (gültig für alle DTU Sportarten mit Laufanteil außer Wintertriathlon) | ||
---|---|---|
SpO 2024 § | Text | Maßnahme |
32.1 | Mit Radhelm auf der Laufstrecke (gilt teilweise nicht für Parawettkämpfe). | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
33.1 | Unerlaubte Benutzung von Spikes beim Laufen. | Disqualifikation |
33.2 | Mindestbekleidung beim Laufen nicht getragen. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
33.3 | Startnummer beim Laufen nicht auf der Vorderseite getragen. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
33.4 | Nutzung von den Vortrieb beim Laufen unterstützenden Hilfsmitteln, z.B. Stöcke (gilt teilweise nicht für Paraathleten) | Disqualifikation |
39.1 | Im Schüler- und Jugendbereich bis einschl. Jugend A barfuß gelaufen. | Disqualifikation |
Wechselzone (gültig für alle DTU Sportarten) | ||
---|---|---|
SpO 2024 § | Text | Maßnahme |
6.1 | Verrichtung der Notdurft in der Wechselzone. | Disqualifikation |
34.2 | Helm mit geschlossenem Kinnriemen am Rad. | Verwarnung ggf. Zeitstrafe |
34.3 und 34.4 und 34.7 und 34.11 und 108.1 |
Falsches Deponieren oder Abstellen der Ausrüstung in der Wechselzone. | Verwarnung ggf. Zeitstrafe wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
34.4 | Benutzte Ausrüstung nicht in der Wechselbox, wenn bereitgestellt. | Zeitstrafe |
34.5 | Übersteigen von Absperrungen in der Wechselzone. | Disqualifikation |
34.8 | Nicht Nutzung eines Umkleidebereichs, falls eingerichtet. | Verwarnung ggf. Zeitstrafe wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
34.9 | Ausziehen des Kälteschutzanzugs/Schwimmanzugs außerhalb des dafür vorgesehenen Bereichs bzw. der Wechselzone. | Disqualifikation |
34.10 und 108.2 |
Radfahren in der Wechselzone. | Verwarnung ggf. Zeitstrafe wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
34.12 | Aufstieg aufs Rad vor der Aufstiegslinie/-zone oder Abstieg vom Rad nach der Aufstiegslinie/-zone (gilt teilweise nicht für Parawettkämpfe). | Verwarnung ggf. Zeitstrafe |
34.13 | Markierung des Wechselplatzes | Entfernung durch WKG oder Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
34.14 | Nichtbeachten der Check-In Zeiten | Zeitstrafe |
Zusätzlich bei Teamwettkämpfen (gültig für alle DTU Sportarten außer SWIMRUN) | ||
---|---|---|
SpO 2024 § | Text | Maßnahme |
55 ff | Bei Teamwettkämpfen, nicht korrekte Zusammensetzung des Teams. | Disqualifikation |
56.2 | Bei Teamwettkämpfen, gegenseitige Hilfe im Team, obwohl nicht mehr alle Teilnehmende in derselben Runde sind. | Disqualifikation |
56.3 | Bei Teamwettkämpfen, das Nichttragen einheitlicher Teambekleidung. | Disqualifikation |
56.4 | Bei Teamwettkämpfen, das Nichtverlassen der Wettkampfstrecke disqualifizierter Teammitglieder. | Disqualifikation |
57.1 | Bei Teamwettkämpfen, das Nichteinhalten der Zeit im Vorstartbereich. | Zeitstrafe |
58.1 | Bei Teamwettkämpfen, nicht geschlossener Schwimmstart des Teams. | Disqualifikation nicht angetretener Teammitglieder |
59.1 | Bei Teamwettkämpfen, nicht geschlossenes Verlassen der Wechselzone des Teams zum Radfahren. | Disqualifikation verspäteter Teammitglieder |
60 ff | Bei Teamwettkämpfen, nicht einhalten der Windschattenregelungen. | Zeitstrafe wenn klare Absicht: Disqualifikation |
Zusätzlich bei Parawettkämpfen (gültig für alle DTU Sportarten außer SWIMRUN) | ||
---|---|---|
SpO 2024 § | Text | Maßnahme |
