Die Sportordnung der Deutschen Triathlon Union e.V. (SpO) – Ausgabe 2025
- Abschnitt 1: Grundlegendes zur Sportordnung
- Abschnitt 2: Grundlagen des Sports
- Abschnitt 3: Sanktionierung bei Regelverstößen
- Abschnitt 4: Schwimmen
- Abschnitt 5: Radfahren
- Abschnitt 6: Laufen
- Abschnitt 7: Wechselzone
- Abschnitt 8: Ziel
- Abschnitt 9: Besondere Regelungen für Jugendliche und Schüler
- Abschnitt 10: Grundlagen zur Teilnahme an Wettkämpfen
- Abschnitt 11: Rechtsmittel
- Abschnitt 12: Wettkampfformen
- Abschnitt 13: Teamwettkämpfe
- Abschnitt 14: Team Relay
- Abschnitt 15: Crosstriathlon
- Abschnitt 16: Duathlon
- Abschnitt 17: Crossduathlon
- Abschnitt 18: Swim & Run
- Abschnitt 19: SwimRun
- Abschnitt 20: Aquathlon
- Abschnitt 21: Aquabike
- Abschnitt 22: Bike & Run
- Abschnitt 23: Para Triathlon
- § 91Wettkämpfe für Athleten mit Behinderung
- § 92Teilnahme an nationalen Meisterschaften
- § 93Startklassen
- § 94Distanzen und Besonderheiten
- § 95Klassifizierung
- § 96Wettkampfbesprechung
- § 97Zugelassene Helfer für Paratriathleten
- § 98Schwimmausstieg – Ablegen des Kälteschutzanzugs
- § 99Wechsel
- § 100Schwimmen
- § 101Radfahren
- § 102Laufen
- Abschnitt 24: Wintertriathlon
- § 103Allgemeines
- § 104Distanzen beim Wintertriathlon
- § 105Laufen beim Wintertriathlon
- § 106Mountainbike beim Wintertriathlon
- § 107Skilanglauf beim Wintertriathlon
- § 108Der Wechsel zwischen den Disziplinen beim Wintertriathlon
- § 109Wertungen beim Wintertriathlon
- § 110Lizenzpflicht beim Wintertriathlon
- § 111Teamwettkämpfe beim Wintertriathlon
- § 112Zieleinlauf beim Wintertriathlon
- § 113Strafen und Maßnahmen des Wettkampfgerichtes
- Anhang
Abschnitt 1: Grundlegendes zur Sportordnung
Präambel
Die Deutsche Triathlon Union (DTU) ist der vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) allein zuständige und anerkannte Sportfachverband in Deutschland für Triathlon, Paratriathlon, Winter-Triathlon, Duathlon, Aquathlon, Swim & Run, SwimRun, Aquabike, Bike & Run und verwandte Multisportarten (= DTU-Sportarten) und entspricht einem Verein im Sinne des deutschen Privatrechts.
Zur Durchführung und Umsetzung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben erlässt die DTU Ordnungen. Die vorliegende Sportordnung (SpO) ist das in Deutschland geltende Regelwerk, das für alle DTU-Sportarten gilt.
Diese Sportordnung dient dazu, dass international, national und regional erbrachte Leistungen in den DTU-Sportarten objektiv unter gleichen Wettkampfbedingungen erbracht und verglichen werden können.
§ 1 Grundlage und Einordnung
Die vorliegende SpO wurde vom Präsidium der DTU am 23.02.2025 genehmigt.
Die SpO ist eine weitere Ordnung im Sinne des § 4 Abs. 2 der Satzung der DTU.
Die DTU hat die SpO für die wettkampfmäßige Ausübung der DTU-Sportarten in Deutschland derge-stalt beschlossen, dass sie mit den zwingenden Normen des Regelwerks von World Triathlon (WT) und der Europäischen Triathlon Union (ETU) übereinstimmt und dennoch deutschlandspezifische Gege-benheiten und Erfordernisse berücksichtigt.
In Fällen, in denen die SpO keine Regelung trifft, sind bei Deutschen Meisterschaften, Qualifikations-wettkämpfen für internationale Meisterschaften sowie für die Wettkämpfe der Triathlon-Bundesliga (1. und die 2. Bundesligen) ergänzend die Regeln von WT heranzuziehen.
Die SpO wird im Gesamtregelwerk der DTU bei sportlichen Wettkämpfen insbesondere durch folgende Ordnungen ergänzt:
a. Veranstalterordnung (VaO)
b. Anti-Doping-Code (ADC)
c. Kampfrichterordnung (KrO)
d. Disziplinarordnung (DzO)
e. Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)
f. Ligaordnung (LigO)
Sollte eine Bestimmung der hier unter a), c) und f) genannten Ordnungen mit einer Regelung der SpO unvereinbar sein, so gilt die entsprechende Bestimmung der SpO.
§ 2 Beschluss und Geltungsbereich
Die SpO gilt auf dem Verbandsgebiet der DTU.
Diese SpO gilt für alle Wettkampfteilnehmenden an nationalen und internationalen Wettkämpfen in Deutschland (ausgenommen bei ETU- und WT-Wettkämpfen, hier gilt das Regelwerk von WT), welche von der DTU oder einem ihrer Mitgliedsverbände genehmigt wurden.
Alle vorangegangenen DTU-Sportordnungen verlieren mit dieser Beschlussfassung ihre Gültigkeit.
§ 3 Zweck
Der Zweck der SpO ist:
a. allen Wettkampfteilnehmenden geordnete Wettkampfbedingungen und Chancengleichheit zu bieten,
b. größtmögliche Sicherheitsstandards zu setzen und mögliche Gefahren für die Gesundheit aller Wettkampfteilnehmenden zu minimieren,
c. die Einhaltung der geltenden Wettkampfregeln zu überwachen, ohne dabei die Wettkampfteil-nehmenden in unnötiger Weise einzuschränken,
d. Wettkampfteilnehmende, die diese geltenden Wettkampfregeln missachten, entsprechend zu sanktionieren.
Abschnitt 2: Grundlagen des Sports
§ 4 Gesundheit
Wettkampfteilnehmende gemäß § 2.2 dürfen nur mit entsprechenden gesundheitlichen Vorausset-zungen an den Start gehen. Die Verantwortung hierfür tragen die Wettkampfteilnehmenden selbst.
Für Wettkampfteilnehmende bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt:
Die Erziehungsberechtigten haben sicherzustellen, dass die Teilnahme nur bei Vorliegen der gesund-heitlichen Voraussetzungen erfolgt.
Bei Meldung über oder durch einen Verein oder eine Abteilung:
Dem Verein oder der Abteilung muss die Erlaubnis eines Erziehungsberechtigen vorliegen, um minderjährige Wettkampfteilnehmende für einen Wettkampf melden zu dürfen. Mit Abgabe dieser Meldung wird versichert, dass die vorstehende Erlaubniserklärung vorliegt und die Gemeldeten ihre Sportgesundheit nachweisen können. Der Nachweis der Sportgesundheit darf zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Eine medizinische Untersuchung von Wettkampfteilnehmenden auf ihre Sportgesundheit findet bei Wettkämpfen nicht statt.
§ 5 Anti-Doping
Doping ist verboten. Genaueres bestimmt der Anti-Doping-Code (ADC) der Deutschen Triathlon Union.
Die Anti-Doping Regeln von WT, der WADA, NADA und der DTU finden vollinhaltlich Anwendung. Wett-kampfteilnehmende und Guides, die die DTU-Sportarten wettkampfmäßig ausüben, sind verpflichtet, sich mit dem Regelwerk sowie den Verfahren bezüglich Kontrollen, Strafen und Einsprüchen vertraut zu machen.
Wettkampfteilnehmende, gleich welcher Sportart, die wegen Verstoßes gegen die Antidopingbe-stimmungen gesperrt sind, dürfen an keiner Veranstaltung eines vom IOC oder der ICAS anerkannten Verbandes teilnehmen.
§ 6 Umweltschutz
Die Ausübung der DTU-Sportarten findet überwiegend in der freien Natur statt. Somit fühlen sich die DTU und ihre Landesverbände dem Erhalt und dem Schutz der Umwelt in besonderem Maße verpflichtet. Daher sind Mitglieder, Veranstaltende und Wettkampfteilnehmende verpflichtet durch ihr Verhalten und ihre Ausrüstung größtmögliche Rücksichtnahme auf die Umwelt zu nehmen.
Bereits im Vorfeld und besonders im Verlauf der Veranstaltung sollen Wettkampfteilnehmende durch ihr Verhalten die Natur nicht mehr als unvermeidbar belasten. Dies gilt auch für am Wettkampf offiziell tätig werdende Personen sowie betreuendes Helferpersonal.
§ 7 Grundlagen
Oberste Grundsätze sind sportliche Fairness und die Einhaltung der in der Satzung der DTU, dieser SpO und den übrigen Ordnungen der DTU niedergelegten Regeln. Es ist verboten, sich unter Verlet-zung dieser Grundsätze und Regeln Vorteile zu verschaffen.
Wettkampfteilnehmende sind für die technische Sicherheit ihrer Ausrüstung selbst verantwortlich und haben darauf zu achten, dass sie den Ordnungen der DTU entspricht.
Wettkampfteilnehmende dürfen während des Wettkampfes keine Kommunikationsgeräte wie Mobiltelefone, Smart Watches oder Funkgeräte in einer Art und Weise benutzen, die sie vom Wettkampf-geschehen ablenken. „Vom Wettkampfgeschehen ablenken“ beinhaltet - ist jedoch nicht begrenzt auf - Telefonieren, Senden und Empfangen von Textnachrichten, Abspielen von Musik, Verwendung sozialer Medien sowie Fotografieren. Das regelwidrige Benutzen von Kommunikationsgeräten wird mit Disqualifikation geahndet.
Wettkampfteilnehmende dürfen sich gegenseitig weder behindern noch gefährden oder im Wettkampfablauf stören. Das Trainieren, Aufwärmen oder Auslaufen auf den Wettkampfstrecken während des laufenden Wettkampfes ist verboten.
Dem vorgegebenen Streckenverlauf ist zu folgen. Muss eine der Strecken verlassen werden, so ist der Wettkampf an der derselben Stelle fortzusetzen.
Wird der Wettkampf aufgegeben, so sind die am nächsten erreichbaren Offiziellen davon in Kenntnis zu setzen. Die Startnummer ist abzunehmen. Nach Möglichkeit muss die Strecke sofort verlassen werden.
Die Annahme fremder Hilfe, einschließlich durch andere Wettkampfteilnehmende, ist verboten, so-weit die SpO keine Ausnahmen vorsieht. Eine Annahme fremder Hilfe ist auch das nicht aktive Ablehnen ungewollter fremder Hilfe. Als Ausnahmen gelten Hilfen durch hierfür von Veranstaltenden ein-gesetzte Personen, die allen Wettkampfteilnehmenden gleichermaßen gewährt werden. Zudem können Ausnahmen zu dieser Regelung bei Mannschaftswettbewerben und Ligawettkämpfen gelten. Diese sind in Ligadurchführungsbestimmungen, Ausschreibungen zum Wettkampf, dieser SpO oder in der LigaO zu finden. Ausnahmen gelten auch im Fall von Notfällen, um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden. Eine nicht abschließende Erläuterung zu geltenden Ausnahmen ist in Anlage 2 ersichtlich.
Wettkampfteilnehmende dürfen weder Begleitung noch Schrittmacherdienste zu Fuß oder mittels Fahrzeuge annehmen, sich begleiten und / oder betreuen lassen. Als Betreuung ist insbesondere zu werten:
a. Das Voraus- oder Nebenherfahren oder -laufen.
b. Das personengebundene Reichen von Verpflegung, Getränken, Schwämmen und / oder Bekleidungsstücken.
Persönliche Verpflegung darf nur bei Mittel- und Langdistanzwettbewerben und dort ausschließlich an den offiziell vorgesehenen Verpflegungsstellen von offiziellen Helfenden oder eigenen Betreuen-den angereicht werden.
Gestattet ist jedoch, sich vom Streckenrand aus mit Informationen versorgen zu lassen, sofern dadurch weder Wettkampfablauf noch andere Wettkampfteilnehmende störend beeinträchtigt wer-den.
Die Wettkampfteilnehmenden begegnen sich untereinander sowie gegenüber Kampfrichtenden, Helfenden, Veranstaltenden und Zuschauenden, mit Höflichkeit, Anstand und Respekt.
Das Entsorgen von Gegenständen außerhalb der gekennzeichneten Verpflegungs- oder Wegwerfzonen ist untersagt.
Manipulationen an Startnummern insbesondere zum Nachteil des Aufdruckes sind verboten. Alle Wettkampfteilnehmenden sind für die Feststellung ihrer Identität gegenüber den Wettkampfoffiziellen und dem Wettkampfgericht selbst verantwortlich.
Setzen Veranstaltende Limitzeiten für Teilabschnitte oder ein Gesamtzeitlimit, so dürfen Wett-kampfteilnehmende, die diese Limitzeiten verfehlen, den Wettkampf nicht fortsetzen und können nach § 15 aus dem Wettkampf genommen werden.
Ein Anhalt für die Genehmigung oder das Verbot von zum Wettkampf zugelassenen Ausrüstungen be-findet sich in Anlage 2 zu dieser SpO. Diese Anlage kann durch die Technische Kommission (TK) der DTU in der laufenden Saison ergänzt oder geändert werden. Die finale Entscheidung zur Zulassung oder zum Verbot obliegt jedoch den für den Wettkampf eingesetzten Einsatzleitenden des Wett-kampfgerichts. Anderweitige außergewöhnliche Ausrüstung bleibt bis zu einer anders lautenden Ent-scheidung von Einsatzleitenden ungenehmigt.
§ 8 DTU-Sportarten
Die DTU-Sportarten bestehen grundsätzlich aus mindestens zwei der folgenden Disziplinen:
- Schwimmen
- Radfahren
- Laufen
Die Reihenfolge der Disziplinen in den jeweiligen DTU-Sportarten ist wie folgt festgelegt:
Disziplin | Sportarten |
---|---|
Triathlon | Schwimmen – Radfahren – Laufen |
Cross-Triathlon | Schwimmen – Mountainbikefahren – Querfeldeinlauf |
Duathlon | Laufen – Radfahren – Laufen |
Cross-Duathlon | Querfeldeinlauf – Mountainbikefahren – Querfeldeinlauf |
Para Triathlon | Schwimmen – Radfahren – Laufen |
Winter-Triathlon | Laufen – Mountainbikefahren – Ski-Langlauf |
Aquathlon | Laufen – Schwimmen – Laufen |
Swim & Run | Schwimmen – Laufen |
SwimRun | Laufen und Schwimmen im unbestimmten Wechsel |
Aquabike | Schwimmen – Radfahren |
Bike & Run | Radfahren – Laufen |
Die Disziplinen sind in der genannten Reihenfolge zu absolvieren.
Die DTU-Sportarten sind allesamt Kombinationen aus mehreren Einzelsportdisziplinen, die unmittelbar hintereinander und ohne Unterbrechung der Wettkampfgesamtzeit erfolgen. Die entsprechend erforderlichen Wechselvorgänge zwischen den einzelnen Teildisziplinen (in den Wechselzonen) sind somit wesentliche Bestandteile eines Wettkampfes und sind charakteristisch für diese Sportarten.
§ 9 Distanzen
Die hier angeführten Wettkampf-Distanzen gelten als vorgesehene Standard-Distanzen. Abweichungen in den einzelnen Teildisziplinen von +/- 10% auf Grund örtlicher Gegebenheiten und lokaler Bedingungen sind erlaubt.
Orientiert an World Triathlon (WT) Standard-Distanzen
Wettbewerb | Schwimmen | Radfahren | Laufen |
---|---|---|---|
Team Relay | 0,2 - 0,3 km | 5 - 8 km | 1,2 - 2,0 km |
Supersprintdistanz | 0,25 - 0,5 km | 6,5 - 13 km | 1,7 - 3,5 km |
Sprintdistanz | 0,5- 0,75 km | 18 - 22 km | 4,5 - 5,5 km |
Olympische Distanz bzw. Kurzdistanz | 1,5 km | 40 km | 10 km |
Mitteldistanz | 1,9 km – 2,9 km | 80 km - 90 km | 18 km - 22 km |
Langdistanz | 3 km - 4 km | 91 km - 200 km | 22 km - 42,2 km |
§ 10 Altersklassen
Die Altersklassen sind für alle Geschlechter gleich. Die Zugehörigkeit zu einer Altersklasse wird durch das Geburtsjahr bestimmt. Die entsprechende Altersklasse ergibt sich aus dem Jahr, in dem der Wettkampf stattfindet, abzüglich des Geburtsjahres der jeweiligen Wettkampfteilnehmenden.
Wettkampfteilnehmende werden getrennt nach Geschlecht (m/w) und Altersklassen gewertet. Wett-kampfteilnehmende mit diversem Geschlecht werden der Wertungsklasse des männlichen Geschlechts zugeordnet.
Es gelten folgende Einteilungen und Abkürzungen in den Wertungsklassen:
Altersklasse | Alter | Altersklasse | Alter | Altersklasse | Alter | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Schüler D | 6 - 7 Jahre | AK 16 - 17 | 16 - 17 Jahre | AK 50 | 50 - 54 Jahre | ||
Schüler C | 8 - 9 Jahre | AK 18 - 19 | 18 - 19 Jahre | AK 55 | 55 - 59 Jahre | ||
Schüler B | 10 - 11 Jahre | AK 20 | 20 - 24 Jahre | AK 60 | 60 - 64 Jahre | ||
Schüler A | 12 - 13 Jahre | AK 25 | 25 - 29 Jahre | AK 65 | 65 - 69 Jahre | ||
Jugend B | 14 - 15 Jahre | AK 30 | 30 - 34 Jahre | AK 70 | 70 - 74 Jahre | ||
Jugend A | 16 - 17 Jahre | AK 35 | 35 - 39 Jahre | AK 75 | 75 - 79 Jahre | ||
Junioren | 18 - 19 Jahre | AK 40 | 40 - 44 Jahre | AK 80 | 80 - 84 Jahre | ||
U 23 | 18 - 23 Jahre | AK 45 | 45 - 49 Jahre | AK 85 | 85 - 89 Jahre | ||
Elite | ab 18 Jahre | Bei Bedarf weitere Altersklassen in 5 Jahresabschnitten |
Für Wettkampfteilnehmende in der Altersklasse AK 16 - 17 ist eine Teilnahme an Wettkämpfen über die in § 36.1 letzte Zeile (Jugend A) aufgeführten maximalen Distanzen möglich.
Abschnitt 3: Sanktionierung bei Regelverstößen
§ 11 Sanktionen bei Verstößen gegen die Regeln der DTU
Wettkampfteilnehmende, die die Regeln der DTU missachten, werden entsprechend der nachfolgen-den Regelungen sanktioniert. Als Sanktionen kommen in Betracht:
a. Verwarnung,
b. Zeitstrafe,
c. Disqualifikation,
d. sofortiger Ausschluss vom laufenden Wettkampf,
e. Sperre.
Verwarnung, Zeitstrafe, Disqualifikation und sofortiger Ausschluss werden durch das Wettkampfgericht (vgl. § 12) ausgesprochen.
Sollte ein Rennen aufgrund äußerer Umstände abgebrochen und im Anschluss neu gestartet werden, können Wettkampfteilnehmende die bereits disqualifiziert oder mit sofortigem Ausschluss belegt wurden nicht erneut starten. Alle anderen bis dahin erteilten Sanktionierungen inkl. DNF, DNS und Disqualifikationen aufgrund Überrundungen (z.B. bei Ligawettkämpfen oder entsprechenden Wettkampf spezifischen Regelungen) werden gestrichen und die Wettkampfteilnehmenden können erneut starten.
Verfahren und Zuständigkeit für eine Sperre ergeben sich aus § 49.
Eine nicht abschließende Auflistung von Regelverstößen findet sich in der Anlage 1 zu dieser Ordnung.
§ 12 Wettkampfgericht
Die am Veranstaltungstag von der DTU und/oder vom Landesverband eingesetzten Kampfrichtenden bilden unter Leitung der/des Einsatzleitenden das Wettkampfgericht. Es stellt sicher, dass die Wett-kämpfe nach den Ordnungen der DTU durchgeführt werden und dass das offizielle Ergebnis festge-stellt wird. Dazu muss sich das Wettkampfgericht auf den Wettkampfstrecken bewegen und ist be-fugt, Maßnahmen gemäß §§ 13 – 16 zu treffen.
Bei nicht wettkampflizenzpflichtigen Veranstaltungen mit bis zu 200 Wettkampfteilnehmenden, bei denen kein Preisgeld gezahlt wird, können von Veranstaltenden, Personen ohne Kampfrichterlizenz zu Kampfrichtenden für die Dauer des Wettkampftages ernannt werden.
§ 13 Verwarnung
Eine Verwarnung kann im laufenden Wettkampf im Falle eines nicht schwerwiegenden Verstoßes gegen die Regeln der DTU ausgesprochen werden. Nicht schwerwiegend ist der Regelverstoß insbesondere, wenn er unbeabsichtigt, nicht fortgesetzt oder ohne Erzielung eines konkreten Vorteils begangen wird.
Verwarnt werden kann, wer eine Regelverletzung unbeabsichtigt begeht und diese korrigiert werden kann, z.B.
a. bei einfachen Regelverstößen, deren Zweck ein Zeitvorteil ist, der durch einfache Maßnahmen (z.B. Ansprache) durch das Wettkampfgericht wieder aufgehoben werden kann.
b. bei Verstößen gegen Gebote, deren Ziel es in erster Linie ist, einen Vorteil im Wettkampf zu unterbinden, der Vorteil aber noch nicht eingetreten ist oder durch Korrektur noch aufgehoben werden kann.
Die Verwarnung ist wie folgt mitzuteilen: Akustisches Signal, Ansprechen mit der Startnummer, und Aufforderung den Regelverstoß zu beseitigen.
Ignorieren Wettkampfteilnehmende die Aufforderung den Regelverstoß zu beseitigen, sind sie zu disqualifizieren (vgl. § 15).
§ 14 Zeitstrafe
Eine Zeitstrafe kann im laufenden Wettkampf ausgesprochen werden, wenn Wettkampfteilnehmende gegen das Verbot des Windschattenfahrens verstoßen oder sonstige Vergehen (siehe Anlage 1) geahndet werden müssen.
Die Zeitstrafe ist wie folgt mitzuteilen:
a. Windschattenfahren: Akustisches Signal, Ansprechen mit der Startnummer, Zeigen der blauen Karte unter Mitteilung der Zeitstrafe und Aufforderung, den Regelverstoß zu beseitigen.
b. Sonstige Vergehen: Akustisches Signal, Ansprechen mit der Startnummer, Zeigen der gelben Karte unter Mitteilung der Zeitstrafe und Aufforderung, den Regelverstoß zu beseitigen.
c. Kann die Verwarnung im Ausnahmefall nicht persönlich mitgeteilt werden, ist diese Zeitstrafe den Wettkampfteilnehmenden am Wechselplatz bekannt zu geben. Ist eine Penalty Box auf der Laufstrecke vorhanden, erfolgt die Bekanntgabe der sog. Mikrozeitstrafe durch Aushang an der Penalty Box. Von den Ausnahmen erfasst sind nur solche Regelverstöße, die objektiv dem Beweis zugänglich sind.
Die Dauer der Zeitstrafe beträgt:
a) Windschattenfahren:
auf der Supersprintdistanz 15 sek.,
Sprintdistanz 30 sek.,
Kurzdistanz 1 min.,
Mitteldistanz 2 min.
Langdistanz 3 min.
b) Sonstige Vergehen und Mikrozeitstrafen:
auf der Supersprintdistanz 5 Sek.,
Sprintdistanz 10 Sek.,
Kurzdistanz 15 Sek.,
Mitteldistanz 30 Sek.
Langdistanz 1 min.
Zeitstrafen können abgegolten werden durch:
a. Anhalten in einer Penalty Box
b. Anhalten in der Wechselzone
c. Anhalten auf der Laufstrecke (Stop & Go)
d. Addition der Zeitstrafe auf die Endzeit
In den Fällen a. – c. wird die Zeitstrafe wie folgt abgegolten:
Elite Windschattenfreigabe |
Elite Windschattenverbot |
Altersklassen Windschattenverbot |
|
---|---|---|---|
Start | Stop & Go WZ1 | Stop & Go WZ1 | Stop & Go WZ1 |
Schwimmen | Lauf Penaltybox | Lauf Penaltybox | Stop & Go WZ1 |
WZ1 | Lauf Penaltybox | Lauf Penaltybox | Verwarnung in WZ1 |
Radfahren | Lauf Penaltybox | Rad Penaltybox | Rad Penaltybox |
WZ2 | Lauf Penaltybox | Lauf Penaltybox | Verwarnung in WZ2 |
Laufen | Lauf Penaltybox | Lauf Penaltybox | Stop & Go Laufstrecke |
Bei nicht Abgelten der Zeitstrafe in einer vorgesehenen Penalty-Box sind Wettkampfteilnehmende zu disqualifizieren.
Bei Mittel- und Langdistanzen sind Zeitstrafen auf der Radstrecke in einer Penaltybox abzusitzen.
§ 15 Disqualifikation
Eine Disqualifikation ist im laufenden Wettkampf
a. bei schwerwiegendem Regelverstoß, der durch Verwarnung oder Zeitstrafe nicht angemessen sanktioniert werden kann, oder
b. bei Mittel und Langdistanz
• für mehr als zwei Zeitstrafen (gelbe und blaue Karten)
c. bei Supersprint-, Sprint- und Kurzdistanz, Jugend- und Schülerwettkämpfen
• bei mehr als zwei Zeitstrafen für sonstige Vergehen oder,
• bei mehr als zwei Zeitstrafen mit einem Windschattenverstoß und einem sonstigen Vergehen oder,
• bei mehr als einer Zeitstrafe für Windschattenverstoß
auszusprechen.
Vor einer Disqualifikation muss keine Verwarnung ausgesprochen werden.
Die Disqualifikation ist wie folgt mitzuteilen: Akustisches Signal, Ansprechen mit der Startnummer, Zeigen der Roten Karte unter Mitteilung der Disqualifikation.
Wettkampfteilnehmende können im Fall einer Disqualifikation den Wettkampf fortsetzen, werden je-doch nicht in die Wertung genommen. Gegen eine Disqualifikation kann der Athlet Protest gem. § 45 einlegen.
Auch wenn während des laufenden Wettkampfes die rote Karte nicht gezeigt wurde, können Disqualifikationen durch Einsatzleitende ausgesprochen werden, falls durch
a. Mitglieder des Wettkampfgerichtes,
b. der Rennleitung, oder durch
c. die Polizei
ein dies rechtfertigender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht wird. Ein solcher Sachverhalt liegt auch dann vor, wenn Wettkampfteilnehmende bei der Anmeldung falsche Angaben machen oder unter falschem Namen starten.
Zusätzlich kann das Schiedsgericht kann nach Einlegen und Verhandeln eines Protests gem. § 45 SpO Disqualifikationen aussprechen.
Ausgesprochene Disqualifikationen sind durch geeignete Medien an einem vorher bekannt gegebenen Ort zu veröffentlichen, der allgemein zugänglich sein muss.
§ 16 Sofortiger Ausschluss vom laufenden Wettkampf
Wettkampfteilnehmende sind vom Wettkampfgericht wegen grob unsportlichen Verhaltens, Beleidigungen oder Tätlichkeiten sofort vom Wettkampf auszuschließen. Vor einem sofortigen Ausschluss muss keine Verwarnung ausgesprochen werden.
Der sofortige Ausschluss ist wie folgt mitzuteilen: Akustisches Signal, Ansprechen mit der Startnummer, Zeigen der roten Karte, bei laufendem Wettkampf verbunden mit der Aufforderung diesen sofort zu beenden.
§ 17 Sperre
Die Startberechtigung zu Wettkämpfen kann für eine bestimmte Zeitdauer oder dauerhaft entzogen werden (Sperre).
Eine Sperre kann gegen einen Athleten in folgenden Fällen ausgesprochen werden:
a. Verletzung der Satzung oder einer der Ordnungen der DTU.
b. Grobes unsportliches Verhalten in und außerhalb von Wettkämpfen. Grobes unsportliches Ver-halten liegt in der Regel vor bei Beschimpfungen, Beleidigungen jegliche Belästigung mit sexuellem Bezug und/oder tätlichen Angriffen gegenüber bzw. auf Wettkampfteilnehmende, Angehörige des Wettkampfgerichts, Offizielle oder sonstige an einem Wettkampf beteiligte Personen.
c. Start bei einem Wettkampf ohne Startberechtigung.
d. Falschangaben in Bezug auf die Angabe des Namens, des Vornamens, des Geschlechts, des Alters und/oder des Geburtstages im Rahmen der Beantragung eines DTU-Startpasses oder in der Meldung zu einem Wettkampf. Auf Antrag eines Vereins kann ein Landesverband auch eine Sperre aussprechen, sofern bei der Angabe des Vereins falsche oder ergänzende Angaben ge-macht wurden. Antragsberechtigt ist der Verein, dem die Person angehört, die die Angabe vornimmt.
e. Verstoß gegen die Wechselbestimmungen.
f. Start durch DTU-Startpass Inhabende bei einem nicht durch die DTU oder einen der Landesverbände genehmigten Wettkampf.
Im Fall eines Verstoßes gegen das Dopingverbot findet der ADC Anwendung.
Ist eine Sperre ausgesprochen, ist während der festgesetzten Zeitdauer der Sperre eine Startberechtigung i.S.v. § 40 dieser SpO ausgeschlossen. Für diesen Zeitraum wird der Startpass entzogen und sämtliche sonstige Berechtigungen, wie z.B. eine etwaige Kaderzugehörigkeit, stehen nicht zu.
Die Zeitdauer einer befristeten Sperre beträgt im Mindestmaß zwei Wochen und darf im Höchstmaß zwei Jahre nicht überschreiten. Die Sperre kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass schon von ihrer Anordnung eine ausreichende Wirkung ausgeht. Die Bewährungsfrist darf nicht länger als zwei Jahre dauern. Die Bewährung soll widerrufen werden, wenn erneut ein Ver-stoß i.S.v. § 17.2 begangen wird.
Bei der Festsetzung der Zeitdauer der Sperre ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die festgesetzte Zeitdauer der Sperre muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem sanktions-würdigen Verhalten stehen. Dabei sind die Schwere des Verstoßes und das Maß des Verschuldens zu berücksichtigen.
Abschnitt 4: Schwimmen
§ 18 Allgemeines
Über den Schwimmstil werden keine Vorschriften gemacht.
Wettkampfteilnehmenden ist es zur eigenen Sicherheit erlaubt, sich während des Schwimmens an geeigneten Stellen festzuhalten. Dabei darf sich kein Vorteil verschafft werden. In einem Notfall sollten Wettkampfteilnehmende einen Arm heben und nach Hilfe rufen. Nachdem Hilfe vom Rettungs-personal oder durch Kampfrichtende geleistet wurde, darf der Wettkampf nicht fortgesetzt werden.
Wettkampfteilnehmende sollten ihre Startnummer zumindest einmal sichtbar auf Oberarm, Handrücken oder Schwimmmütze tragen.
Wird eine Schwimmmütze gestellt, so haben Wettkampfteilnehmende diese zu tragen.
Beim Schwimmen darf die von Veranstaltenden ausgegebene Startnummer (Druckform) nicht getragen werden.
Augenbrillen und Gesichtsmasken sind beim Schwimmen gestattet.
Verboten sind Hilfsmittel wie z.B. Flossen, Handschuhe, Socken/Strümpfe, Paddles, Schnorchel.
Verboten ist jede Form von Schmuck, der einen selbst oder andere Wettkampfteilnehmende gefährden oder verletzen kann.
Aufblasbare Rettungsbojen sind erlaubt, solange sie nicht ausgelöst sind. Wird die Rettungsboje ausgelöst, muss der Wettkampf sofort beendet werden.
Findet das Schwimmen in einem Schwimmbad statt, so müssen Wettkampfteilnehmende die Wand am Ende der Bahn mit einem Körperteil berühren.
Das Einschwimmen vor der Startlinie ist bis 3 Minuten vor dem Start erlaubt.
Wettkampfteilnehmende, die andere sperren, behindern oder den eigenen Vorteil unfair durchsetzen, werden mit einer Zeitstrafe oder mit Disqualifikation bestraft.
§ 19 Start beim Schwimmen
Prinzipiell sind Starts vom Land oder vom Wasser aus möglich. Landstarts sind in unmittelbarer Nähe des Ufers durchzuführen, wobei eine Bodenmarkierung oder ein Startband die genaue Startlinie er-sichtlich macht. Wasserstarts sind so durchzuführen, dass alle Wettkampfteilnehmenden im Wasser sind und eine Startleine die Startlinie ersichtlich macht.
Gibt es mehrere Startwellen, haben Wettkampfteilnehmende in der ihnen zugewiesenen Startwelle zu starten. Der Start in einer früheren Startwelle führt zur Disqualifikation. Bei Start in einer späteren Startwelle, zählt die Zeit der ursprünglich zugewiesenen Startwelle.
Im Falle eines Fehlstarts von wenigen Wettkampfteilnehmenden, ist der Start gültig und die Wett-kampfteilnehmenden mit Fehlstart erhalten eine gelbe Karte. Im Falle eines Fehlstarts vom Großteil des Feldes wird der Start wiederholt.
Bei Altersklassen - Wettkämpfen kann ein Rolling Start durchgeführt werden.
Haben Wettkampfteilnehmende beim Rolling Start mehr als eine Startzeit gelistet, gilt die frühere.
§ 20 Bekleidung beim Schwimmen
Die Mindestbekleidung ist eine geschlechterspezifische Badebekleidung in Form einer Badehose oder eines Badeanzuges.
Die maximale Gesamtmaterialstärke eines Kälteschutzanzuges darf 5 mm nicht überschreiten. Er darf aus nicht mehr als 3 Einzelteilen bestehen, und zwar
• einer Kopf-/Gesichtsmaske,
• einem Oberkörper- und
• einem Unterkörperteil.
Ein langarmiger Kälteschutzanzug muss einlagige Ärmel mit gleichmäßigen Armflächen ohne Über-lappungen, Lamellen, Taschen o.ä. haben. Es darf dadurch beim Schwimmen zu keiner Vergrößerung der Armflächen kommen.
Schwimmanzüge sind verboten bei:
• Deutschen Meisterschaften der Elite / U23
• Deutschen Meisterschaften der Junioren
• Deutschen Meisterschaften Jugend A und B
• Qualifikationswettkämpfen für internationale Meisterschaften
• Wettkämpfen der Triathlon-Bundesliga (1. und die 2. Bundesligen)
Bei allen anderen Wettkämpfen innerhalb der DTU gilt:
Tragen Wettkampfteilnehmende Schwimmanzüge sind diese nach dem Schwimmen ganz auszuziehen.
Kälteschutzanzüge und Schwimmanzüge dürfen nicht übereinander getragen werden.
Ist das Schwimmen mit Kälteschutzanzug verboten, darf die Schwimmbekleidung keine Körperstellen an den Armen unterhalb der Ellbogen und unterhalb der Knie bedecken.
Ist das Schwimmen mit Kälteschutzanzug verboten, darf die Schwimmbekleidung keinen Auftrieb erzeugen.
Ist die Benutzung von Kälteschutzanzüge vorgeschrieben, muss der Kälteschutzanzug den Rumpf bedecken.
§ 21 Wassertemperatur und Kälteschutz
Die Wassertemperatur wird vom Wettkampfgericht eine Stunde vor dem Wettkampf entlang der Wettkampfstrecke in einer Tiefe von 60 cm gemessen. Die niedrigste dabei gemessene Temperatur ist die offizielle Wassertemperatur.
Die Lufttemperatur ist eine Stunde vor dem Start im Startbereich zu messen und ist die offizielle Lufttemperatur.
Beide Temperaturen werden umgehend zusammen mit der daraus resultierenden Konsequenz (Kälteschutzanzug verboten, erlaubt oder verpflichtend) durch Einsatzleitende bekanntgegeben.
Einsatzleitende legen die Benutzung der Kälteschutzanzüge unter Beachtung der Wasser- und Lufttemperatur gem. § 21.3 und §21.4 fest.
Liegt die Wassertemperatur unter 14,0 °C, darf ein Schwimmen nicht durchgeführt werden.
Bei einer Lufttemperatur von 15,0 °C oder geringer und gleichzeitiger Wassertemperatur von 22,0 °C oder geringer, legt folgende Tabelle fest, ob ein Kälteschutzanzug benutzt werden kann, benutzt werden muss oder das Schwimmen verboten ist. § 21.4 findet keine Berücksichtigung.
Lufttemperatur (waagrecht)
Wassertemperatur (Senkrecht)
°C | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 10 | 9 | 8 | 7 | 6 | 5 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
22 | kann | kann | kann | kann | kann | kann | muss | muss | muss | muss | Verbot |
21 | kann | kann | kann | kann | kann | muss | muss | muss | muss | Verbot | Verbot |
20 | kann | kann | kann | kann | muss | muss | muss | muss | Verbot | Verbot | Verbot |
19 | kann | kann | kann | muss | muss | muss | muss | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot |
18 | kann | kann | muss | muss | muss | muss | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot |
17 | kann | muss | muss | muss | muss | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot |
16 | muss | muss | muss | muss | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot |
15 | muss | muss | muss | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot |
14 | muss | muss | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot | Verbot |
Die nachfolgende Tabelle regelt den Gebrauch eines Kälteschutzanzuges bei Lufttemperaturen über 15 °C :
Schwimmstrecke | Altersklasse | Wassertemperatur | Kälteschutzanzug | |
---|---|---|---|---|
bis 1500m | Elite | 14,0 – 15,9 °C | muss | |
16,0 - 19,9°C | kann | |||
>= 20,0 °C | nein | |||
1501m und mehr | Elite | 14,0 – 15,9 °C | muss | |
16,0 - 21,9°C | kann | |||
>= 22,0 °C | nein | |||
bis 1500m | Altersklassen | 14,0 – 15,9 °C | muss | |
bis AK (55-59) | 16,0 - 21,9°C | kann | ||
>= 22,0 °C | nein | |||
1501m und mehr |
Altersklassen bis AK (55-59) | 14,0 – 15,9 °C | muss | |
16,0 - 24,5°C | kann | |||
>= 24,6 °C | nein | |||
Alle Distanzen | Altersklassen | 14,0 – 15,9 °C | muss | |
ab AK (60-64) | 16,0 - 24,5°C | kann | ||
>= 24,6 °C | nein |
Bei Qualifikationswettkämpfen für internationale Meisterschaften kann auf Antrag durch den Ausschuss Leistungssport an das Präsidium der DTU hiervon abgewichen werden.
Abschnitt 5: Radfahren
§ 22 Allgemeines
Um die Gefährdung Dritter auszuschließen, dürfen Wettkampfteilnehmende nur mit technisch einwandfreiem Material an der Veranstaltung teilnehmen.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist einzuhalten. Von der Polizei gemeldete Zuwiderhandlungen werden wie Regelverstöße geahndet.
Die Mindestbekleidung sind Einteiler oder Oberteil und Hose.
Die Startnummer ist deutlich sichtbar auf der Rückseite zutragen.
Liegeräder und Fahrräder ohne Freilauf sind verboten.
Gefährliches und gefährdendes Fahrverhalten wird als Regelverstoß geahndet. Darunter fällt auch rechts überholen bei Rennen mit Windschattenverbot.
§ 23 Ausrüstung und Sitzposition beim Radfahren
Das verwendete Fahrrad darf allein durch menschliche Muskelkraft vorwärtsbewegt werden.
Verkleidungen sind verboten. Als Verkleidungen gelten alle Vorrichtungen oder Materialien (ein-schließlich Klebeband und Behälter), die an der Struktur des Fahrrads oder an der Bekleidung oder dem Körper von Wettkampfteilnehmenden angebracht, befestigt oder eingearbeitet werden und ge-eignet sind die Aerodynamik zu beeinflussen, sofern sie nicht von einer Ausnahme gem. dieser SpO betroffen sind.
§ 23.3, § 23.6 und § 31 der SpO sind zu beachten.
Eine nicht abschließende Auflistung zur Erläuterung inkl. der Ausnahmen, ist in der Anlage 2 enthal-ten. § 7.13 der SpO gilt uneingeschränkt.
Lenkeranbauteile müssen so positioniert sein, dass im Falle eines Unfalles Verletzungen vermieden werden. Für den Anbau von Behältnissen jeglicher Art insbesondere für Getränke-, Werkzeug-, Er-satzteil- oder Nahrungsbehälter gilt § 23.6 der SpO in Verbindung mit der Anlage 2.
Jedes Rad muss eine Vorder- und Hinterradbremse haben, die getrennt voneinander bedienbar sind. Bremshebel dürfen nicht nach vorne ragen.
Gestattet ist das Mitführen von Werkzeugen und Ersatzteilen; nicht jedoch das Mitführen oder Aus-wechseln von Laufrädern und Rahmen. Bei Rennen mit Windschattenfreigabe ist das Wechseln von Laufrädern in Pit-Stops erlaubt.
Mitgeführte Behälter (inkl. deren Befestigung) insbesondere auch für Getränke, Werkzeuge, Ersatz-teile oder Nahrungsmittel müssen aus unzerbrechlichem Material sein und sind unter Beachtung der nachfolgenden Punkte erlaubt.
a. Mitgeführte Behälter oder Anbauteile am Lenker oder am Lenkervorbau dürfen ein Gesamtvolu-men von 2 Liter nicht überschreiten und die Arme nicht überdecken.
b. Ein Rotieren der Behältnisse/Anbauteile über dem Oberrohr/bzw. analoger Struktur des Fahrrads ist, gemessen ab der beweglichen Achse des Lenkers, untersagt.
c. Mitgeführte Behälter oder Anbauteile an
• der Sattelstütze,
• am Rahmen unter und hinter dem Sattel,
• am Sattel,
dürfen aus maximal 2 Trinkbehältnissen bestehen, deren Volumen pro Behältnis 1 Liter nicht über-steigt. Zusätzlich darf ein(e) Werkzeug-/Ersatzteiltasche/-behälter (max. Volumen 1 Ltr) ange-bracht werden.
d. Behältnisse auf dem Oberrohr des Rahmens sind beschränkt auf die Mitnahme von Nahrungsmitteln, Werkzeugen und Ersatzteilen. Die Höhe ist dabei auf 10cm gemessen ab der Oberkante des Oberrohres beschränkt.
e. Das Mitführen von Behältnissen am Körper von Wettkampfteilnehmenden ist untersagt.
f. Das Einführen oder Anbringen jeglicher Gegenstände in die Bekleidung an Armen und Beinen ist untersagt.
Für Wettkämpfe mit Windschattenfreigabe ist die Regelung nach § 31 SpO maßgeblich.
Die Nutzung einer Helmkamera oder einer am Fahrrad angebrachten Kamera ist ausschließlich nach Genehmigung durch Einsatzleitende erlaubt.
Das Rad ist ebenfalls mit der Startnummer - sofern angeboten - zu versehen. Diese Nummer soll deutlich von links lesbar sein.
Armauflagen und Auflieger (Triathlon-Aufsätze) sind als Teil des Lenkers erlaubt, solange die Arme dabei nicht überdeckt werden und der Auflieger nicht über die Vorderkante der Vorderrades hinausragt.
Rohrenden am Lenker müssen verschlossen sein.
Kein Laufrad darf mit einem Mechanismus versehen sein, der es beschleunigen kann.