97 ff und 98.2 |
Bei Parawettkämpfen , nicht berechtigte oder nicht abgestimmte Hilfe. | Disqualifikation |
98.5 | Bei Parawettkämpfen nicht erlaubte Fortbewegungsmittel zwischen Schwimmausstieg und Wechselzone genutzt. | Disqualifikation |
99.2 | Bei Parawettkämpfen, nicht angepasste Geschwindigkeit in der Wechselzone und nicht anhalten an der Auf-/Abstiegslinie beim Wechsel auf/vom Rad | Verwarnung ggf. Zeitstrafe wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
99.4 und 101.7 und 102.7 |
Bei Parawettkämpfen, unerlaubter Einsatz von Blindenhunden in der Wechselzone/auf der Radstrecke/auf der Laufstrecke | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
102.1 | Bei Parawettkämpfen, Nutzung von Prothesen und Krücken zur gleichen Zeit. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
SWIMRUN |
||
---|---|---|
SpO 2022 § |
Text |
Maßnahme |
80.3 |
Beim SwimRun Nichteinhaltung des maximal gültigen Abstands der Teammitglieder |
Disqualifikation |
81.1 |
Beim SwimRun nicht mitführen aller erlaubten Hilfsmittel bis ins Ziel |
Disqualifikation |
Radfahren (gültig Cross-Triathlon, Cross Duathlon und Wintertriathlon) | ||
---|---|---|
SpO 2022 § | Text | Maßnahme |
22.2 | Gemeldete Verstöße gegen die StVO. | Disqualifikation |
22.3 | Mindestbekleidung beim Radfahren nicht getragen. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
22.4 | Startnummer beim Radfahren wird nicht hinten getragen. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
23.1 | Antriebshilfe jeglicher Art oder nicht zugelassene Antriebsart am Fahrrad verwendet. | Disqualifikation |
23.15-23.17 | Nicht korrekte Sitzposition auf dem Rad | Zeitstrafe |
23.2 | Zusätzliche Windabweiser und Verkleidungen am Wettkampfrad bzw. am Körper verwendet. | Disqualifikation |
23.5 | Auswechseln von Rahmen. | Disqualifikation |
23.6 | Mitführen von zerbrechlichen Behältern. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
23.7 | Ungenehmigte Nutzung einer Kamera. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
23.14 | Nutzung von Spiegeln. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
24.1 | Start mit defektem Helm. | Disqualifikation |
24.1 | Fahren mit offenem Kinnriemen, auch in der Wechselzone ab Radaufnahme bis Radabstellung. | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
29.1 | Blocking | Zeitstrafe |
Zusätzlich bei Wintertriathlon | ||
---|---|---|
SpO 2024 § | Text | Maßnahme |
103.3 | Bei Wintertriathlon Wettkämpfen, nicht korrektes Tragen der Startnummer | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
103.4 und 107.3 und 107.5 |
Bei Wintertriathlon Wettkämpfen, nicht korrekte Technik (klassisch, Freistil) auch in Teilabschnitten | Disqualifikation |
105.2 108.4 |
Bei Wintertriathlon, nicht durchgeführter Schuhwechsel nach dem Laufen und nach dem Radfahren bei Elite, Jugend A und Junioren, sowie bei Qualifikationswettkämpfen. | Disqualifikation |
107.1 108.2 |
Bei Wintertriathlon, Skier in der Wechselzone angeschnallt | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
107.6 | Bei Wintertriathlon, Verwendung nicht zum Teilnehmenden registrierter Skier | Disqualifikation |
107.7 | Bei Wintertriathlon, Skier vor dem gekennzeichneten Bereich angeschnallt | Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
107.8 | Bei Wintertriathlon, zu häufiger oder falscher Materialtausch | Disqualifikation |