Einsatzleitende können bei extremen Witterungsbedingungen das Verwenden von Scheibenrädern aus Sicherheitsgründen untersagen.
Scheibenbremsen sind erlaubt.
Spiegel sind verboten.
Laufräder in Speichenkonstruktion können speichenarm sein (weniger als 12), sofern diese keine „messerartigen Speichen besitzen. Vorderräder müssen gespeicht (konventionell oder speichenarm aus Kunststoff) sein.
Beim Radfahren ist nachfolgende Sitzposition zulässig
a. die Füße auf den Pedalen
b. die Hände am Lenker und
c. der Sitz auf dem Sattel

Abbildung 1 zulässige Sitzposition
Zusätzlich ist beim Windschattenverbot das Ablegen der Unterarme auf die Armauflagen und Auflieger erlaubt.

Abbildung 2 zulässige Sitzposition (Windschattenverbot)
Abbildung unzulässige Sitzposition (Ausnahmeregelung für Cross Veranstaltungen in Abschnitt 15)
Abbildung 3 unzulässige Sitzposition
§ 24 Radhelm
Bei allen Wettkämpfen ist ein radsportspezifischer Helm mit geschlossenem Kinnriemen zu tragen, dessen Aufbau den Bestimmungen eines anerkannten Prüfinstituts entspricht und der folgende Be-dingungen - festzustellen durch eine Sichtprüfung - erfüllt:
a. Korrekter Sitz auf dem Kopf
b. Keine erkennbaren Beschädigungen
c. Nutzung von unbeschädigten, nicht dehnbaren Halteriemen, die an mindestens drei Stellen mit der Schale verbunden und mittels eines Sicherheitssystems (nicht Klett o. ä.) schließbar sind.
Während des Wettkampfes ist der Helm vor der unmittelbaren Aufnahme des Rades bis zum Abstellen desselben in der Wechselzone so geschlossen zu tragen, dass es den Bestimmungen zum Tragen des Helmes beim Check-In entspricht.
Aus Gründen der Sicherheit wird empfohlen, einen entsprechend geprüften und zugelassenen Helm während des Radfahrens am Veranstaltungstag auch vor und nach dem Wettkampf geschlossen zu tragen.
§ 25 Windschattenverbot
Windschattenfahren hinter oder seitlich neben einem anderen Wettkampfteilnehmenden ist verboten.
Wettkampfteilnehmende, die nicht deutlich genug zu erkennen geben, diese Bestimmungen einzuhalten, sind mit einer Zeitstrafe oder ggf. einer Disqualifikation wegen Unsportlichkeit zu bestrafen.
Übersicht zum Windschattenfahren:
Jugend A | U 23 / Junioren | Elite | Alters-klassen | Para Triathlon | |
Triathlon | |||||
Team Relay | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
Super Sprintdistanz | erlaubt | erlaubt | erlaubt | verboten | |
Sprintdistanz | erlaubt | erlaubt | erlaubt | verboten | verboten |
Kurzdistanz | erlaubt | erlaubt | verboten | verboten | |
Mittel- und Langdistanz | verboten | verboten | verboten | ||
Duathlon | |||||
Team Relay | erlaubt | erlaubt | erlaubt | ||
Super Sprintdistanz | erlaubt | erlaubt | erlaubt | verboten | |
Sprintdistanz | erlaubt | erlaubt | erlaubt | verboten | verboten |
Kurzdistanz | erlaubt | erlaubt | verboten | verboten | |
Mittel- und Langdistanz | verboten | verboten | verboten | ||
Winter-Triathlon, Cross-Triathlon Cross-Duathlon | Auf allen Distanzen erlaubt | ||||
Bike & Run | verboten | verboten | verboten | verboten | verboten |
Aquabike | verboten | verboten | verboten | verboten | verboten |
§ 26 Windschattenzone
Die Windschattenzone ist 12m lang, gemessen von der Vorderkante des Vorderrades von vorausfahrenden Wettkampfteilnehmenden bis zur Vorderkante des Vorderrades von nachfolgenden Wett-kampfteilnehmenden.
Die Windschattenzone von zweispurigen motorisierten Fahrzeugen ist 35m lang, die von Motorrädern ist 15m lang, jeweils gemessen unmittelbar hinter dem Fahrzeug.
Wettkampfteilnehmenden ist es nicht gestattet, in der Windschattenzone von Rennbegleit-, Medien- oder sonstigen Fahrzeugen zu fahren.
§ 27 Einfahren und Passieren der Windschattenzone
Von hinten aufholende Wettkampfteilnehmende haben die Windschattenzone von vorausfahrenden Wettkampfteilnehmenden so schnell wie möglich zu durchqueren.
Der Überholvorgang muss nach 25 Sekunden abgeschlossen sein.
Ausnahme: Wettkampfteilnehmende können in folgenden Situationen in die Windschattenzone an-derer Wettkampfteilnehmenden einfahren:
a. an Verpflegungsstationen,
b. im Bereich 500 m vor und hinter der Wechselzone.
Weitere Ausnahmen werden in der Ausschreibung und/oder in der Wettkampfbesprechung festgelegt.
§ 28 Definition von „Überholt“ beim Radfahren
Wettkampfteilnehmende gelten als überholt, wenn deren Vorderrad hinter dem Vorderrad überholen-der Wettkampfteilnehmender ist.
Überholte Wettkampfteilnehmende müssen sich erkennbar und kontinuierlich aus dem Windschatten zurückfallen lassen. Ein Kontern durch Überholen aus diesem Windschattenbereich gilt als Windschattenfahren und wird entsprechend bestraft.
Überholte Wettkampfteilnehmende müssen die Windschattenzone innerhalb von 25 Sek. verlassen, danach greift das Windschattenverbot.
Mehrere ohne Erfolg aufeinanderfolgende Überholversuche können zu einer Zeitstrafe führen.
§ 29 Blockieren
Wettkampfteilnehmende haben auf der äußeren Seite der Radstrecke zu fahren und dürfen keine gefährlichen Situationen hervorrufen, indem sie andere Wettkampfteilnehmende blockieren. Als blockieren gilt, wenn Vorausfahrende ohne Grund in der Mitte der Radstrecke fahren und Nachfolgende am Überholen gehindert werden. Blockieren wird mit einer Zeitstrafe geahndet.
§ 30 Windschattenfreigabe
Auf Antrag können die DTU bzw. die Landesverbände je nach Zuständigkeit das Windschattenfahr-verbot aufheben und die Windschattenfreigabe ggf. unter Auflagen genehmigen. Dabei sind die Regularien für Wettkämpfe mit Windschattenfreigabe einzuhalten (entsprechend VaO).
Bei Windschattenrennen ist das Windschattenfahren nur zwischen Wettkampfteilnehmenden erlaubt, die in der gleichen Wertungsklasse (männlich oder weiblich) starten.
§ 31 Ausrüstung bei Rennen mit Windschattenfreigabe
Es dürfen nur geschlossene Dreiecksrahmen verwendet werden.
Es müssen beide Laufräder von Speichenkonstruktion sein.
Scheibenlaufräder sind verboten.
Es ist nur der klassische Rennradlenker mit maximal 50 cm Breite erlaubt.
Auflieger (Triathlon-Aufsätze) sind verboten.
Getränkebehälter sind weder am Lenker noch am Sattel, der Sattelstütze oder am Rahmen nach hinten und unterhalb des Sattels erlaubt.
Abschnitt 6: Laufen
§ 32 Allgemeines
Wettkampfteilnehmende dürfen:
a. Laufen oder gehen,
b. Den Fahrradhelm nicht mit auf die Laufstrecke nehmen.
§ 33 Ausrüstung beim Laufen
Führt die Laufstrecke auch nur teilweise über ungeschützten Waldboden, so ist der Gebrauch von Spikes untersagt.
Die Mindestbekleidung sind Einteiler oder Oberteil und Hose.
Die Startnummer ist deutlich sichtbar auf der Vorderseite zutragen.
Jegliche Mittel (bspw. Stöcke), die das Vorankommen durch Schieben oder Ziehen mit den Armen unterstützen, sind untersagt.
Abschnitt 7: Wechselzone
§ 34 Verhalten in der Wechselzone
Der Radhelm ist beim Check-In mit geschlossenem Kinnriemen auf dem Kopf zu tragen.
Nach der Kontrolle (Check-In) ist das Rad auf dem zugewiesenen Platz abzustellen und der Helm muss sich mit geöffnetem Kinnriemen am Rad befinden.
Die verwendete Ausrüstung für den Wettkampf ist an der von Veranstaltenden vorgesehenen Stelle zu deponieren und im Verlauf des Wettkampfes von den Wettkampfteilnehmenden auch wieder dort zu platzieren.
Wettkampfteilnehmende haben - wenn z.B. eine Box für die Ausrüstung bereitgestellt wird - jegliches bereits genutztes Equipment nach dem Wechsel in dieser Box zu verstauen. Wird keine Box oder ähnliches zur Verfügung gestellt, ist die gesamte Ausrüstung in unmittelbarer Nähe zum eigenen Fahrrad zu deponieren.
Wettkampfteilnehmende dürfen Wechselzonen nur an den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Eingängen und Ausgängen betreten bzw. verlassen.
Wechselzonen dürfen nur von Wettkampfteilnehmenden, offiziell Helfenden, akkreditiertem Medien-personal, dem Wettkampfgericht, Technischen Delegierten sowie im Bedarfsfalle von Rettungs- und Sicherheitskräften betreten werden.
Wenn eine Umkleidezone und/oder Tütenablage für die Rad- und Laufbekleidung eingerichtet wird, so hat sich an dem zugewiesenen Radstellplatz der Wettkampfeilnehmenden mit Ausnahme der Rad-schuhe, des Helmes, der Startnummer und ggf. einer Brille kein weiterer Ausrüstungsgegenstand zu befinden. Eingerichtete Zonen zur Taschenablage für sonstige Ausrüstung sind zu nutzen.
Ist innerhalb der Wechselzone ein Umkleidebereich eingerichtet, so ist das Umziehen nur in dieser extra abgesperrten und kenntlich gemachten Umkleidezone gestattet.
Kälteschutzanzüge und Schwimmanzüge müssen im Umkleidebereich oder in der Wechselzone am jeweiligen Wechselplatz des Wettkampfteilnehmenden ganz ausgezogen werden. Vom Schwimmziel bis zum Umkleidebereich/Wechselplatz darf der Kälteschutzanzug lediglich vom Oberkörper entfernt werden.
Das Ausziehen des Kälteschutzanzugs muss in einer sogenannten Pre-Transition-Area erfolgen, so-fern diese unabhängig von der eigentlichen Wechselzone direkt nach dem Schwimmen eingerichtet ist. Weiteres regeln Durchführungsbestimmungen und/oder die Ausschreibung.
Innerhalb der Wechselzone ist es verboten, mit dem Rad zu fahren.
Wettkampfteilnehmende haben ihr Rad selbst aufzunehmen und eigenhändig wieder an dem ihnen zugewiesenen Platz abzustellen. Eine Radannahme durch offiziell Helfende gilt als besondere Hilfestellung und ist nur zulässig, wenn diese in der Ausschreibung oder Wettkampfbesprechung angekündigt wurde.
Das Aufsteigen aufs Rad hat frühestens nach und das Absteigen vom Rad, spätestens vor einer vor-gesehenen Auf- oder Abstiegszone (-linie) zu erfolgen.
Markierungen des Wechselplatzes jeglicher Art sind nicht zulässig und können, ohne Information an die Wettkampfteilnehmenden, vom Wettkampfgericht entfernt werden.
Check-In Zeiten sind einzuhalten. Ein verspäteter Check-In kann dazu führen, dass Wettkampfteil-nehmende nicht starten können. In Ausnahmefällen kann ein verspäteter Check-In mit Zustimmung von Veranstaltenden und dem Verhängen einer Mikrozeitstrafe zugelassen werden.
Abschnitt 8: Ziel
§ 35 Zieleinlauf
Wettkampfteilnehmende haben den Wettkampf ordnungsgemäß beendet, wenn ein Teil des Oberkörpers (nicht Kopf, Hals, Arme, Hüften oder Beine) die Ziellinie passiert.
Elektronische Hilfsmittel (z.B. Zeitnahme-Chip, Zielkamera) zur Ermittlung der Einlaufreihenfolge und zur Erstellung der Ergebnisliste sind erlaubt.
Kommt es bei einem Wettkampf zu einem sehr knappen Zieleinlauf, entscheidet das Wettkampfgericht über die jeweilige Platzierung nach Prüfung aller diesbezüglich vorhandener Beweismittel (z.B. Zielkamera, Einlaufprotokoll).
Abschnitt 9: Besondere Regelungen für Jugendliche und Schüler
§ 36 Begrenzung der Wettkampfdistanzen
Die Startberechtigung ist für bestimmte Altersklassen aus gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf die zu absolvierenden Distanzen und die maximale Ablauflänge beschränkt. Die Bestimmung der Altersklassen ergibt sich aus § 10.1.
Altersklasse | max. Ablauflänge | maximale Strecken in km | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Triathlon | Duathlon | Swim & Run | Aquabike | Bike & Run | ||
Schüler D | 5,70 m | 0,05 – 1 - 0,2 | 0,2 – 1 - 0,2 | 0,05 - 0,2 | 0,05 - 1 | 1 - 0,2 |
Schüler C | 5,70 m | 0,1 - 2,5 - 0,4 | 0,4 -2,5 - 0,4 | 0,1 - 0,4 | 0,1 – 2,5 | 2,5 – 0,4 |
Schüler B | 5,70 m | 0,2 – 5 - 1 | 1 – 5 - 0,4 | 0,2 - 1,5 | 0,2 – 5 | 5 - 0,4 |
Schüler A | 5,70 m | 0,4 – 10 - 2,5 | 2 – 10 – 1 | 0,4 - 3,0 | 0,4 – 10 | 10 - 2,5 |
Jugend B | 6,20 m | 0,4 – 10 - 2,5 | 2 – 10 – 1 | 0,4 - 3,0 | 0,4 – 10 | 10 – 2,5 |
Jugend A | Sprintdistanz | 5 – 20 - 2,5 | 0,8 - 5,0 | 0,8 – 20 | 20 – 5 |
Die Maximaldistanzen für Jugend und Schüler im Crossduathlon und Crosstriathlon sind in § 68.2 und § 75.2 geregelt.
Die in § 36.1 genannten Standarddistanzen dürfen durch Wettkampfteilnehmende innerhalb eines Tages in der Summe nicht überschritten werden.
Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mehr in der Jugend A startberechtigt sind, ist die Maximaldistanz die Olympische Distanz.
Die Dauer von Zeitstrafen für Schüler (D/C/B/A) und Jugend (B/A) beträgt
Altersklasse | Windsschattenfahren | Sonstige Vergehen |
---|---|---|
Schüler D/C | keine Zeitstrafe, Regelung über Stop and Go | |
Schüler B | 1 Sek. | Stop and Go |
Schüler A / Jugend B | 15 Sek. | 5 Sek. |
Jugend A | 30 Min | 10 Sek. |
Die Durchführung der Zeitstrafen erfolgt gem. § 14.4 a) bis d).
§ 37 Schwimmen
Für Schüler (D/C/B/A) hat die Wassertemperatur mindestens 19,0 °C zu betragen.
Altersklasse | Max. Schwimmstrecke * | Wassertemperatur | Schwimmen |
---|---|---|---|
Schüler D | 50 m | Gilt für alle Schüler < 19 °C | nein |
Schüler C | 100 m | 19,0 – 21,9 °C | ja * |
Schüler B | 200 m | >= 22 °C | ja |
Schüler A | 400 m |
* Bei einer Wassertemperatur von 19,0 - 21,9 °C kann die maximale Schwimmstrecke auf 50 % verkürzt werden.
Bei einer Außentemperatur von unter 14,0 °C kann nach dem Schwimmen eine Pause von 15 min er-folgen. Anschließend wird mit den beim Schwimmen festgestellten Zeiten in entsprechender Reihen-folge gestartet. Beträgt die Außentemperatur zur Startzeit unter 12,0 °C, ist auf das Schwimmen im Freien zu verzichten.
Beträgt beim Schwimmen in Hallenbädern die Außentemperatur weniger als 12 °C, ist eine Pause von 15 Minuten verpflichtend. Die Zeit beginnt, nachdem alle Wettkampfteilnehmenden das Wasser ver-lassen haben. Anschließend wird mit den beim Schwimmen festgestellten Zeiten in entsprechender Reihenfolge gestartet.
Die nachfolgende Tabelle regelt den Gebrauch eines Kälteschutzanzuges für Jugend B und A:
Altersklasse | Max. Schwimmstrecke | Wassertemperatur | Schwimmen | Kälteschutzanzug |
---|---|---|---|---|
Jugend B | 400 m | < 17 °C | nein | - |
17,0 – 18,9 °C | ja | muss | ||
19,0 – 21,9 °C | ja | kann | ||
>= 22,0 °C | ja | nein | ||
Jugend A | Bis 800m | 14,0 – 15,9 °C | ja | muss |
16,0 – 19,9 °C | ja | kann | ||
>= 20,0 °C | ja | nein |
Starten Jugend B und Schüler A zusammen, gelten für die Benutzung des Kälteschutzanzugs die Regeln der Schüler A.
§ 38 Radfahren
Zum technisch einwandfreien Zustand gehört im Schüler- und Jugendbereich die Verwendung der vorgeschriebenen maximalen Ablauflänge (siehe § 36.1). Bei Qualifikationswettkämpfen für internationale Meisterschaften kann auf Antrag durch den Ausschuss Leistungssport an das Präsidium der DTU hiervon abgewichen werden.
Bei Landesmeisterschaften soll und bei Deutschen Meisterschaften darf die maximale Ablauflänge nur ohne nachträgliche Eingriffe an der Schaltung erreicht werden.
§ 39 Laufen
Kinder und Jugendliche bis einschließlich Jugend A müssen mit Schuhen laufen.
Abschnitt 10: Grundlagen zur Teilnahme an Wettkämpfen
§ 40 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, an einem Wettkampf im Geltungsbereich dieser SpO teilzunehmen (allgemeine Startberechtigung), sofern nicht besondere Kriterien gem. dieser Ordnung vorausgesetzt sind.
§ 41 Wettkampfanmeldung
Um an einem Wettkampf im Geltungsbereich dieser SpO teilzunehmen, sind die rechtzeitige Anmeldung und die Bezahlung der Teilnahmegebühr gemäß den Ausschreibungsunterlagen der Veranstaltenden erforderlich. Wettkampfteilnehmende haben die Anmeldeformulare der Veranstaltenden voll-ständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
Das Setzen von Meldefristen enthält keine Selbstbindung der Veranstaltenden, d.h. Meldungen können in begründeten Fällen auch vorher abgelehnt oder später noch angenommen werden. Dies gilt nicht für Deutsche Meisterschaften.
Mit der Anmeldung erkennen Wettkampfteilnehmende die Wettkampfordnungen der DTU (Sportord-nung (SpO), Veranstalterordnung (VaO), Ligaordnung (LigO), Anti-Doping-Code (ADC), Kampfrichter-ordnung (KrO), Rechts- und Verfahrensordnung (RVO), Disziplinarordnung (DzO)) und die Bedingungen der Veranstaltenden gemäß der Ausschreibung für sich als verbindlich an.
§ 42 Wettkampfbesprechung
Wettkampfteilnehmende gemäß § 2.2 und Mannschaftsführende sollen an Wettkampfbesprechungen der Veranstaltenden teilnehmen. Die dort erteilten Anweisungen für den Wettkampf sind verbindlich.
§ 43 DTU-Wettkampflizenz (DTU-Tageslizenz, DTU-Startpass)
Ist ein Wettkampf gem. Gebührenordnung (GebO) lizenzpflichtig, ist die Startberechtigung für einen solchen Wettkampf abhängig vom Besitz einer DTU-Wettkampflizenz (sog. DTU-Startpass oder DTU-Tageslizenz). Der DTU-Startpass wird von der DTU ausgegeben. Die Tageslizenz ist spätestens am Wettkampftag über den Veranstaltenden zu erwerben.
Der DTU-Startpass stellt eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Wettkampfteilnehmenden mit Startpass und der DTU dar (DTU-Startpassvertrag). Durch den DTU-Startpassvertrag ist das gesamte geltende Regelwerk der DTU (Satzung und sämtliche Ordnungen) bindend.
Der Erwerb eines DTU-Startpasses setzt entweder die Mitgliedschaft in einem Verein voraus, der einem Triathlon-Landesverband der DTU angeschlossen ist oder in einer Organisation, die ein außerordentliches Mitglied der DTU ist. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Verein ein reiner Triathlon-Verein ist. Ausländische Wettkampfteilnehmende haben bei Wettkämpfen im Verbandsgebiet der DTU, die eine besondere Startberechtigung erfordern, soweit sie nicht über einen DTU-Startpass verfügen, entweder die Lizenz ihres Heimatverbandes vorzuweisen oder eine DTU-Tageslizenz zu erwerben.
Der DTU-Startpass muss von Antragsstellenden in schriftlicher Form beantragt werden. Der DTU-Startpass kann jederzeit beantragt werden. Bei Meisterschaften darf nur für den Verein gestartet werden, der auf dem beantragten DTU-Startpass benannt ist.
Bei Neubeantragung eines DTU-Startpasses beginnt die Gültigkeit des Startpasses mit der Ausstellung des Startpasses durch die DTU und endet am 31.12. des entsprechenden Jahres.
Bei Vereinswechsel oder -austritt muss der DTU-Startpass unverzüglich abgemeldet und ggf. ein neuer Startpassantrag gestellt werden.
Der DTU-Startpass muss als Original (analog oder digital per DTU-App) bei allen Veranstaltungen unaufgefordert bei der Startpasskontrolle/Startunterlagenausgabe vorgezeigt werden.
Die näheren Einzelheiten zum DTU-Startpass sind in den Startpassbedingungen der DTU geregelt.
§ 44 Bestimmungen zum Vereinswechsel
Wird der Verein gewechselt, muss bis zum 01.12. des laufenden Jahres durch die Wechselnden eine schriftliche Erklärung zum Wechsel gegenüber dem abgebenden Verein angezeigt werden. Dieser Verein hat den Landesverband bis zum 30.12. des laufenden Jahres über den Wechsel zu informieren. Für die Abmeldung des Startpasses gelten die Regelungen in den Startpassbedingungen.
Die Entscheidung über die Freigabe seitens des Vereins hat schriftlich zu erfolgen. Die Freigabe kann nur aus wichtigem Grund, der in der Entscheidung anzugeben ist, verweigert werden. Die Entscheidung des Vereins muss Wechselnden bis zum 15.12. des laufenden Jahres mitgeteilt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Freigabe als erteilt. Gegen die Verweigerung der Freigabe können beschwerte Wechselnde das Verbandsgericht des Landesverbandes, dem der bisherige Verein angehört, anrufen. Sofern der Wechsel unter Überschreitung der Grenzen eines Landesverbandes erfolgt oder der bisherige Landesverband kein eigenes Verbandsgericht hat, ist das Verbandsgericht der DTU zuständig.
Den fristgerechten Zugang nach § 44.1 haben Wechselnde, den nach § 44.2 hat der Verein zu beweisen.
Alter und neuer Verein haben die beteiligten Landesverbände von jedem Wechsel zu informieren. Ein etwaig zu leistender Ausbildungskostenersatz ist in § 2 GebO der DTU festgelegt.
Abschnitt 11: Rechtsmittel
§ 45 Protest zum Schiedsgericht
Ein Protest zum Schiedsgericht kann eingebracht werden gegen:
a. die Wettkampfbedingungen,
b. Erteilen oder Versagen der Zulassung zum Wettkampf durch Veranstaltende,
c. eine Disqualifikation durch das Wettkampfgericht,
d. gegen das vorläufige Ergebnis, sowie
e. das Verhalten von Wettkampfteilnehmenden, inkl. der durch diese genutzte Ausrüstung.
Eingebrachte Proteste müssen Ihre Begründungen in den Ordnungen der DTU finden.
Protestausschluss oder Einschränkung:
Zu 45.1 c.
• Ein Protest kann nur darauf gestützt werden, dass eine Regelverletzung seitens des Wettkampfgerichtes vorliegt, nicht darauf, dass tatsächliche Feststellungen des Wettkampfgerichtes unzutreffend sind.
• Proteste gegen Tatsachenentscheidungen sind unzulässig.
• Proteste gegen eine Disqualifikation wegen Nichtverbüßung einer Zeitstrafe werden darauf untersucht, ob eine Regelverletzung seitens des Wettkampfgerichts zur Zeitstrafe geführt hat und nicht auf die Disqualifikation selbst.
Zu 45.1 e.
• Proteste gegen das Verhalten von Wettkampfteilnehmenden sind nicht zulässig, sofern das an-gezeigte Verhalten zu einer Zeitstrafe führen würde.
Protestberechtigt sind:
a. Wettkampfteilnehmende (bei Minderjährigen Vertretung durch eine volljährige Person), die ge-mäß § 45.1 betroffen sind,
b. Akkreditierte Offizielle der Vereine, Landesverbände oder der DTU, für deren Wettkampfteilneh-mende sofern diese gemäß § 45.1 betroffen sind.
Ein Protest muss
• schriftlich (mit Formular gem. Downloadbereich der DTU)
• unter Hinterlegung einer Protestgebühr in der Höhe von Euro 50,00 (fünfzig) und
• unter Angabe eines genau formulierten Protestgrundes,
• bei Einsatzleitenden
• unter Beachtung der Fristen gem. §45.5
eingebracht werden.
Das Formular ist durch das Wettkampfgericht am Wettkampftag vorzuhalten.
Die Weiterleitung des Protests an das Schiedsgericht erfolgt durch Einsatzleitende unmittelbar.
Fristen zur Einreichung eines Protests:
Zu 45.1 a. und b.
• Spätestens eine Stunde vor dem ersten Start.
Zu 45.1 c. und d.
• Spätestens 30 Minuten nach Veröffentlichung des vorläufigen Ergebnisses.
Sind alle Wettkampfteilnehmenden im Ziel, wird das vorläufige Ergebnis durch Aushang bekanntge-geben. Ort und Zeitpunkt des Aushangs sind durch Veranstaltende mitzuteilen.
Der Zeitpunkt des Aushangs ist durch Einsatzleitende zu dokumentieren.
Zu 45.1 e.
• Spätestens 30 Minuten nach Zieleinlauf von Protest einbringenden Wettkampfteilnehmenden oder deren Protestberechtigten.
Proteste nach Ablauf der Fristen gem. §45.5 sind unzulässig.
Wird innerhalb der Fristen gem. §45.5 kein Protest eingelegt, wird das Ergebnis durch Einsatzleitende offiziell festgestellt.
Bei stattgegebenem Protest wird das Ergebnis unter Berücksichtigung der Entscheidung des Schiedsgerichts durch Einsatzleitende offiziell festgestellt.
§ 46 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Bei Wettkämpfen soll ein Schiedsgericht aus drei Personen gebildet werden. Seine namentliche Zusammensetzung muss spätestens am Tag des Wettkampfes bekanntgegeben werden.
Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
a. Einer offiziellen Person des zuständigen Verbandes.
b. Einer offiziellen Person des Veranstaltenden, die nach Möglichkeit im Besitz einer Kampfrichterlizenz sein sollte.
c. Bei einer Landesverbandsveranstaltung: Einem/Einer Kampfrichtenden der/die nicht Mitglied des am gleichen Tag eingesetzten Wettkampfgerichtes sein darf bzw. bei einer DTU- Veranstaltung: Einem/Einer Bundeskampfrichtenden der/die nicht Mitglied des am gleichen Tag eingesetzten Wettkampfgerichtes sein darf.
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht gleichzeitig Wettkampfteilnehmende sein.
Wird vom zuständigen Verband eine/ein Technische/r Delegierte/r (TD) berufen, übernimmt diese/dieser automatisch den Posten des Kampfrichtervertreters im Schiedsgericht.
Die/Der berufene Technische Delegierte übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts.
Ist keine/kein Technische/r Delegierte/r berufen übernimmt die offizielle Person des zuständigen Verbandes den Vorsitz des Schiedsgerichts.
Bei Wettkämpfen, bei denen kein Schiedsgericht gem. § 46.1 und § 46.2 gebildet werden kann, leiten Einsatzleitende den Protest an das jeweils zuständige Landesverbandspräsidium weiter. In diesen Fällen ist das Landesverbandspräsidium das Schiedsgericht im Sinne der SpO.
§ 47 Ablauf der schiedsgerichtlichen Verhandlung
Das Schiedsgericht behandelt alle am Wettkampftag ordnungsgemäß eingebrachten Proteste und trifft Entscheidungen darüber.
Das Schiedsgericht muss dabei wie folgt vorgehen:
a.
Der Festlegung des Zeitpunktes und des Ortes der Verhandlung.
• Der Zeitpunkt ist dabei so zu wählen, dass es allen Betroffenen möglich ist daran teilzunehmen.
▪ Betroffene können sein:
-Protesteinreichende Wettkampfteilnehmende
- Vom Protest betroffene Wettkampfteilnehmende
- Veranstaltende
- Mitglieder des Wettkampfgerichts
- Vereine (Vertretende Personen)
• Der Ort soll grundsätzlich geeignet sein die Verhandlung nicht öffentlich zu führen. Nicht öf-fentlich bedeutet, der Ort soll nicht allgemein zugänglich sein und vor Blicken und Zuhören schützen.
b. Festlegung eines Protokollführenden innerhalb des Schiedsgerichts und Sicherstellung der Pro-tokollierung von:
• Namen, Adressen, Erreichbarkeiten, ggf. Verein aller Betroffenen
• Aussagen aller Betroffenen und ggf. Zeugen
• Fragestellungen des Schiedsgerichts
• Zeitablauf der Verhandlung
• Auflistung der Beweismittel
• Grundlagen zur Entscheidung des Schiedsgerichts (§ Satzung, § Ordnungen der DTU)
• Abstimmung zur Entscheidung
• Entscheidung und Begründung
Zur Protokollierung ist das Formular aus dem Downloadbereich der DTU zu nutzen.
30
c. Mitteilung an alle Betroffenen und ggf. Zeugen und Mitglieder des Wettkampfgerichts über Zeit und Ort der Verhandlung.
d. Hinweis durch die/den Vorsitzende/n an die Mitglieder des Schiedsgerichts über Inhalt und Grund der Verhandlung Stillschweigen zu wahren.
e. Verlesung des eingebrachten Protests im Wortlaut zu Beginn der Verhandlung durch die/den Vor-sitzende/n.
f. Anhörung aller vom Protest betroffenen Personen und ggf. Zeugen (z.B. Wettkampfteilnehmende oder entsprechend befugte Vertretung, Mitglieder des Wettkampfgerichts).
• Die Anhörung hat gemeinsam mit allen Betroffenen stattzufinden.
• Betroffene können sich umfassend, auch zu Zeugenaussagen und Beweismitteln, äußern.
• Zeugen sind nur im Rahmen der Zeugenanhörung zur Verhandlung zugelassen.
• Die Anhörung kann durch das Schiedsgericht zur internen Beratung unterbrochen werden.
g. Berücksichtigung von Beweismitteln im Rahmen der Anhörung.
• Eingebrachte Beweismittel müssen zu Beginn der Verhandlung benannt werden. Während der Verhandlung eingebrachte Beweismittel finden keine Berücksichtigung.
• Beweismittel können sein (nicht abschließende Aufzählung):
▪ Unterlagen (z.B. Ausschreibung, Protokolle)
▪ Technische Möglichkeiten (z.B. Film-, Bild-, Tonaufnahmen, Zeitmessgeräte)
▪ im Wettkampf benutzte Ausrüstung
• Beweismittel sind allen Betroffenen während der Verhandlung zugänglich zu machen.
• Alle behandelten Beweismittel sind als Anlage vollinhaltlich dem Protokoll beizufügen.
h. Beratung nach abgeschlossener Anhörung und Berücksichtigung der Beweismittel innerhalb des Schiedsgerichts (ohne weitere Personen).
• Berücksichtigung der Satzung der DTU/des LV
• Berücksichtigung der Ordnungen und Durchführungsbestimmungen der DTU/des LV
i. Entscheidung nach abgeschlossener Beratung.
• Nach bestem Wissen und Gewissen.
• Durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
j. Sofortige Bekanntgabe der Entscheidung an die Betroffenen und Einsatzleitende.
Die Entscheidung ist den Betroffenen mit
• Begründung,
• allen Anlagen (Verhandlungsprotokoll, Beweismittel) und
• Rechtsbehelfsbelehrung,
• durch die/den Vorsitzende/n des Schiedsgerichts,
• innerhalb von zwei Wochen,
• per Einwurfeinschreiben zuzustellen.
Hierzu ist das im Downloadbereich der DTU befindliche Muster mit der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu nutzen.
Wird einem Protest stattgegeben, wird die Protestgebühr zurückerstattet. Wird ein Protest abgelehnt, geht die Protestgebühr an die Geschäftsstelle der DTU (Veranstaltungen, bei denen die DTU als Veranstalter oder Lizenzgeber auftritt) bzw. an die Geschäftsstellen der Landesverbände (bei Lan-desverbandsveranstaltungen).
Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts bei Veranstaltungen der Landesverbände kann das Ver-bandsgericht des Landesverbandes angerufen werden, in dessen Verbandsgebiet die betreffende Veranstaltung stattgefunden hat. Hat der betreffende Landesverband kein eigenes Verbandsgericht, ist das Verbandsgericht der DTU zuständig.
Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts bei Veranstaltungen der DTU ist das Verbandsgericht der DTU zuständig.
§ 48 Verbandsgericht
Das zuständige Verbandsgericht kann nur angerufen werden, soweit dies nach der SpO vorgesehen ist. Eine Anrufung des Verbandsgerichts gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts zu den Wettkampfbedingungen ist unzulässig.
Die Anrufung hat durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen Schrift bei der Geschäftsstelle des zuständigen Verbandsgerichts zu erfolgen. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Im Übrigen finden die Regelungen der RVO Anwendung.
§ 49 Sperre – Zuständigkeit und Verfahren
Zuständig für die Verhängung einer Sperre sind die Disziplinarkommissionen der jeweils zuständigen DTU-Landesverbände (LV-DisKom), in dem der Verein des/der betroffenen Athleten/Athletin seinen Sitz hat; hilfsweise ist der Wohnsitz des/der Athleten/Athletin maßgeblich. Die Zuständigkeit der LV-DisKom erstreckt sich nicht auf den Fall einer Sperre wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln. Insoweit gilt der ADC. Hat der LV keine DisKom, entscheidet das Präsidium des jeweiligen LV. Näheres regelt die Disziplinarordnung der DTU bzw. der Landesverbände.
Die LV-DisKoms werden auf Antrag tätig. Antragsbefugt sind die einzelnen Mitglieder des Präsidiums der DTU, die Vorstände der Landesverbände sowie Betroffene bzw. Geschädigte.
Die LV-DisKom entscheidet im schriftlichen Verfahren, falls sie nicht von sich aus, eine mündliche Verhandlung anordnet. Im Fall einer mündlichen Verhandlung haben Ladungen unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen ab Antragsstellung gem. § 49.2 per Einwurfeinschreiben zu erfolgen. Eine mündliche Verhandlung findet nicht öffentlich statt, es sei denn, der/die beschuldigte Athlet/in beantragt eine öffentliche Verhandlung.
Vor der Entscheidung muss dem/der beschuldigten Athleten/Athletin unter Wahrung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Die Aufforderung zur Stellungnahme ist dem/der Athleten/Athletin per Einwurfeinschreiben zu übermitteln. Der Sachverhalt ist durch die LV-DisKom so ausreichend zu ermitteln, dass die Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung unter Wahrung der Grundsätze für ein faires Verfahren gewonnen werden. Die Zuziehung eines rechtsanwaltlichen Beistands oder einer rechtsgeschäftlichen Vertretung ist dem/der beschul-digten Athleten/Athletin erlaubt.
Beratung und Beschlussfassung der LV-DisKom sind geheim. Die Entscheidung ergeht mehrheitlich. Sie ist schriftlich abzusetzen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem/der Athleten/Athletin per Einwurfeinschreiben zuzustellen. Die Sperre beginnt am Tage der Zu-stellung des Beschlusses, es sei denn, hierin ist etwas anderes bestimmt. Ihre Dauer berechnet sich nach den §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wird eine Sperre verhängt, trägt der/die beschuldigte Athlet/Athletin seine/ihre Kosten und Auslagen und die des Landesverbands. Wird keine Sperre verhängt, trägt der Landesverband die Kosten und Auslagen des/der beschuldigten Athleten/Athletin und die des Landesverbands. Kosten und Auslagen für die Hinzuziehung eines rechtsanwaltlichen Beistands werden nicht erstattet.
Die Sperre soll unter Nennung des Namens des/der Athleten/Athletin, des Grundes für die und der Dauer der Sperre in einem zu diesem Zweck eingerichteten Bereich im DTU-Veranstaltungs-Kalender für die Zeitdauer der Sperre veröffentlicht werden. Hiervon kann abgesehen werden, wenn ein persönliches Interesse des/der Athleten/Athletin an einer Nichtveröffentlichung überwiegt.
Gegen die Entscheidung der LV-DisKom über die Verhängung einer Sperre kann der/die beschwerte Athlet/in das Verbandsgericht der DTU anrufen. Die Anrufung des Verbandsgerichts hat keine auf-schiebende Wirkung.
Abschnitt 12: Wettkampfformen
§ 50 Meisterschaften
Die Durchführung von Meisterschaften (z.B. Deutsche Meisterschaften oder Landesmeisterschaften) ist grundsätzlich einmal pro Kalenderjahr in jeder in dieser Sportordnung angeführten DTU-Sportarten über sämtliche Distanzen möglich. Auch können Meisterschaften für bestimmte Altersklassen (wie z.B. Altersklassen- oder Nachwuchsmeisterschaften) durchgeführt werden.
Die DTU beschließt, auf welchen Distanzen und in welchen Altersklassen Deutsche Meisterschaften durchgeführt werden. Deutsche Meisterschaften sind jedenfalls nur auf den entsprechenden genannten Distanzen möglich.
Die DTU ist berechtigt für ihre Deutsche Meisterschaften eine Meldefrist festzulegen. Die DTU-Landesverbände sind berechtigt, diese Regelung in Bezug auf ihre Landesmeisterschaften zu übernehmen.
Welche Landesmeisterschaften einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden, regeln die jeweiligen Landesverbände.
Alle Wettkampfteilnehmenden, die unter Einhaltung der SpO das Ziel erreichen, werden in ihren Altersklassen gewertet. Dies gilt nicht für Wettkampfteilnehmende die für die Elite-Wertung gemeldet sind.
Gewertet werden:
a. bei Deutschen Meisterschaften alle Wettkampfteilnehmenden, die einen gültigen DTU-Startpass und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und sich bis zum Meldeschluss gemeldet haben. Verspätet eingehende Meldungen können nicht in die Meisterschaftswertung aufgenommen wer-den.
b. bei Landesmeisterschaften alle Wettkampfteilnehmenden, die einen gültigen DTU-Startpass besitzen und einem Verein des Landesverbandes angehören, in dem die Landesmeisterschaften stattfinden. Die Regelung für die Schüler-Wertung obliegt den Landesverbänden.
c. Wettkampfteilnehmende mit Tageslizenz können nicht in die Meisterschaftswertung aufgenommen werden.
Wettkampfteilnehmende, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch weitere Staatsangehörigkeiten besitzen, dürfen bei Deutschen Meisterschaften nur dann gewertet werden, wenn
• im gleichen Jahr,
• bei internationalen Wettkämpfen,
• ausschließlich unter deutscher Flagge (Staatsangehörigkeit)
gestartet wurde.
Meldungen zu Deutschen Meisterschaften an den Veranstaltenden erfolgen,
• im Triathlon der Jugend A / B und Junioren über den betreffenden Landesverband,
• für Elite / U23 im Triathlon auf der Sprint- und Kurz-Distanz über die DTU,
• bei allen anderen Meisterschaften Elite / U23 und Altersklassen direkt.
Um als Meisterschaft gewertet werden zu können, müssen mindestens zwei Segmente absolviert werden.
§ 51 Mannschaftswertungen
Eine Mannschaftswertung kann bei jeder Veranstaltung durchgeführt werden (Ausnahme: s. § 51.5). Bei Deutschen Meisterschaften sind Technische Delegierte vor der Entscheidung zur Durchführung einer Mannschaftswertung mit einzubeziehen.
Bei allen anderen Veranstaltungen sollten Einsatzleitende mit einbezogen werden.
Mannschaftswertungen werden wie folgt vorgenommen:
a. Eine Mannschaft besteht entweder aus jeweils drei Wettkampfteilnehmerinnen der Damenwer-tung oder drei Wettkampfteilnehmenden der Männerwertung, deren Zeiten addiert werden.
b. Es ist gleichgültig, welchen Altersklassen die drei Wettkampfteilnehmenden angehören.
Ausnahmen:
• Bei Deutschen Meisterschaften gilt § 51.4.
• Bei der Durchführung von Ligen kann die Altersklasseneinteilung in den jeweiligen Ligadurch-führungsbestimmungen geregelt werden.
c. Jede Mannschaft muss aus Wettkampfteilnehmenden desselben Vereines / derselben Abteilung bestehen.
Ausnahme:
• Bei der DM Jugend / Junioren und / oder beim Ländervergleich müssen die Mannschaftsmit-glieder demselben Landesverband angehören.
d. In die Mannschaftswertung kommen alle Mannschaften von Vereinen, von denen mindestens drei Wettkampfteilnehmende den Wettkampf ordnungsgemäß beendet haben.
e. Die drei Zeitschnellsten jedes Vereines werden als 1. Mannschaft des Vereines gewertet, die nächsten drei Zeitschnellsten desselben Vereines als seine 2. Mannschaft usw.
Wettkampfteilnehmende sind im Rahmen der Anmeldung zum Wettkampf für die einheitliche Schreibweise ihres Vereinsnamens verantwortlich. Vor dem Start haben Wettkampfteilnehmende anhand der Startliste zu prüfen, ob aufgrund von Schreibfehlern eine Mannschaftswertung fehlerhaft sein könnte. Proteste gegen selbstverschuldete Fehlregistrierung sind nach Abschluss des Wettkampfes unzulässig. Veranstaltende und Zeitmessunternehmen sind nicht verpflichtet die Schreib-weise der Vereinsnamen zu überprüfen.
Bei Deutschen Meisterschaften der Altersklassen im Triathlon und Duathlon über die Sprint- und Kurz-Distanz werden Mannschaftswertungen in 10-Jahresabschnitten beginnend bei Sprint- mit AK 16-17 und bei Kurz - Distanz mit AK 18-19 vorgenommen. Wettkampfteilnehmende der AK 16-17 und der AK 18-19 werden in die Mannschaftswertung der AK20 integriert.
Innerhalb der Wertungsklasse Elite gibt es keine Mannschaftswertung.
§ 52 Ligawettkämpfe
Der Ligabetrieb wird vom Ausschuss der Triathlon-Bundesliga für 1. Bundesliga und 2. Bundesligen sowie den Ligaausschüssen der Landesverbände für Ligen unterhalb der 2. Bundesligen geregelt.
Auf Antrag von Startpass Inhabenden kann durch die DTU das Recht eingeräumt werden, für einen anderen Verein als den Verein, über den der Startpass beantragt wurde, in der 1. / 2. Bundesliga / Regionalliga zu starten (Zweitstartrecht). Das Zweitstartrecht kann pro Saison nur einmal und nur für einen Verein beantragt werden. Für jede Saison ist ein neuer Antrag erforderlich. Einzelheiten zum Zweitstartrecht regeln die jeweiligen Ligastatuten.
Die Art und Weise der Durchführung von Ligawettkämpfen regelt die Ligaordnung (LigO).
§ 53 Staffelwettkämpfe
Staffelwettkämpfe können über die jeweiligen Wettkampfstrecken aller Altersklassen durchgeführt werden.
Eine Staffel besteht aus mindestens zwei Wettkampfteilnehmenden.
Die maximalen Streckenlängen und das jeweilige Mindestalter der Einzeldisziplinen ergeben sich unter anderem aus den einschlägigen Tabellen der Fachverbände. Das Mindestalter der jeweiligen Staffelteilnehmenden ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Distanz | Schwimmen | Radfahren | Laufen |
---|---|---|---|
Sprint | 14 Jahre | 12 Jahre | 12 Jahre |
Kurz | 14 Jahre | 12 Jahre | 14 Jahre |
Mittel | 14 Jahre | 17 Jahre | 16 Jahre |
Lang | 14 Jahre | 18 Jahre | 18 Jahre |
Das Mindestalter ergibt sich aus dem Jahr, in dem der Wettkampf stattfindet, abzüglich des Geburts-jahres der jeweiligen Wettkampfteilnehmenden.
Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen keine zwei Einzeldisziplinen nacheinan-der absolviert werden.
Bei Staffelveranstaltungen entfällt die Wettkampflizenzpflicht (Startpass- oder Tageslizenz).
Abschnitt 13: Teamwettkämpfe
§ 54 Definition
Teamwettbewerbe sind Rennen, in denen eine Mannschaft (nachfolgend Team genannt) die bekannten Disziplinen Schwimmen, Radfahren und Laufen in dieser Reihenfolge nacheinander gemeinsam absolviert. Teamwettkämpfe können aus zwei Teilwettkämpfen bestehen.
§ 55 Zusammensetzung des Teams
Minimal drei, maximal fünf Wettkampfteilnehmende, aus dem gleichen Landesverband und dem gleichen Verein bilden ein Team. Die einzelnen Wettkampfteilnehmenden können den Altersklassen ab Jugend A angehören.
Die Wettkampfteilnehmenden müssen im Besitz eines gültigen Startpasses der DTU und Mitglieder ihres Landesverbandes und eines Vereins sein.
§ 56 Allgemeines
Die Streckenlängen betragen 750 m Schwimmen, 20 km Radfahren und 5 km Laufen.
Gegenseitige Hilfe innerhalb der einzelnen Teams ist gestattet solange sich die Teammitglieder in derselben Runde befinden.
Es ist eine einheitliche Bekleidung zu tragen.
Disqualifizierte Wettkampfteilnehmende haben die Strecke sofort zu verlassen.
§ 57 Start und Zeitnahme
Die Teams müssen 5 Minuten vor ihrer Startzeit im Vorstartbereich vollzählig angetreten sein.
Die Gesamtzeit des Teams wird ungeachtet der geplanten Startzeit von der tatsächlichen Startzeit an gerechnet.
Im Falle von gleichen Gesamtzeiten mehrerer Teams entscheidet die schnellere Laufzeit.
§ 58 Schwimmen
Die Teams starten geschlossen.
§ 59 Wechselzone
Die Teams müssen die Wechselzone zum Radfahren geschlossen verlassen.
§ 60 Radfahren
Es gelten die Regelungen für Windschattenrennen.
Mitglieder eines Teams dürfen innerhalb ihres Teams im Windschatten fahren.
Teams untereinander ist Windschattenfahren jedoch untersagt.
Jedes Team hat einen Abstand von mindestens 25 (fünfundzwanzig) Metern zum vorausfahrenden Team einzuhalten. Der Überholvorgang des überholenden Teams muss innerhalb von 1 Minute abgeschlossen sein.
Begleitfahrzeuge dürfen den Teams in einem Abstand von 10 (zehn) Metern folgen, es muss jedoch ein Abstand von mindestens 50 (fünfzig) Metern zum nachfolgenden Team sichergestellt sein.
§ 61 Zieleinlauf
Ein Team hat das Ziel erreicht und wird gewertet, wenn vier (bei fünf Startenden), drei (bei vier Star-tenden) bzw. zwei (bei drei Startenden) Wettkampfteilnehmende des Teams die Ziellinie überquert haben.
Abschnitt 14: Team Relay
§ 62 Formen des Wettkampfes
Es können Team-Staffel-Wettbewerbe gemäß der nachfolgenden Tabelle stattfinden (Angaben in Kilometer, für die Schwimmdistanz in Meter):
Wettkampfform | Distanzen | |
---|---|---|
Triathlon |
3 x 4 x Mixed |
3x (250 + 6,6 + 1,6) 4x (250-300 + 5-8 + 1,5-2) |
Duathlon |
3 x 4 x Mixed |
3x (2 + 8 + 1) 4x (2 + 8 + 1) |
Winter |
3 x 4 x Mixed |
3x (2-3 + 4-5 + 3-4) 4x (2-3 + 4-5 + 3-4) |
Cross Triathlon |
3 x 4 x Mixed |
3x (200 + 4-5 + 1,2-1,6) 4x (200 + 4-5 + 1,2-1,6) |
Cross Duathlon |
3 x 4 x Mixed |
3x (1,2-1,6 + 4-5 + 0,6-0,8) 4x (1,2-1,6 + 4-5 + 0,6-0,8) |
§ 63 Definitionen
Mixed Relay
Ein Team besteht aus vier Wettkampfteilnehmenden. Je 2 in der männlichen und in der weiblichen Wertungsklasse, die in der Reihenfolge: weiblich, männlich, weiblich, männlich starten. Alle von Ihnen absolvieren nacheinander einen kompletten Triathlon/Duathlon. Die Zeit zählt vom Start des ersten Teammitglieds bis zum Zieleinlauf des vierten Teammitglieds. Die Zeit läuft währenddessen ununterbrochen.
3 x Relay
Ein Team besteht aus drei Wettkampfteilnehmenden derselben Wertungsklasse (männlich/weiblich). Alle absolvieren einen kompletten Triathlon/Duathlon. Die Zeit zählt vom Start des ersten bis zum Zieleinlauf des dritten Teammitglieds. Die Zeit läuft währenddessen ununterbrochen.
§ 64 Startberechtigungen
Es gelten die Regeln der SpO. Wettkampfteilnehmende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
§ 65 Meisterschaften
Es können Deutsche Meisterschaften und LV-Meisterschaften stattfinden.
§ 66 Ergebnisse
Bei der Deutschen Meisterschaft kann mehr als ein Team pro LV gemeldet werden, es zählt aber nur das Ergebnis des besten Teams. Die LV können diese Regelung für die LV-Meisterschaft analog anwenden.
Abschnitt 15: Crosstriathlon
§ 67 Allgemein
Alle Regelungen in den Abschnitten 4 - 8 zu den Disziplinen Schwimmen, Radfahren und Laufen finden vollinhaltlich Anwendung.
§ 68 Distanzen beim Crosstriathlon
Die hier angeführten Wettkampf-Distanzen gelten als vorgesehene Standard-Distanzen.
WT-Standard-Distanzen | Wettbewerb | Schwimmen | Radfahren | Laufen |
---|---|---|---|---|
Team Relay | 0,2 km | 4 - 5 km | 1,2 - 1,6 km | |
Sprintdistanz | 0,5 km | 10 - 12 km | 3 - 4 km | |
Kurzdistanz | 1,0 - 1,5 km | 20 - 30 km | 6 - 10 km |
Maximaldistanzen für Schüler und Jugend
Altersklasse | Ablauflänge | Schwimmen | Radfahren | Laufen |
---|---|---|---|---|
Schüler A | keine | 0,3 km | 5 - 6 km | 1,5 - 2 km |
Jugend B | ||||
Jugend A | 0,5 km | 10 - 12 km | 3 - 4 km |
§ 69 Besonderheiten im Crosstriathlon
Das Windschattenfahrverbot ist bei Cross-Veranstaltungen aufgehoben. § 30.2 findet keine Anwendung.
Es muss mit einem Fahrrad ohne Auflieger gefahren werden. Die maximale Reifengröße beträgt 29 Zoll, minimale Reifenbreite 1,5 Zoll. Barends sind erlaubt.
Die Ablauflängen im Schüler- und Jugendbereich entfallen bei Cross-Veranstaltungen.
Nachfolgende Sitzposition ist (entgegen § 23.17) beim Cross – wie bei der Abfahrt – erlaubt:
|
§ 70 Besonderheiten aller Meisterschaften beim Crosstriathlon
Klassische Rennradlenker sind verboten.
§ 71 Lizenzpflicht beim Crosstriathlon
Bei Cross-Veranstaltungen, die nicht Deutsche Meisterschaften, Landesmeisterschaften oder Cup-Wettkämpfe sind, entfällt die Startpass- oder Tageslizenzpflicht.
Abschnitt 16: Duathlon
§ 72 Allgemein
Alle Regelungen in den Abschnitten 5 - 8 zu den Disziplinen Laufen und Radfahren finden vollinhaltlich Anwendung.
§ 73 Distanzen im Duathlon
Die hier angeführten Wettkampf-Distanzen gelten als vorgesehene Standard-Distanzen. Abweichungen in den einzelnen Teildisziplinen von +/- 10% auf Grund örtlicher Gegebenheiten und lokaler Bedingungen sind für Sprint-, Kurz-, Mittel- und Langdistanz erlaubt.
WT - Standard- Distanzen |
Wettbewerb | Laufen | Radfahren | Laufen |
2x2 Mixed Relay* 3x Same Gender Relay* 4x Mixed Relay* |
1,5 - 2 km | 5 - 8 km | 0,75 - 1 km | |
Supersprintdistanz | 1,7 – 3,5 km | 5 – 8 km | 0,85 – 1,75 km | |
Sprintdistanz | bis 5 km | 20 km | 2,5 km | |
Kurzdistanz | 5 km | 30 km | 5 km | |
10 km | 40 km | 5 km | ||
Mitteldistanz | 10 km | 60 km | 10 km | |
Langdistanz | 10 km | 120 km | 20 km | |
20 km | 150 km | 30 km |
Abschnitt 17: Crossduathlon
§ 74 Allgemein
Alle Regelungen in den Abschnitten 5 - 8 zu den Disziplinen Laufen und Radfahren sowie in Abschnitt 15 zum Cross-Triathlon finden vollinhaltlich Anwendung.
§ 75 Distanzen im Crossduathlon
Die hier angeführten Wettkampf-Distanzen gelten als vorgesehene Standard-Distanzen.
WT –Standard- Distanzen |
Wettbewerb | Laufen | Mountainbike | Laufen |
---|---|---|---|---|
Teamstaffel | 1,2 - 1,6 km | 4 - 5 km | 0,6 - 0,8 km | |
Sprintdistanz | 3 - 4 km | 10 - 12 km | 1,5 - 2 km | |
Standarddistanz | 6 - 8 km | 20 - 25 km | 3 - 4 km |
Maximaldistanzen für Schüler und Jugend
Altersklasse | Ablauflänge | Laufen | Radfahren | Laufen |
---|---|---|---|---|
Schüler A | keine | 1,5 – 2 km | 5 - 6 km | 0,75 - 1 km |
Jugend B | ||||
Jugend A | 3 - 4 km | 10 - 12 km | 1,5 - 2 km |
Abschnitt 18: Swim & Run
§ 76 Definition
DTU Swim & Run-Wettkämpfe bestehen aus Schwimmen und Laufen.
Alle Regelungen in den Abschnitten 4, 6 - 8 zu den Disziplinen Schwimmen und Laufen finden vollinhaltlich Anwendung.
§ 77 Lizenzpflicht beim Swim & Run
Bei Swim & Run-Veranstaltungen, die nicht Deutsche Meisterschaften, Landesmeisterschaften oder Cup-Wettkämpfe sind, entfällt die Startpass- oder Tageslizenzpflicht.
Abschnitt 19: SwimRun
§ 78 Definition
SwimRun ist ein Teamsport mit zwei Wettkampfteilnehmenden und erfolgt in mehrfachen Wechseln aus Laufen und Schwimmen. Nichtmotorisierte Hilfsmittel sind dabei grundsätzlich erlaubt. Alle Aus-rüstungsgegenstände werden vom Start bis zum Ziel von den Wettkampfteilnehmenden mitgeführt.
§ 79 Distanzen
Die Distanzen (Gesamtkilometer in der Addition der Schwimm- und Laufstrecke) untergliedern sich in:
a) Supersprint unter 10 Km
b) Sprint 10 Km bis 20 Km
c) SwimRun 20 Km bis 45 Km
d) UltraSwimRun 45 Km und mehr
Der Wettkampf muss aus mindestens je zwei Teilstrecken Schwimmen und Laufen bestehen.
§ 80 Verhaltensregeln
Neben Rücksichtnahme sind die Wettkampfteilnehmenden auch zur gegenseitigen Hilfe in Notsituationen verpflichtet. Hilfe zur Überwindung der Strecke dürfen Wettkampfteilnehmende ausnahmslos von anderen Wettkampfteilnehmenden annehmen.
SwimRun ist ein naturverbundener Sport. Jegliche Verunreinigung der Natur ist zu unterlassen. Zuwiderhandlungen führen ausnahmslos zur Disqualifikation.
Der Abstand zwischen den Teammitgliedern darf maximal 10 Meter betragen.
§ 81 Ausrüstung / Schutz der Gesundheit
Es sind grundsätzlich sämtliche nichtmotorisierte Hilfsmittel zum Einsatz erlaubt - § 18.7 kommt nicht zum Tragen. Alle Ausrüstungsgegenstände sind vom Start bis ins Ziel mitzuführen. Andernfalls droht die Disqualifikation. Auftriebshilfen dürfen eine Größe von 100 x 60 cm nicht übersteigen. Flossen sind nur bis zu einer Größe von max. 15cm Flossenlänge gestattet. Ein Neoprenanzug kann während des Wettkampfes getragen werden. Verbote und Gebote werden in der Ausschreibung oder am Wettkampftag bekanntgegeben.
Die Verwendung von Verbindungsleinen kann aus Sicherheitsgründen für bestimmte Streckenabschnitte zu Land und/oder Wasser untersagt werden.
Erlaubte Gegenstände wie bspw. Bojen oder Pfeifen und ähnliches können in der Ausschreibung als Pflichtgegenstände festgelegt werden. Diese müssen der Sicherheit von Wettkampfteilnehmenden dienen. Die Nutzung von Bojen führt nicht zur Beendigung der Wettkampfteilnahme
Das Tragen der Startnummer (Druckform) ist auch beim Schwimmen gestattet.
Veranstaltende haben in Absprache mit Technischen Delegierten und dem Wettkampfgericht Maß-nahmen zu treffen, um das gesundheitliche Risiko für Wettkampfteilnehmende aufgrund von Temperaturen in einem verantwortungsvollen Rahmen zu halten. Dies kann die Verpflichtung zum Tragen aber auch das Verbot des Tragens eines Neoprenanzuges beinhalten. Infrage kommen auch entsprechende Anpassungen des Streckenverlaufes. Die Regelungen der SpO bezüglich Temperaturgrenzen gelten nicht. Veranstaltende haben ihre Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Wettkampfteil-nehmenden zu dokumentieren.
§ 82 Teilnahmeberechtigungen
SwimRun ist ein Teamsport und wird in Teams zu zwei Wettkampfteilnehmenden ausgetragen. Wertungen finden in den Wertungsklassen männlich, weiblich und mixed statt. Abgewandelte Formate wie beispielsweise Einzelstartende oder Staffeln sind möglich.
Wettkämpfe für Schüler und Jugendliche bis einschließlich Altersklasse Jugend A sind gesondert auszuschreiben. Jugendliche der Altersklasse Jugend A dürfen an SwimRun-Wettkämpfen in den Distanzen Supersprint und Sprint teilnehmen. Für die Distanzen SwimRun und UltraSwimRun müssen Wettkampfteilnehmende das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Alternativ kann ein Team über die maximalen Distanzen gemäß der folgenden Tabelle starten, sofern volljährige Wettkampfteilnehmende den Minderjährigen gegenüber erziehungsberechtigt sind:
Schüler A → Supersprint
Jugend B → Sprint
ab Jugend A → SwimRun
Spezielle Kinder- und Jugendveranstaltungen sind möglich. Das vorliegende Regelwerk kann hierzu in Zusammenarbeit von Veranstaltenden, den Technischen Delegierten und dem Wettkampfgericht verändert werden. Ausgenommen sind Änderungen der Teilnahmeberechtigung.
§ 83 Disqualifikation
Disqualifikation eines Teammitglieds führt automatisch zur Disqualifikation des gesamten Teams.
Abschnitt 20: Aquathlon
§ 84 Definition
Aquathlon-Wettkämpfe bestehen aus Laufen, Schwimmen und Laufen.
Alle Regelungen in den Abschnitten 4, 6 - 8 zu den Disziplinen Schwimmen und Laufen finden vollinhaltlich Anwendung.
Bei einer Wassertemperatur unter 22° C wird ein Swim & Run durchgeführt mit maximalen Strecken-längen gemäß der Tabelle unter § 85.1.
Wettkampfteilnehmende dürfen die offizielle Badekappe und eine Schwimmbrille auf dem ersten Lauf mitführen und in der Wechselzone tragen.
§ 85 Distanzen im Aquathlon
Die hier angeführten Wettkampf-Distanzen gelten als vorgesehene Standard-Distanzen. Abweichungen in den einzelnen Teildisziplinen von +/- 10% auf Grund örtlicher Gegebenheiten und lokaler Bedingungen sind erlaubt.
WT-Standard- Distanzen |
Wettbewerb | Laufen | Schwimmen | Laufen | |
---|---|---|---|---|---|
Sprintdistanz | 0,5 km | 1,25 km | |||
Sprintdistanz >22 Grad Wasser |
2 km | 5 km | 2,5 km | ||
Kurzdistanz | 2,5 km | 1 km | 2,5 km | ||
Kurzdistanz >22 Grad Wasser |
1 km | 5 km | |||
Langdistanz | 5 km | 2 km | 5 km | ||
Langdistanz >22 Grad Wasser |
2 km | 10 km |
§ 86 Lizenzpflicht beim Aquathlon
Bei Aquathlon-Veranstaltungen, die nicht Deutsche Meisterschaften, Landesmeisterschaften oder Cup-Wettkämpfe sind, entfällt die Startpass- oder Tageslizenzpflicht.
Abschnitt 21: Aquabike
§ 87 Definition
DTU-Aquabike-Wettkämpfe bestehen aus Schwimmen und Radfahren.
Alle Regelungen in den Abschnitten 4, 5, 7 und 8 zu den Disziplinen Schwimmen und Radfahren finden vollinhaltlich Anwendung.
§ 88 Lizenzpflicht beim Aquabike
Bei Aquabike-Veranstaltungen, die nicht Deutsche Meisterschaften, Landesmeisterschaften oder Cup-Wettkämpfe sind, entfällt die Startpass- oder Tageslizenzpflicht.
Abschnitt 22: Bike & Run
§ 89 Definition
Bike & Run – Wettkämpfe bestehen aus Radfahren und Laufen.
Alle Regelungen in den Abschnitten 5 - 8 zu den Disziplinen Radfahren und Laufen finden vollinhaltlich Anwendung.
§ 90 Lizenzpflicht beim Bike & Run
Bei Bike & Run-Veranstaltungen, die nicht Deutsche Meisterschaften, Landesmeisterschaften oder Cup-Wettkämpfe sind, entfällt die Startpass- oder Tageslizenzpflicht.
Abschnitt 23: Para Triathlon
§ 91 Wettkämpfe für Athleten mit Behinderung
Bei Para Triathlon Wettkämpfen gilt die DTU-Sportordnung sowie die DBS-Sportordnung sinngemäß mit folgenden spezifischen Ergänzungen:
a. Bei Teilnahme an nationalen Titelkämpfen müssen Wettkampfteilnehmende gemäß § 95 klassifi-ziert sein. Die World Triathlon Paratriathlon Athlete Classification Rules (Appendix G of the WT Competition Rules) gelten sinngemäß.
b. Wettkampfteilnehmende, die im Rahmen von Deutschen Meisterschaften vor Ort von einem DTU-/WT-/DBS-Klassifizierenden als "nicht klassifizierbar" (≥ 1212 Punkte/NE) bewertet werden, dürfen außerhalb der Wertung teilnehmen. Die Teilnahme kann dem Klassifizierer - Team als abschlie-ßende Bewertung des Klassifizierungsergebnisses dienen.
c. Wettkampfteilnehmende, die Katheter, Urinbeutel oder ähnliche Urin-Ableitungshilfsmittel ver-wenden, müssen zu jeder Zeit verhindern, dass deren Inhalt frei werden kann. Das gilt für Wett-kampf und die Klassifizierung gleichermaßen.
§ 92 Teilnahme an nationalen Meisterschaften
Bei Meisterschaften ist unter Angabe der Startklasse ein DTU-Startpass vorzulegen. Ein Start unter falscher Angabe der Paratriathlon-Startklasse führt zur Disqualifikation.
Für die Wertung bei Meisterschaften und beim DTU Para Cup ist ein gültiger DTU-Startpass erforderlich.
Eine Teilnahme ohne DTU-Startpass ist ausnahmslos nur außerhalb der in § 92.2 genannten Wertungen möglich.
§ 93 Startklassen
Das Para Triathlon-Startklassensystem der DTU folgt dem evidenzbasierten Klassifizierungssystem der World Triathlon Para Athlete Classification Rules in der jeweils gültigen Fassung. In diesem Sys-tem werden Bewegungs- und Funktionalitätseinschränkungen, die die Wettkampfteilnehmenden bei der Ausübung des Sportes beeinträchtigen, in Gruppen zusammengefasst.
a. Wird die Klassifizierung für die paralympische Sportart Para Triathlon durchlaufen, wird ein ermittelter Punktewert zugeordnet. Dieser Punktewert entscheidet darüber, in welcher der neun Startklassen angetreten werden darf.
42
b. Den Großteil eines ermittelten Punktewerts (643 – 1211,9) machen Muskelfunktions-tests aus, die für die drei Disziplinen (Schwimmen, Radfahren und Laufen) herangezo-gen und gewichtet werden. Ein Drittel des Werts geht auf das sogenannte „Functional Ability Pro-file“(FAP) zurück; dieses setzt sich aus Triathlon-spezifischen Technik-tests zusammen (WT).
c. Akzeptierte Bewegungseinschränkungen im Sinne dieser SpO in Analogie zum WT System sind:
Art der Behinderung / Bewegungs- oder Funktions-Einschränkung |
Beispiele von gesundheitlichen Gründen, die zu solchen Behinderungen/ Bewegungs- oder Funktions-Einschränkungen führen können. |
Beeinträchtigung der Muskelkraft Ist die Einschränkung oder das nicht vorhanden sein der Fähigkeit, die Muskulatur willentlich zu kontrahieren, wodurch die Bewegung oder Kaftentwicklung begrenzt ist. |
Rückenmarksverletzung, muskuläre Dystrophie, Verletzungen des Brachial-Plexus, Erbsche Lähmung, Polio, Spina bifida, Guillain-Barré-Syndrom. |
Eingeschränkte passive Beweglichkeit Einschränkungen oder völliger Verlust der passiven Beweglichkeit in einem oder meh-reren Gelenken. |
Ankylose (Gelenksteife), Arthrogryposis, Gelenk-kontrakturen; nicht jedoch keine Hypermobilität der Gelenke |
Gliedmaßenverlust Völliger oder teilweiser Verlust von Knochen oder Gelenken in Folge eines Traumas oder als angeborene Fehlbildung. |
Amputationen nach Unfall oder Krankheit (Infek-tionen oder Tumore), Gliedmaßenverlust von Ge-burt an sowie angeborene Fehlbildungen. |
Spastiken/ muskuläre Hypertonie Hypertonie ist eine erhöhte Muskelspannung und eine verminderte Fähigkeit eines Mus-kels zur Dehnung, die durch eine Schädigung des zentralen Nervensystems verursacht wird.. |
Zerebralparesen (frühkindlich oder nach Verletzungen des Gehirns), Multiple Sklerose. |
Ataxie Ataxie äußert sich durch unkoordinierte Bewegungen, die durch eine Schädigung des zentralen Nervensystems verursacht wer-den. |
Zerebralparesen, Hirnschädigungen, Multiple Sklerose, Friedreich Ataxie, Spinozerebelläre Ataxien (SCA) und andere neurodegenerative Erkrankungen. |
Athetose Athetose äußert sich durch kontinuierliche langsame unwillkürliche Bewegungen. |
Zerebralparesen (frühkindlich oder traumatisch) |
Sehbehinderungen | Myopia, Tunnelvision, Kalnienk-Vision, Skotom (blinder Fleck), Retinitis pigmentosa, Glaukom (Grüner Star), Maculadegeneration (Gelber Fleck), kongenitaler Katarakt (Grauer Star, angeboren). |
Die derzeitigen internationalen neun DTU Para Triathlon Startklassen sind in Analogie zu Appendix G WT Competition Rules (http://www.triathlon.org/about/downloads_category/paratriathlon) wie folgt:
a. PTWC1: stark eingeschränkte Handbike-/Rennrollstuhl-Wettkampfteilnehmende
• In dieser Klasse müssen ein Liege-Handbike (recumbent handcycle) und einen Rennrollstuhl verwendet werden (max. 463 Punkte).
b. PTWC2: weniger stark eingeschränkte Handbike-/Rennrollstuhl-Wettkampfteilnehmende
• In dieser Klasse müssen ein Liege-Handbike (recumbent handcycle) und einen Rennrollstuhl verwendet (max. 640 Punkte) werden.
c. PTS2: schwerwiegende Bewegungseinschränkungen
• Sowohl auf der Radstrecke als auch in der Laufdisziplin nutzen die Wettkampfteilnehmenden Prothesen oder ähnliche unterstützende Hilfsmittel. Die Verwendung von Handbike/Renn-rollstuhl ist nicht erlaubt (max. 909,9 Punkte).
d. PTS3: erhebliche Bewegungseinschränkungen
• Sowohl auf der Radstrecke als auch in der Laufdisziplin nutzen die Wettkampfteilnehmenden Prothesen oder ähnliche unterstützende Hilfsmittel. Die Verwendung von Handbike/Renn-rollstuhl ist nicht erlaubt (910 – 979,9 Punkte).
e. PTS4: mäßige Bewegungseinschränkungen
• Sowohl auf der Radstrecke als auch in der Laufdisziplin nutzen die Wettkampfteilnehmenden Prothesen oder ähnliche unterstützende Hilfsmittel. Die Verwendung von Handbike/Renn-rollstuhl ist nicht erlaubt (980 – 1091,9 Punkte).
f. PTS5: leichte Bewegungseinschränkungen
• Sowohl auf der Radstrecke als auch in der Laufdisziplin nutzen die Wettkampfteilnehmenden Prothesen oder ähnliche unterstützende Hilfsmittel. Die Verwendung von Handbike/Renn-rollstuhl ist nicht erlaubt (1092 – 1211,9 Punkte).
g. PTVI1: Vollständige Erblindung: IBSA/IPC B1
• Die Benutzung eines Tandems verpflichtend. Es ist ein Guide während des gesamten Rennens obligatorisch. PTVI1 Wettkampfteilnehmende müssen während des gesamten Rennens eine verdunkelte Brille tragen.
h. PTVI2: starke Sehbehinderung: IBSA/IPC B2
• Die Benutzung eines Tandems verpflichtend. Es ist ein Guide während des gesamten Rennens obligatorisch.
i. PTVI3: schwache oder teilweise Sehbehinderung: IBSA/IPC B3
• Die Benutzung eines Tandems verpflichtend. Es ist ein Guide während des gesamten Ren-nens obligatorisch.
Para Triathlon Medaillen-Wettkämpfe
Die sechs Medaillen-Wettkämpfe setzen sich aus den folgenden Startklassen zusammen:
a. PTWC: Para Wettkampfteilnehmende der Startklassen PTWC1 und PTWC2 starten zusammen.
b. PTS2;
c. PTS3;
d. PTS4;
e. PTS5;
f. PTVI: Para Wettkampfteilnehmende der Startklassen PTVI1, PTVI2 und PTVI3 starten zusammen.
§ 94 Distanzen und Besonderheiten
Es gelten die Distanzen gemäß § 9.1 (Triathlon) und § 73.1 (Duathlon)
Mixed Relay Para Triathlon
Ein Team besteht aus drei Teammitgliedern unterschiedlichen Geschlechts und unterschiedlichen Startklassen gem. § 93.2. Alle absolvieren einen kompletten Triathlon. Die Zeit läuft währenddessen ununterbrochen. Die maximale Punktzahl darf pro Team nicht mehr als 18 sein. Je nach Streckenverhältnissen müssen PTWC und PTVI Wettkampfteilnehmende auf Position 1 oder 3 gesetzt werden. Zu beachten sind zum Beispiel hierbei die Wechsel zwischen den Startenden sowie der Zieleinlauf.
PTWC1 | PTWC2 | PTS2 | PTS3 | PTS4 | PTS5 | PTVI1 | PTVVI2 | |
M | 4 | 5 | 2 | 2 | 4 | 6 | 5 | 7 |
W | 3 | 4 | 1 | 1 | 3 | 5 | 4 | 6 |
DTU Para Cup
Der DTU Para Cup ist eine Rennserie, die in den Durchführungsbestimmungen Para Triathlon geregelt ist.
Para Triathleten unterschiedlicher Klassen (PTWC1/PTWC2 und PTVI1 – PTVI3) starten gemeinsam in einer Welle. Dabei kommt ausschließlich über die Sprintdistanz ein Intervall Start System von WT, der sogenannte Staggered Start, zum Einsatz:
PTVI1 | PTVI2/PTVI3 | PTVI1 | PTVI2/PTVI3 | |
Männer | Männer | Frauen | Frauen | |
Sprint Triathlon | 00:00 | 2:51 | 00:00 | 3:21 |
Sprint Duathlon | 00:00 | 2:35 | 00:00 | 3:02 |
PTWC1 | PTWC2 | PTWC1 | PTWC2 | |
Männer | Männer | Frauen | Frauen | |
Sprint Triathlon | 00:00 | 3:00 | 00:00 | 3:38 |
Sprint Duathlon | 00:00 | 2:44 | 00:00 | 3:18 |
§ 95 Klassifizierung
Alle Para Wettkampfteilnehmenden müssen vor einem Wettbewerb von Para Triathlon-Klassifizie-renden klassifiziert oder vorläufig eingestuft worden sein. Dabei wird erwartet, dass
a. vor der erstmaligen Klassifizierung eine ärztliche Bescheinigung der Bewegungseinschränkung bzw. Sehbehinderung vorliegt,
b. Anwesenheit bei der Klassifizierung gegeben ist,
c. wenigstens eine Bewegungs-/Funktionseinschränkung von mindestens 15% im Sinne der WT Para Athlete Classification Rules PART THREE Section 8. Minimum Impairment Criteria vorliegt.
Para Wettkampfteilnehmende, deren Klassifizierung als bestätigt gilt (Status "confirmed" in der World Triathlon Classification Masterlist in der jeweils gültigen Fassung), werden nur nach einer grundle-genden Änderung der WT-Klassifizierungsordnung erneut klassifiziert.
Klassifizierungen durch WT haben Vorrang vor der nationalen Klassifizierung, d.h. es gilt die höher-wertige Klassifizierungsentscheidung bis zu einer weiteren Klassifizierung durch WT.
§ 96 Wettkampfbesprechung
Vor jedem Para Triathlon Wettbewerb ist die Teilnahme an einer Wettkampfbesprechung für Wett-kampfteilnehmende, Guides und Helfende obligatorisch.
Wettkampfteilnehmende die der Wettkampfbesprechung fernbleiben, können vom Wettkampf ausgeschlossen werden.
§ 97 Zugelassene Helfer für Paratriathleten
Helfende sind grundsätzlich zugelassen, aber nicht verpflichtend. Para Wettkampfteilnehmende sind für die Eignung ihrer Helfenden selbst verantwortlich. Helfende sind bei der Anmeldung anzugeben. Wenn Wettkampfteilnehmende keinen Helfenden haben, kann der Veranstaltende diese zur Verfügung stellen.
Die Anzahl der Helfenden richtet sich nach der Startklasse und ist wie folgt zugelassen:
a. PTS2 bis PTS5 = je 1
b. PTWC1 und PTWC2 = je 2
c. Für PTVI1 bis PTVI3 übernehmen jeweils die Begleitenden (Guide/Pilot) die Funktion von Helfen-den; es sind keine weiteren Helfenden zugelassen.
Helfende dürfen den Para Wettkampfteilnehmende unterstützen bei,
a. dem An- und/oder Ablegen von Prothesen oder anderen zugelassenen orthopädischen Hilfsmitteln,
b. dem Wechsel von Rollstuhl in Handbike und/oder Rennrollstuhl,
c. dem Ablegen wettkampfspezifischer Kleidung (z.B. Kälteschutzanzug)
d. der Reparatur von Reifen oder anderem Equipment.
Alle Helfer müssen mit der Sportordnung vertraut sein.
Helfenden ist es nicht gestattet, Wettkampfteilnehmende nach dem Schwimmausstieg, der Wechselzone oder auf den Strecken anzuschieben oder zu tragen. Zuwiderhandlungen führen zur sofortigen Disqualifikation. Ausnahmen werden in der Ausschreibung/Wettkampfbesprechung festgelegt.
§ 98 Schwimmausstieg – Ablegen des Kälteschutzanzugs
Para Wettkampfteilnehmende aller Startklassen dürfen ihren Kälteschutzanzug bereits unmittelbar am Schwimmausstieg in einem dafür vorgesehenen Bereich (Pre-Transition Area) ausziehen. Der Kälteschutzanzug muss in die Wechselzone gelegt werden.
Dabei ist es Helfenden nicht gestattet, Wettkampfteilnehmende in die Wechselzone zu schieben oder zu tragen. Sollte dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich sein, ist dies vor dem Wettkampf mit dem Wettkampfgericht abzustimmen.
Stellen Veranstaltende speziell geschulte Helfende beim Schwimmausstieg zur Verfügung, dürfen nur diese in den unmittelbaren Ausstiegsbereich. Persönliche Helfende sind erst in der Pre-Transition Area zugelassen.
Zur Unterstützung von Helfenden vor Ort sollen Veranstaltende verschiedenfarbige Schwimmkappen zur Verfügung stellen. Dabei bedeutet die Farbe:
a. Rot: Wettkampfteilnehmende müssen vom Ausstieg zur Pre-Transition Area getragen werden; obligatorisch für PTWC1 und PTWC2 Wettkampfteilnehmende.
b. Gelb: Wettkampfteilnehmende benötigen Gehhilfe, um zur Pre-Transition Area zu gelangen.
c. Grün oder Weiß: Wettkampfteilnehmende benötigen keine fremde Hilfe.
Fahrräder, Tandems oder Handbikes dürfen nicht als Fortbewegungsmittel zwischen Schwimmausstieg und Wechselzone verwendet werden.
§ 99 Wechsel
Mit Ausnahme der PTWC1 und PTWC2 Wettkampfteilnehmenden müssen sich alle anderen an die Aufstiegs- und Abstiegszone am Ende der Wechselzone halten.
PTWC1 und PTWC2 Wettkampfteilnehmende müssen mit dem Handbike in der Wechselzone in Schrittgeschwindigkeit fahren. Sie müssen an der Auf- und Abstiegslinie stoppen.
Para Wettkampfteilnehmenden ist ein besonderer Bereich in der Wechselzone zur Verfügung zu stellen. Die Breite des jeweiligen Wechselzonenbereiches soll nach Möglichkeit zwei Meter betragen. Da-bei soll der Bereich möglichst nahe an der Aufstiegs-/Abstiegslinie sein. Sitzgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen.
Blindenhunde sind zu keinem Zeitpunkt in der Wechselzone erlaubt.
§ 100 Schwimmen
Gestartet werden Paratriathlon-Rennen ausschließlich im Wasser.
Ein Australian Swim Exit (Landgang) ist für Para Wettkampfteilnehmende nicht bindend. Sollten mehrere Runden zu schwimmen sein, müssen sie das Wasser nicht verlassen.
Hilfsmittel, die einen Wettbewerbsvorteil verschaffen können, sind beim Schwimmen verboten. Prothesen und/oder Orthesen sind Hilfsmittel im Sinne dieser Ordnung. Ihre Verwendung führt zur Disqualifikation. Erlaubt sind nur von WT freigegebene Schwimmhilfsmittel zur Fixierung der Beine von PTWC1 Para Wettkampfteilnehmenden gemäß des WT Para triathlon approved kneebraces.
Das Tragen von Kälteschutzanzügen ist bis zu einer Wassertemperatur von 24,6° erlaubt. PTWC Wett-kampfteilnehmende dürfen Neoprenhosen ohne Einschränkungen tragen (Dicke: 5mm +/- 0,3mm).
Zur Errechnung der Wassertemperatur bei einer Lufttemperatur von 15°C oder geringer ist die Tabelle unter §21.3 a. und b. zu nutzen.
Darüber hinaus gelten unterhalb einer Wassertemperatur von 18°C folgende Bedingungen:
Schwimmstrecke | Kälteschutzanzug verpflichtend unter: | Maximale Verweildauer |
---|---|---|
Bis 750 m | 18° C | 45 min. |
Bis 1.500 m | 18° C | 1 Std. 10 min. |
In einem Para Triathlon Sprint-Rennen gelten 45 Minuten als Zeitlimit. Überschreiten Wettkampfteil-nehmende diese Zeit und sind dabei mehr als 100 Meter vom Schwimmausstieg entfernt, müssen sie unverzüglich vom Begleitboot aus dem Wasser geholt werden und sind aus der Wertung zu nehmen.
Oberhalb einer Wassertemperatur von 32°C oder unterhalb von 15°C wird das Schwimmen gestrichen. Der Wettbewerb wird als Para Duathlon ausgetragen.
Beim Schwimmen im Freiwasser müssen PTVI1 und PTVI2 Wettkampfteilnehmende mit ihren Guides verbunden sein. Dabei darf der Abstand zwischen dem Kopf von Wettkampfteilnehmenden und dem Kopf von Guides zu keiner Zeit mehr als 1,5 m betragen. Guides dürfen Wettkampfteilnehmende weder ziehen noch schieben. Es ist ein elastisches Band (hell und/oder leuchtend) zu verwenden, das im entspannten Zustand nicht länger als 1 m sein darf. Das elastische Band kann an jeder beliebigen Stelle des Körpers von Wettkampfteilnehmenden befestigt sein. Falls ein Schwimmen im Becken unter den oben genannten Voraussetzungen nicht durchführbar ist (mehrere Wettkampfteilnehmende auf einer Bahn), darf der Abstand von Kopf bis Kopf maximal 3 m betragen. Ein Seil ist im Becken nicht zwingend erforderlich.
§ 101 Radfahren
In Para Triathlon-Rennen gilt Windschattenverbot.
In Para Triathlon-Rennen beinhaltet der Begriff Fahrrad auch Handbikes und Tandems. Diese Fahrräder müssen den geltenden UCI-Regeln entsprechen. Mit Beinen angetriebene Liegeräder und Dreiräder (Trikes) sind nicht erlaubt.
PTWC Wettkampfteilnehmende müssen Handbikes in Liegeposition verwenden. Die Startnummer ist auf der Rückseite der Rückenlehne sichtbar anzubringen..
Alle Fahrräder müssen mit Muskelkraft (durch Arme oder Beine) betrieben werden. Motorisierungen aller Art sind ausnahmslos verboten und führen zur sofortigen Disqualifikation.
Verschalungen oder Front-Verkleidungen an Fahrrädern sind verboten.
Zusätzliche Haltegriffe am Lenker oder Halterung am Pedal für Prothesen sind erlaubt, verboten sind starre Befestigungen, die den Athleten im Falle eines Sturzes an das Fahrrad binden.
Blindenhunde sind auf der Radstrecke zu keiner Zeit erlaubt.
PTV1 Athleten müssen auf der Radstrecke eine verdunkelte Brille tragen.
Die maximale Steigung bzw. das maximale Gefälle auf der Radstrecke soll 12% an der steilsten Stelle nicht übersteigen.
§ 102 Laufen
Para Wettkampfteilnehmende dürfen auf der Laufstrecke Prothesen, Orthesen, Krücken, Exoskelette oder nicht motorisierte Gehhilfen (Rollator) verwenden. Die Verwendung von Prothese und Krücke zur gleichen Zeit ist jedoch nicht erlaubt.
Die Länge der Prothesen muss dabei den in Abschnitt 3.3 Determining Maximum Allowable Standing Height (MASH) der World Para Athletics Classification Rules and Regulations entsprechen.
PTWC Athleten unterliegen auf der Laufstrecke ebenfalls dem Windschattenverbot.
PTWC Athleten verwenden auf der Laufstrecke einen Rennrollstuhl; es gilt Helmpflicht.
Wird ein PTWC Athlet auf der Laufstrecke überholt, darf er den überholenden Athleten nicht behindern.
Das Tragen von Laufschuhen bzw. Prothesen/Orthesen ist auf der Laufstrecke für die Startklassen PTS2, PTS3, PTS4, PTS5, PTVI und Guide obligatorisch.
PTVI Athlet und Begleiter müssen mit einem Verbindungsseil miteinander verbunden sein und dürfen maximal in einem Abstand von 0,5 m voneinander laufen. Der Begleiter darf den PTVI Athleten weder stützen noch tragen.
Blindenhunde sind auf der Laufstrecke zu keiner Zeit erlaubt.
PTV1 Athleten müssen auf der Laufstrecke eine verdunkelte Brille tragen.
Abschnitt 24: Wintertriathlon
§ 103 Allgemeines
Falls die WT-Wettkampfregeln und die DTU-Sportordnung nicht greifen, dann können Technische De-legierte oder Einsatzleitende in Zusammenarbeit mit Veranstaltenden auf die Regeln von UCI, FIS und IAAF zurückgreifen.
Wintertriathlon-Veranstaltungen bestehen aus Laufen, Mountainbikefahren und Skilanglauf. Die Teildisziplinen sind in dieser Reihenfolge zu absolvieren und nach Möglichkeit auf Schnee durchzuführen.
Im gesamten Verlauf des Wettkampfes ist von Wettkampfteilnehmenden jeweils eine Startnummer deutlich sichtbar auf der Vorder- und Rückseite des Oberkörpers zu tragen(Druckversion oder Leibchen).
In der Teildisziplin "Skilanglauf" können bestimmte Streckenbereiche nur für klassische oder Freistil-Technik freigegeben oder markiert sein.
§ 104 Distanzen beim Wintertriathlon
Die hier angeführten Wettkampf-Distanzen gelten als vorgesehene Standard-Distanzen.
WT-Standard-Distanzen | Wettbewerb | Laufen | Radfahren | Skilanglauf |
---|---|---|---|---|
Team Relay | 2 - 3 km | 4 - 5 km | 3 - 4 km | |
Sprintdistanz | 3 - 4 km | 5 - 6 km | 5 - 6 km | |
Kurzdistanz | 7 - 9 km | 12 - 14 km | 10 - 12 km |
§ 105 Laufen beim Wintertriathlon
Laufschuhe mit Spikes sind grundsätzlich erlaubt. Der Gebrauch kann jedoch auch verboten werden.
Für Elite, Jugend A und Junioren sowie bei Qualifikationswettkämpfen ist ein Schuhwechsel nach dem Laufen zwingend vorgeschrieben. Diese Regel gilt nicht für Wettkampfteilnehmende der anderen Alters- oder Wertungsklassen.
§ 106 Mountainbike beim Wintertriathlon
Der kleinste Reifenumfang bei einem Mountainbike darf nicht weniger als 26 x 1,5 Inch/Zoll.
Stollen-, Spike- und profillose Reifen sind erlaubt. Spikes dürfen nicht länger als 5 mm sein.
Auflieger sind verboten.
Rennlenker sind verboten.
Windschattenfahren ist erlaubt; es kann gegebenenfalls bei der Ein- und Ausfahrt der Wechselzone untersagt werden.
Alle Teile des Rades - mit Ausnahme des Rahmens - dürfen von den Teilnehmenden selbst ohne fremde Hilfe unter laufender Zeitnahme und mit eigenem Werkzeug ausgetauscht werden.
Der Radabschnitt bei Winter-Triathlon-Wettkämpfen wird als Cross-Country Strecke über Schnee durchgeführt und kann teilweise über normale Straßen und Wege führen. Wettkampfteilnehmenden ist es erlaubt, ihr Fahrrad über die Strecke zu schieben oder zu tragen.
§ 107 Skilanglauf beim Wintertriathlon
Das Testen der Ausrüstung ist vor dem Wettkampf und während des Wettkampfs auf speziell markierten Strecken erlaubt. Dies gilt auch für die Rennstrecke, sofern dies von Veranstaltenden zusammen mit dem Wettkampfgericht angekündigt wurde. Es ist verboten, die Ski in der Wechselzone an-zuschnallen.
Die Paragrafen 7.7 und 7.8 zum Verbot der Annahme fremder Hilfe und dem Verbot von Beglei-tung/Schrittmacherdiensten gelten vollumfänglich.
Bis auf speziell gekennzeichnete Bereiche ist auf der gesamten Wettkampfstrecke Freistil erlaubt. Dies beinhaltet alle bekannten Techniken. Speziell gekennzeichnete Bereiche können auf den klassischen Stil oder auf den Doppelstockeinsatz beschränkt sein.
Überholende Wettkampfteilnehmende machen durch Zuruf auf sich aufmerksam. Überholte Wettkampfteilnehmende haben daraufhin die Spur freizumachen.
Unmittelbar vor dem Zieleinlauf kann ein Bereich gekennzeichnet sein, in dem nur klassischer Stil mit Doppelstockeinsatz gestattet ist. Dort vorbereitete Spuren müssen benutzt werden.
Bei Meisterschaften: Wettkampfteilnehmende dürfen ihre Ski erst 10 m hinter der Ziellinie abschnallen, sobald die letzte Skikontrolle stattgefunden hat. Mitglieder des Wettkampfgerichts oder offiziell beauftragte Personen des Veranstaltenden überprüfen dort die Verwendung des regelgerechten Materials (Vergleich der Nummern auf den Ski mit der Startnummer der Wettkampfteilnehmenden).
Der Beginn der letzten Disziplin ist deutlich gekennzeichnet; unmittelbar davor ist ein Bereich markiert, in dem die Skier angeschnallt werden dürfen. Bis zu dieser Zone ist die Ausrüstung zu tragen.
Bei allen Wettkämpfen dürfen Stöcke und ein Ski einmal ausgewechselt werden, wenn der Ski oder die Bindung gebrochen oder beschädigt ist.
§ 108 Der Wechsel zwischen den Disziplinen beim Wintertriathlon
Wettkampfteilnehmende dürfen nur den ihnen seitens der Organisation zugestandenen Bereich innerhalb der Wechselzone benutzen.
Radfahren oder Skilaufen innerhalb der Wechselzone ist nicht gestattet.
Hilfestellung innerhalb der Wechselzone kann von Veranstaltenden gewährt werden. In diesem Fall muss diese jedoch allen Wettkampfteilnehmenden in gleichem Maße zukommen.
Für Elite, Jugend A und Junioren sowie bei Qualifikationswettkämpfen ist ein Schuhwechsel nach dem Radfahren zwingend vorgeschrieben.
§ 109 Wertungen beim Wintertriathlon
Wettkampfteilnehmende werden – in Abweichung von den in § 10.3 genannten Altersklassen - in der männlichen oder weiblichen Wertungsklasse nach folgender Unterteilung gewertet:
• 16 - 19 Jahre: Junioren
• 19 - 23 Jahre: U23 (M+W)
• Elite – Alle ab 18 Jahre (M+W), in der Ausschreibung extra benannten Startgruppe für Preisgeld
• Die Altersklassen in 10 Jahresabschnitten, beginnend mit AK 20. Ab AK 60 können Altersklassen in 5 Jahresabschnitten gebildet werden.
§ 110 Lizenzpflicht beim Wintertriathlon
Bei Winter-Triathlon-Veranstaltungen, die nicht Deutsche, Landesmeisterschaften oder Cup-Wettkämpfe sind, entfällt die Startpass- oder Tageslizenzpflicht.
§ 111 Teamwettkämpfe beim Wintertriathlon
Bei einem Teamwettkampf besteht ein Team aus 3 Wettkampfteilnehmenden. Jeder der 3 Wett-kampfteilnehmenden muss den Teilwettkampf komplett absolvieren (z.B. 2 bis 3 km Laufen, 4 bis 5 km Rad und 3 bis 4 km Skilanglauf). In einer vorher festgelegten Zone wird zum nächsten Wettkampf-teilnehmenden gewechselt (Ski – Lauf).
§ 112 Zieleinlauf beim Wintertriathlon
Bei so genannten „Wimpernschlageinläufen“ gelten diejenigen Wettkampfteilnehmenden als vordere Platzierte, deren Schuhspitze vor der Schuhspitze von nächsten Wettkampfteilnehmenden die Ziellinie überqueren. Elektronische Hilfsmittel zur Ermittlung sind hierbei erlaubt.
§ 113 Strafen und Maßnahmen des Wettkampfgerichtes
Sanktionierungen gelten grundsätzlich analog der SpO für Einzeldisziplinen.
Zusätzlich gilt für Verwarnungen:
Verwarnt wird, wer die Ski in der Wechselzone anziehen will.
Zusätzliche Gründe für eine Disqualifikation sind:
a. Das Tragen von Laufschuhen mit Spikes trotz Verbot.
b. Beim Skilanglauf:
• Nicht gestatteter Laufstil,
• Skifahren im Wechselbereich,
• Nicht erlaubter Ausrüstungstausch,
• Teilnahme mit einem anderen Paar Ski als angegeben,
• Blockieren um nicht überholt zu werden. (Ausnahme: Im Bereich 200 m vor dem Ziel).
Anhang
Anlage 1 (zu § 11.4)
Im Folgenden eine Zusammenstellung der häufigsten Regelverstöße und der zugehörigen Strafen. In Falle einer anderen Interpretation in der Liste im Vergleich zum Haupttext gilt der Haupttext.
Allgemein gültig | ||
---|---|---|
SpO 2025 § | Text | Maßnahme |
6.1 und 7.10 und 80.2 |
Verstoß gegen allg. gültige Umweltschutzbestimmungen. Beinhaltet das unbeabsichtigte oder beabsichtigte Entsorgen von Gegenständen/persönlichen Hinterlassenschaften, an den nicht dafür vorgesehenen Stellen, auf allen Wettkampfstrecken oder zum Wettkampf gehörenden Arealen. |
Wenn unbeabsichtigt: Verwarnung, Wenn nicht abgestellt: Disqualifikation Wenn beabsichtigt: Disqualifikation |
7.3 | Ablenkung vom Wettkampfgeschehen aufgrund Nutzung technischer Geräte. | Disqualifikation |
7.4, 102.5 und 113.2 | Behinderung oder Gefährdung von anderen Wettkampfteilnehmenden. Hierzu zählt auch das Trainieren, Aufwärmen oder Auslaufen auf den Wettkampfstrecken während eines stattfindenden Wettkampfs. | Disqualifikation |
7.5 | Dem vorgegebenen Streckenverlauf nicht gefolgt beziehungsweise WK nicht an derselben Stelle nach Verlassen der Strecke fortgesetzt. | Disqualifikation |
7.7 und 80.1 und 97 ff |
Annahme fremder Hilfe (gilt abgewandelt für Parawettkämpfe, SWIMRUN, sowie tlw. für Liga und Mannschaftswettkämpfe). | Disqualifikation |
7.8 und 97 ff |
Begleitung, Schrittmacherdienste auf den Strecken (gilt abgewandelt für Parawettkämpfe). | Disqualifikation |
7.8 | Persönliche Verpflegung bei Sprint- oder Kurzdistanz bzw. bei Mittel- oder Langdistanz an den nicht dafür vorgesehenen Stellen. | Disqualifikation |
7.9 und 16.1 |
Unsportliches Verhalten gegenüber Wettkampfteilnehmenden, Zuschauenden, Offiziellen. |
Disqualifikation bei Tätlichkeiten/Beleidigungen/sexualisierter Bezug: sofortiger Ausschluss vom WK |
7.11 |
Fehlende oder manipulierte Startnummer bei Meisterschaften, Ligawettkämpfen sowie bei Kurz-, Mittel- und Langdistanzwettkämpfen. Bei allen anderen Distanzen insbesondere bei Wettkämpfen mit Breitensportcharakter. |
Disqualifikation
Zeitstrafe sofern anderweitige Identifizierung (z.B. Zeitnahmechip, Radnummer) möglich
|
7.11 | Fehlender Eintrag im Streckenprotokoll. | Disqualifikation |
7.12 und 100.5 |
Überschreiten gesetzter Zeitlimits. | DNF |
7.13 (Anlage 2 ist hierzu eine Hilfestellung, hat aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit | Ungenehmigte Nutzung außergewöhnlicher Ausrüstung. | Disqualifikation |
14.5 | Nichtabsitzen der Zeitstrafe bei vorgegebener Penaltybox. | Disqualifikation |
15.1 |
Bei schwerwiegendem Regelverstoß oder bei Mittel und Langdistanz • für mehr als zwei Zeitstrafen (gelbe und blaue Karten) bei Supersprint-, Sprint- und Kurzdistanz • für mehr als zwei Zeitstrafen für sonstige Vergehen oder, • für mehr als zwei Zeitstrafen mit einem Windschattenverstoß und einem sonstigen Vergehen oder, • für mehr als einer Zeitstrafe für Windschattenverstoß |
Disqualifikation |
15.4 45.1 iVm 45.3 | Kenntniserlangung Sachverhalt mit Disqualifikationsmöglichkeit ohne vorheriges zeigen der roten Karte und Start unter falschem Namen oder unter sonstigen falschen Angaben bei der Anmeldung. | Disqualifikation ggf. Sperre |
41.3 | Verhalten entgegen der gesonderten Wettkampfbestimmungen von Veranstaltenden. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
42.1 und 96 ff | Nicht Einhalten der in der Wettkampfbesprechung ausgegebenen besonderen Anweisungen. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
43.1 | Bei lizenzpflichtigen Wettkämpfen Start ohne Startpass oder Tageslizenz. | Disqualifikation |
50 ff und 92 ff | Nicht berechtigter Start bei Meisterschaften. | Disqualifikation (nur für Meisterschaft) |
51 ff | Bei Mannschaftswertung, nicht korrekte Zusammensetzung der Mannschaft. | Disqualifikation (nur für Mannschaftswertung) |
53 ff | Nicht korrekte Zusammensetzung einer Staffel, bei Staffelwettkämpfen. | Disqualifikation |
Schwimmen (gültig für alle DTU Sportarten mit Schwimmanteil außer SWIMRUN) | ||
---|---|---|
SpO 2025 § | Text | Maßnahme |
7.4 | Überschwimmen anderer Wettkampfteilnehmender. | Disqualifikation |
7.5 | Boje nicht von der richtigen Seite oder nicht umschwommen. | Disqualifikation |
18.2 | Fortsetzen des Wettkampfes nach Inanspruchnahme von Rettungspersonal, Wettkampfrichtenden oder Helfenden. | Disqualifikation |
18.4 | Nicht Tragen der gestellten Schwimmmütze. | Disqualifikation |
18.5 | Tragen der gedruckten ausgegebenen Startnummer beim Schwimmen. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt oder nicht mehr erkennbar : Disqualifikation |
18.7 und 100.3 | Tragen verbotener Hilfsmittel wie z.B. Flossen, Handschuhe, Socken/Strümpfe, Paddles, Schnorchel, Prothesen, Orthesen | Disqualifikation |
18.8 | Tragen von Schmuck, der andere Wettkampfteilnehmende gefährden oder verletzen kann. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
18.9 | Fortsetzen des Wettkampfs mit ausgelöster Rettungsboje. | Disqualifikation |
18.10 | Nicht Berühren der Beckenwand bei der Wende bei Schwimmen im Schwimmbad. | Disqualifikation |
18.11 | Einschwimmen vor dem Start bei weniger als 3 Minuten bis zum Start. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
18.12 | Sperren anderer Wettkampfteilnehmenden beim Schwimmen. |
Zeitstrafe bei unfairem oder unsportlichem Verhalten: Disqualifikation |
19.2 | Start in einer früheren Startgruppe oder Startwelle beim Schwimmen. | Disqualifikation |
19.3 | Fehlstart beim Schwimmen. | Zeitstrafe |
20.1 | Mindestbekleidung beim Schwimmen nicht getragen. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
20.2 | Nicht zugelassener Kälteschutzanzug. | Disqualifikation |
20.3 | Schwimmanzug bei Deutschen Meisterschaften der Elite / U23, Junioren, Jugend A und B, Qualifikationswettkämpfen für internationale Meisterschaften sowie für die Wettkämpfe der Triathlon-Bundesliga (1. und die 2. Bundesligen) getragen. | Disqualifikation |
20.3 | Schwimmanzug nach dem Schwimmen nicht ausgezogen. | Disqualifikation |
20.4 | Schwimm- und Kälteanzug übereinander getragen. | Disqualifikation |
20.5 | Bei Verbot von Kälteschutzanzügen, bedeckt die Schwimmbekleidung Körperstellen unterhalb der Knie und an den Armen unterhalb der Ellenbogen. Gilt z.B. für Calfs. | Disqualifikation |
20.6 | Bei Verbot von Kälteschutzanzügen, Schwimmbekleidung mit Auftrieb getragen. | Disqualifikation |
20.7 | Bei Kälteschutzanzug-Pflicht, bedeckt der Kälteschutzanzug nicht den Rumpf. | Disqualifikation |
21.2 | Bei vorgegebener Kälteanzug-Pflicht keinen Kälteanzug getragen. | Disqualifikation |
Radfahren (gültig für alle DTU Sportarten mit Radanteil außer Cross-Triathlon, Cross Duathlon und Wintertriathlon) |
||
---|---|---|
SpO 2025 § | Text | Maßnahme |
22.2 | Gemeldete Verstöße gegen die StVO. | Disqualifikation |
22.3 | Mindestbekleidung beim Radfahren nicht getragen. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
22.4 und 101.3 |
Startnummer beim Radfahren wird nicht hinten getragen. Bei Meisterschaften, Ligawettkämpfen, Kurz-, Mittel-, Langdistanzwettkämpfen.
Bei allen anderen Distanzen insbesondere bei Breitensportwettkämpfen. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation Zeitstrafe |
22.6 | Rechts überholen bei Windschattenverbot. | Disqualifikation |
23.1, 23.11 und 101.4 | Antriebshilfe jeglicher Art oder nicht zugelassene Antriebsart am Fahrrad verwendet. | Disqualifikation |
23.2, 23.3, 23.4, 23.6 und 101.5 | Bestimmungen zu Anbauten, Verkleidungen und/oder Mitführen von Gegenständen etc. nicht beachtet. | Disqualifikation |
101.6 | Nutzung starrer Befestigungen, die Wettkampfteilnehmende an das Fahrrad binden. | Disqualifikation |
23.5 | Auswechseln von Rahmen oder Laufrädern ohne Genehmigung. | Disqualifikation |
23.6 | Mitführen von zerbrechlichen Behältern. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
23.7 | Ungenehmigte Nutzung einer Kamera. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
23.12 | Nutzung von Scheibenrädern, trotz Verbot. | Disqualifikation |
23.14 | Nutzung von Spiegeln. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
23.16 - 23.18 | Nicht korrekte Sitzposition auf dem Rad. | Zeitstrafe |
24.1 | Start mit nicht konformem oder defektem Helm. | Disqualifikation |
24.1 und 102.4 |
Fahren mit offenem Kinnriemen oder nicht Check-In konformer Trageweise des Helms, auch in der Wechselzone ab Radaufnahme bis Radabstellung. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
25.1 und 101.1 und 102.3 |
Windschattenfahren hinter oder neben anderen Wettkampfteilnehmenden. | Zeitstrafe |
25.2 und 101.1 und 102.3 |
Wer nicht zu erkennen gibt, das Windschattenverbot einzuhalten. |
Zeitstrafe wenn klare Absicht: Disqualifikation wegen Unsportlichkeit |
26.3 und 101.1 und 102.3 |
Fahren in der Windschattenzone von Rennbegleit-, Medien-, oder sonstigen Fahrzeugen. |
Zeitstrafe wenn klare Absicht: Disqualifikation |
28.4 | Mehrfach hintereinander abgebrochener Überholversuch | Zeitstrafe |
29.1 und 102.5 |
Blocking | Zeitstrafe |
30.2 | Bei Windschattenfreigabe, Gebot zum Windschattenfahren nur innerhalb der männlichen oder weiblichen Wertungsklasse nicht eingehalten. | Disqualifikation |
38.1 | Im Schüler- und Jugendbereich mit falscher Maximalübersetzung gestartet. | Disqualifikation |
Laufen (gültig für alle DTU Sportarten mit Laufanteil außer Wintertriathlon) | ||
---|---|---|
SpO 2025 § | Text | Maßnahme |
32.1 | Mit Radhelm auf der Laufstrecke (gilt teilweise nicht für Parawettkämpfe). |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
33.1 | Unerlaubte Benutzung von Spikes beim Laufen. | Disqualifikation |
33.2 | Mindestbekleidung beim Laufen nicht getragen. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
33.3 |
Startnummer beim Laufen nicht auf der Vorderseite getragen. Bei Meisterschaften, Ligawettkämpfen, Kurz-, Mittel-, Langdistanzwettkämpfen.
Bei allen anderen Distanzen insbesondere bei Breitensportwettkämpfen. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation Zeitstrafe |
33.4 | Nutzung von den Vortrieb beim Laufen unterstützenden Hilfsmitteln, z.B. Stöcke (gilt teilweise nicht für Para Wettkampfteilnehmende) | Disqualifikation |
39.1 | Im Schüler- und Jugendbereich bis einschl. Jugend A barfuß gelaufen. | Disqualifikation |
Wechselzone (gültig für alle DTU Sportarten) | ||
---|---|---|
SpO 2025 § | Text | Maßnahme |
6.1 | Verrichtung der Notdurft in der Wechselzone. | Disqualifikation |
34.2 | Helm mit geschlossenem Kinnriemen am Rad. | Verwarnung ggf. Zeitstrafe |
34.3 und 34.4 und 34.7 und 34.11 und 108.1 |
Falsches Deponieren oder Abstellen der Ausrüstung in der Wechselzone. |
Verwarnung ggf. Zeitstrafe wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
34.4 | Benutzte Ausrüstung nicht in der Wechselbox, wenn bereitgestellt. | Zeitstrafe |
34.5 | Übersteigen von Absperrungen in der Wechselzone. | Disqualifikation |
34.8 | Nicht Nutzung eines Umkleidebereichs, falls eingerichtet. |
Verwarnung ggf. Zeitstrafe wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
34.9 | Ausziehen des Kälteschutzanzugs/Schwimmanzugs außerhalb des dafür vorgesehenen Bereichs bzw. der Wechselzone. | Disqualifikation |
34.10 und 108.2 |
Radfahren in der Wechselzone. |
Verwarnung ggf. Zeitstrafe wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
34.12 | Aufstieg aufs Rad vor der Aufstiegslinie/-zone oder Abstieg vom Rad nach der Aufstiegslinie/-zone (gilt teilweise nicht für Para Wettkämpfe). | Verwarnung ggf. Zeitstrafe |
34.13 | Markierung des Wechselplatzes |
Entfernung durch WKG oder Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
34.14 | Nichtbeachten der Check-In Zeiten | Zeitstrafe |
Zusätzlich bei Teamwettkämpfen (gültig für alle DTU Sportarten außer SWIMRUN) | ||
---|---|---|
SpO 2025 § | Text | Maßnahme |
55 ff | Bei Teamwettkämpfen, nicht korrekte Zusammensetzung des Teams. | Disqualifikation |
56.2 | Bei Teamwettkämpfen, gegenseitige Hilfe im Team, obwohl nicht mehr alle Teammitglieder in derselben Runde sind. | Disqualifikation |
56.3 | Bei Teamwettkämpfen, das Nichttragen einheitlicher Teambekleidung. | Disqualifikation |
56.4 | Bei Teamwettkämpfen, das Nichtverlassen der Wettkampfstrecke disqualifizierter Teammitglieder. | Disqualifikation |
57.1 | Bei Teamwettkämpfen, das Nichteinhalten der Zeit im Vorstartbereich. | Zeitstrafe |
58.1 | Bei Teamwettkämpfen, nicht geschlossener Schwimmstart des Teams. | Disqualifikation nicht angetretener Teammitglieder |
59.1 | Bei Teamwettkämpfen, nicht geschlossenes Verlassen der Wechselzone des Teams zum Radfahren. | Disqualifikation verspäteter Teammitglieder |
60 ff | Bei Teamwettkämpfen, nicht einhalten der Windschattenregelungen. |
Zeitstrafe wenn klare Absicht: Disqualifikation |
Zusätzlich bei Para Wettkämpfen (gültig für alle DTU Sportarten außer SWIMRUN) | ||
---|---|---|
SpO 2025 § | Text | Maßnahme |
97 ff und 98.2 |
Bei Para Wettkämpfen, nicht berechtigte oder nicht abgestimmte Hilfe. | Disqualifikation |
98.5 | Bei Para Wettkämpfen, nicht erlaubte Fortbewegungsmittel zwischen Schwimmausstieg und Wechselzone genutzt. | Disqualifikation |
99.2 | Bei Para Wettkämpfen, nicht angepasste Geschwindigkeit in der Wechselzone und nicht anhalten an der Auf-/Abstiegslinie beim Wechsel auf/vom Rad |
Verwarnung ggf. Zeitstrafe wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
99.4 und 101.7 und 102.8 |
Bei Para Wettkämpfen, unerlaubter Einsatz von Blindenhunden in der Wechselzone/auf der Radstrecke/auf der Laufstrecke |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
102.1 | Bei Para Wettkämpfen, Nutzung von Prothesen und Krücken zur gleichen Zeit. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
SWIMRUN | ||
---|---|---|
SpO 2025 § | Text | Maßnahme |
80.3 | Beim SwimRun, Nichteinhaltung des maximal gültigen Abstands der Teammitglieder | Disqualifikation |
81.1 | Beim SwimRun, nicht mitführen aller erlaubten Hilfsmittel bis ins Ziel | Disqualifikation |
Radfahren (gültig Cross-Triathlon, Cross Duathlon und Wintertriathlon) | ||
---|---|---|
SpO 2025 § | Text | Maßnahme |
22.2 | Gemeldete Verstöße gegen die StVO. | Disqualifikation |
22.3 | Mindestbekleidung beim Radfahren nicht getragen. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
22.4 |
Startnummer beim Radfahren wird nicht hinten getragen. Bei Meisterschaften, Ligawettkämpfen, Kurz-, Mittel-, Langdistanzwettkämpfen. Bei allen anderen Distanzen insbesondere bei Breitensportwettkämpfen.
|
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation Zeitstrafe
|
23.1 | Antriebshilfe jeglicher Art oder nicht zugelassene Antriebsart am Fahrrad verwendet. | Disqualifikation |
23.2, 23.3, 23.4, 23.6 und 101.5 | Bestimmungen zu Anbauten, Verkleidungen und/oder Mitführen von Gegenständen etc. nicht beachtet. | Disqualifikation |
23.5 | Auswechseln von Rahmen. | Disqualifikation |
23.6 | Mitführen von zerbrechlichen Behältern. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
23.7 | Ungenehmigte Nutzung einer Kamera. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
23.14 | Nutzung von Spiegeln. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
24.1 | Start mit defektem Helm. | Disqualifikation |
24.1 | Fahren mit offenem Kinnriemen oder nicht Check-In konformer Trageweise des Helms, auch in der Wechselzone ab Radaufnahme bis Radabstellung. |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
29.1 | Blocking | Zeitstrafe |
Zusätzlich bei Wintertriathlon | ||
---|---|---|
SpO 2025 § | Text | Maßnahme |
103.3 | Bei Wintertriathlon Wettkämpfen, nicht korrektes Tragen der Startnummer |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
103.4 und 107.3 und 107.5 |
Bei Wintertriathlon Wettkämpfen, nicht korrekte Technik (klassisch, Freistil) auch in Teilabschnitten | Disqualifikation |
105.2 108.4 |
Bei Wintertriathlon, nicht durchgeführter Schuhwechsel nach dem Laufen und nach dem Radfahren bei Elite, Jugend A und Junioren, sowie bei Qualifikationswettkämpfen. | Disqualifikation |
107.1 108.2 |
Bei Wintertriathlon, Skier in der Wechselzone angeschnallt |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
107.6 | Bei Wintertriathlon, Verwendung nicht zu Wettkampfteilnehmenden registrierte Skier | Disqualifikation |
107.7 | Bei Wintertriathlon, Skier vor dem gekennzeichneten Bereich angeschnallt |
Verwarnung wenn nicht abgestellt: Disqualifikation |
107.8 | Bei Wintertriathlon, zu häufiger oder falscher Materialtausch | Disqualifikation |
Anlage 2 – Liste zugelassener bzw. verbotener Gegenstände/Handlungsweisen für Wettkämpfe* im Bereich der DTU in Ergänzung und Erläuterung zur Sportordnung
*gilt nicht für SwimRun
Folgende Auflistung soll einen Anhalt für die Zulassung oder das Verbot von Gegenständen und/oder Handlungsweisen für Wettkämpfe im Geltungsbereich der DTU SpO bieten. Sie ist nicht abschließend und kann mit entsprechender Ankündigung und Veröffentlichung jederzeit ergänzt werden.
Die Auflistung ersetzt nicht die abschließende Entscheidung von Einsatzleitenden oder des Wettkampfgerichts am Wettkampftag. Festlegungen von Veranstaltenden und Technischen Delegierten gem. den Ordnungen der DTU und/oder gem. von Durchführungsbestimmungen der DTU oder der Landesverbände, können Abweichung von den hier gemachten Aussagen enthalten.
Regelungen für Para Wettkampfteilnehmende gelten bei deren Teilnahme auch außerhalb der eigentlichen Para Wettkämpfe.
Im Falle einer anderen Interpretation der in der Liste gemachten Aussagen im Vergleich zum Haupttext, gilt der Haupttext
Allgemeine Ausrüstung | ||||
---|---|---|---|---|
Gegenstand/ Handlungsweise |
Zulassung | Ausnahme | Begründung/Ausnahmen | SpO |
Kopfhörer | nein | nein |
Begründung: Gem. SpO § 7.3 sind Kommunikationsgeräte die geeignet sind vom Wettkampfgeschehen abzulenken nicht erlaubt. Hierzu zählt für alle Disziplinen die Benutzung von Kopfhörern/InEarPlugs und dergleichen. |
§ 7.3 |
Mobiltelefon/ Smartphone |
nein | ja |
Begründung: Eine generelle Zulassung im Sinne eines Telefons/Smartphone ist nicht erlaubt, da gem. SpO § 7.3 während des Wettkampfes keine Kommunikationsgeräte wie Mobiltelefone, Smart Watches oder Funkgeräte in einer Art und Weise benutzt werden dürfen, die vom Wettkampfgeschehen ablenken. „Vom Wettkampfgeschehen ablenken“ beinhaltet - ist jedoch nicht begrenzt auf - Telefonieren, Senden und Empfangen von Textnachrichten, Abspielen von Musik, Verwendung sozialer Medien sowie Fotografieren/Filmen. Ausnahmen: - Die Mitnahme ist erlaubt soweit keine Nutzung im Sinne einer Ablenkung erfolgt. - Die Nutzung als Tacho ist erlaubt. |
§ 7.3 |
Smartwatch | ja | ja |
Begründung: Eine generelle Zulassung im Sinne einer Uhr inkl. der Anzeige eigener Leistungsinformationen ist erlaubt, da gem. SpO § 7.3 während des Wettkampfes Kommunikationsgeräte wie Mobiltelefone, Smart Watches oder Funkgeräte nur nicht in einer Art und Weise benutzt werden dürfen, die vom Wettkampfgeschehen ablenken. Ausnahmen: - Nutzung zum Telefonieren, Senden und Empfangen von Textnachrichten, Abspielen von Musik, Verwendung sozialer Medien etc. ist untersagt. |
§ 7.3 |
Kamera | nein | ja |
Begründung: Gem. SpO § 7.3 ist die Nutzung von Kommunikationsgeräten untersagt. Hierzu zählt auch das Fotografieren oder Filmen. Gem. SpO § 23.7 ist die Nutzung einer Helmkamera oder einer am Fahrrad angebrachten Kamera erst nach Genehmigung durch Einsatzleitende erlaubt. Ausnahmen: - Nach Freigabe durch Einsatzleitende gem. SpO § 23.7 möglich. - Hier ist durch Einsatzleitende grundsätzlich restriktiv vorzugehen und Zulassungen nur in Abstimmung mit Veranstaltenden und ggf. den Verbandsoffiziellen zuzulassen. - Die Befestigung und Positionierung der Kamera muss dabei sicher und ohne Gefährdung von Dritten sein |
§ 7.3 § 7.4 § 23.7 |
Trinkrucksack | ja | ja |
Begründung: Die Sportordnung begründet keine Nichtnutzung. Ein Trinkrucksack kann verwendet werden, solange er durch seine Beschaffenheit insbesondere beim Radfahren keinen aerodynamischen Effekt verursachen kann. Ein Trinkrucksack gilt nicht als Behältnis gem. §23.6 e. Ausnahmen: - Beim Schwimmen ist die Verwendung jeglicher Trinksysteme aus Sicherheitsgründen unter Nutzung des § 7.13 zu untersagen. - Form und Funktion im Sinne des § 23.2 mit aerodynamischem Effekt sind verboten. Das bedeutet die Form eines Rucksacks muss gewahrt sein. - Hartschalenrucksäcke sind verboten. |
§ 7.13 § 23.2 § 23.6 |
Blutzuckermessgerät | ja | nein |
Begründung: Die Sportordnung begründet keine Nichtnutzung. Die Art- und Weise der Anzeige hat dabei maximal in Form der Nutzung eines Tachos zu erfolgen. |
§ 7.13 |
Glasflaschen/behälter | nein | nein |
Begründung: Gem. SpO § 7.4 ist die Gefährdung anderer Wettkampfteilnehmender auszuschließen. Glas in jeglicher Form ist somit auf allen Teilabschnitten der Wettkämpfe verboten. Dieses gilt insbesondere für Glasflaschen in Verbindung mit § 23.6 |
§ 7.4 § 23.6 |
Allgemeine Bekleidung | ||||
---|---|---|---|---|
Gegenstand/ Handlungsweise |
Zulassung | Ausnahme | Begründung/Ausnahmen | SpO |
Kompressionsbekleidung | ja | ja |
Begründung: Kompressionsbekleidung ist für alle Teildisziplinen zugelassen, sofern sie den jeweils gültigen Paragrafen der SpO mit den hier aufgeführten Erläuterungen entspricht. Ausnahme: Im Rahmen der Triathlon - Bundesligen gelten gesonderte Bestimmungen, die in den jeweiligen Durchführungsbestimmungen geregelt sind |
kein |
Verkleidungen/Windabweiser am Körper | nein | ja |
Begründung: Verkleidungen und zusätzlich angebrachte Windabweiser am Körper sind gem. SpO 23.2 und 23.6 nicht erlaubt. Hierzu zählen auch unter z.B. Trikot/Hose/Socken/Strümpfe/Calfs/Armlingen eingeführte Gegenstände (z.B. Radflaschen, Kühlbeutel, Verpflegung etc.) oder z.B. Trikots/Hosen/Socken/Strümpfe/Calfs/Armlinge, die durch Ihre Machart zusätzliche Erhöhungen zum Körper aufweisen. Ausnahmen: - Die Mitnahme von z.B. Verpflegung/Schläuchen etc. in den Rückentaschen der Trikots/Wettkampfanzüge ist erlaubt. - Aerohelme oder aerodynamisch geformte Helme zählen nicht zu o.a. Regelung. |
§ 23.2 § 23.6 |
Kühlweste | ja | ja |
Begründung: Die Sportordnung begründet keine Nichtnutzung. Eine Kühlweste ist wie ein Bekleidungsoberteil zu sehen, solange diese keine aerodynamischen Effekte erzielen kann. Eine Kühlweste gilt nicht als Behältnis gem. 23.6 e. Ausnahmen: - Bei Teamwettkämpfen, insbesondere bei den Bundesligen und Ligen der LV ist gem. SpO § 56.3 einheitliche Teambekleidung vorgeschrieben. - Gem. SpO § 23.2 sind desweiteren Windabweiser und Verkleidungen am Körper des Wettkämpfers nicht erlaubt. |
§ 23.2 § 23.6 § 56.3 |
Einteiler, Trageweise Öffnung Reißverschluss, | ja | ja |
Begründung: Die Öffnung von Reißverschlüssen ist in der SpO anders als in den World Triathlon Competition Rules nicht geregelt. Grundsätzlich gelten somit die allgemeinen Regelungen nach § 22.3 und 33.2. Da in beiden Paragrafen sowohl von einem Oberteil und einem Unterteil gesprochen wird, ist beim Tragen des Einteilers dieser auch in einem Tragezustand nach dem Verständnis eines Oberteils (über beide Schultern) zu tragen. Ausnahmen: Ausnahmen können in den Durchführungsbestimmungen zu Ligen und/oder in den Ausschreibungen zu einzelnen Veranstaltungen z.B. Deutschen Meisterschaften geregelt werden. |
§ 22.3 § 33.2 |
Allgemeine Handlungsweisen | ||||
---|---|---|---|---|
Gegenstand/ Handlungsweise |
Zulassung | Ausnahme | Begründung/Ausnahmen | SpO |
Annahme fremder Hilfe | nein | ja |
Begründung: Die Annahme fremder Hilfe, einschließlich durch andere Wettkampfteilnehmende, ist verboten, soweit die SpO keine Ausnahmen vorsieht. Eine Annahme fremder Hilfe ist auch, das nicht aktive Ablehnen ungewollter fremder Hilfe. Ausnahmen: Hilfen durch hierfür von Veranstaltenden eingesetzte Personen, die allen Wettkampfteilnehmenden gleichermaßen gewährt werden - Das reine Weiterreichen von Getränken und/oder Verpflegung zwischen Wettkampfteilnehmenden gilt nicht als die Annahme fremder Hilfe insofern beteiligte Wettkampfteilnehmende den Wettkampf weiter fortsetzen. - Das reine Weiterreichen von Werkzeug und/oder Ersatzteilen zwischen Wettkampfteilnehmenden gilt nicht als Annahme fremder Hilfe insofern hilfeleistende Wettkampfteilnehmende den Wettkampf weiter fortsetzen können. - Weitere Ausnahmen sind im Abschnitt 23 zum Para Triathlon geregelt. |
§ 7.7 Abschnitt 23 |
Schwimmen | ||||
---|---|---|---|---|
Gegenstand/ Handlungsweise |
Zulassung | Ausnahme | Begründung/Ausnahmen | SpO |
Kälteschutzanzug | ja | ja |
Begründung: Für Kälteschutzanzüge gelten die nach SpO § 21.3 und 21.4 vorgegeben Bestimmungen entweder als, - Muss = Kalteschutzanzug ist vorgeschrieben - Kann = Wettkampfteilnehmende entscheiden selbst über das Tragen eines Kälteschutzanzuges (nicht Einstzleitende oder Veranstaltende bestimmen) - Nein= Verbot zum Tragen eines Kälteschutzanzuges SpO § 20.2 regelt die Art des Kälteschutzanzuges Nach §34.9 ist der Kälteschutzanzug oder Teile davon nach dem Schwimmen komplett auszuziehen. Ausnahmen: - Gem. SpO § 20.4 dürfen Kälteschutzanzüge und Schwimmanzüge nicht übereinander getragen werden. - Gem. SpO § 20.7 muss der Kälteschutzanzug, wenn vorgeschrieben (muss), den Rumpf bedecken. - Teile eines Kälteschutzanzuges können im Falle einer "Kann" Regelung getragen werden. |
§ 20.2 § 20.4 § 20.7 § 21.3 § 21.4 § 34.9 |
Schwimmanzug | ja | ja |
Begründung: Gem. SpO sind Schwimmanzüge sind beim Schwimmen erlaubt. Ausnahmen: - Sofern keine Kälteschutzanzüge vorgeschrieben sind (muss gemäß §21.4). - Schwimmanzüge sind nach dem Schwimmen auszuziehen. - Schwimmanzüge dürfen, wenn Kälteschutzanzug verboten ist, keine Körperstellen unterhalb der Ellbogen und unterhalb der Knie bedecken. Das bedeutet, bei Kälteschutzanzug „kann“ ist dieses möglich. - Schwimmanzüge dürfen, wenn Kälteschutzanzug verboten ist, keinen Auftrieb erzeugen. Das bedeutet, bei Kälteschutzanzug „kann“ ist dieses möglich. - Kälteschutzanzüge (auch Teile davon) und Schwimmanzüge dürfen nicht übereinander getragen werden. - Schwimmanzüge sind bei Deutschen Meisterschaften der Elite / U23, Junioren, Jugend A und B, Qualifikationswettkämpfen für internationale Meisterschaften sowie für die Wettkämpfe der Triathlon-Bundesliga (1. und die 2. Bundesligen) verboten. |
§ 20.3 § 20.4 § 20.5 § 20.6 § 21.4 § 34.9 |
Bikini | ja | ja |
Begründung: Gem. §20.1 ist die Mindestbekleidung eine geschlechterspezifische Badebekleidung in Form einer Badehose oder eines Badeanzuges. Ein Bikini ist einem Badeanzug gleich gesetzt, da die SpO keinen ein- oder zweiteiligen Badeanzug vorgibt. Ausnahmen: In Durchführungsbestimmungen und/oder Ausschreibungen insbesondere für Ligen und für Meisterschaften kann ein einteiliger Badeanzug festgelegt werden. |
§ 20.1 |
Neoprenbadehose | ja | ja |
Begründung: Das Tragen nur einer Neoprenbadehose (Kälteschutz) ist erlaubt, sofern die Benutzung eines Kälteschutzanzugs als "kann" freigegeben ist. Ausnahmen: - Ist das Schwimmen mit Kälteschutzanzug verboten, darf die Schwimmbekleidung keinen Auftrieb erzeugen. Somit darf dann auch keine Neoprenbadehose getragen werden. - Ist die Benutzung von Kälteschutzanzügen vorgeschrieben (muss), muss der Kälteschutzanzug den Rumpf bedecken und aus bis zu drei Teilen bestehen. - Eine Neoprenbadehose ist Teil eines Kälteschutzes und nach dem Schwimmen auszuziehen. - Eine Neoprenbadehose ist verboten, sofern das Material, auch an Teilstellen mehr als 5mm dick ist. |
§ 20.2 § 20.6 § 20.7 § 34.9 |
Neoprenhandschuhe oder Neoprenschuhe | nein | ja |
Begründung: Neoprenhandschuhe und Neoprenschuhe sind gem. SpO § 18.7 verboten. Ausnahmen: - Müssen Wettkampfteilnehmende aus gesundheitlichen Gründen Neoprenhandschuhe oder Neoprenschuhe tragen, so kann ein Start nur unter Abstimmung mit Einsatzleitenden und Veranstaltenden - und nur unter Ausschluss aus der Wertung erfolgen. |
§ 18.7 |
Kompressionsstrümpfe mit Zehenteil | nein | ja |
Begründung: Strümpfe und Socken sind gem. SpO § 18.7 verboten. Ausnahmen: - Müssen Wettkampfteilnehmende aus gesundheitlichen Gründen Kompressionsstrümpfe mit Zehenteil tragen, so kann ein Start nur unter Abstimmung mit Einsatzleitenden und Veranstaltenden - und nur unter Ausschluss aus der Wertung erfolgen. |
§ 18.7 |
Kompressionsstrümpfe ohne Fersen und Zehenanteil/Calf | ja | ja |
Begründung: Kompressionsstrümpfe ohne Fersen und Zehenanteil/Calfs sind erlaubt, sofern entweder die Nutzung eines Kälteschutzanzuges vorgeschrieben ist (muss), oder der "Kann"- Bestimmung unterliegt. Sie fallen nicht unter den Begriff Strümpfe und Socken gem. SpO §18.7. Ausnahme: Ist die Nutzung eines Kälteschutzanzuges verboten, darf die Schwimmbekleidung keine Körperstellen unterhalb der Ellbogen und der Knie bedecken. Somit sind auch Kompressionsstrümpfe ohne Fersen und Zehenanteil/Calfs verboten |
§ 18.7 § 20.5 |
Fußbandagen | ja | ja |
Begründung: Fußbandagen können unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden: - Es liegt ein ärztliches Attest vor. - Der Fußballen und die Zehen müssen frei sein. Eine Zulassung erfolgt nur nach Freigabe durch den Einsatzleiter. Liegen die Voraussetzungen vor gilt dieses auch bei Schwimmen mit Kälteschutzverbot. Ausnahme: Muss aus gesundheitlichen Gründen eine Fußbandage getragen werden, die den Fußballen und die Zehen bedeckt, so kann ein Start nur unter Abstimmung mit Einsatzleitenden und Veranstaltenden und nur unter Ausschluss aus der Wertung erfolgen. |
§ 18.7 |
Handbandagen | nein | ja |
Begründung: Eine Handbandage wird grundsätzlich, egal welcher Art, mit Handschuhen/Paddles gleichgesetzt und gem. SpO 18.7 verboten. Ausnahmen: - Müssen Wettkampfteilnehmende aus gesundheitlichen Gründen Handbandagen tragen, so kann ein Start nur unter Abstimmung mit Einsatzleitenden und Veranstaltenden - und nur unter Ausschluss aus der Wertung erfolgen. |
§ 18.7 |
Schwimmmetronom | ja | ja |
Begründung: Die SpO begründet keine Nichtnutzung. Ein Schwimmmetronom ist auch nicht als Schrittmacherdienst zu werten. Vielmehr ist es ähnlich wie eine Trittfrequenzanzeige beim Tacho als Information zu sehen. Ausnahmen: - Andere Wettkampfteilnehmende dürfen nicht gestört (z.B. durch zu lautes Einstellen des Metronoms) oder behindert werden (z.B. durch nicht ordnungsgemäße Befestigung). - Ebenso dürfen Wettkampfteilnehmende selbst nicht abgelenkt sein. In beiden Fällen kann dieses zu einer Disqualifikation gem. § 7.3 oder § 7.4 der SpO führen. |
§ 7.3 § 7.4 |
Schnorchel | nein | nein |
Begründung: Schnorchel jeglicher Art sind gem. § 18.7 verboten. |
§ 18.7 |
Schwimmbrille mit Datenanzeige | ja | nein |
Begründung: Die SpO begründet keine Nichtnutzung. Eine Schwimmbrille mit Datenanzeige ist auch nicht als Kommunikationsgerät zu werten. Vielmehr ist es ähnlich wie ein Tacho als Informationsgerät zu verstehen. |
§ 7.3 § 18.6 |
Rettungsboje | ja | nein |
Begründung: Gem. SpO § 18.9 sind aufblasbare Rettungsbojen erlaubt, sofern sie nicht ausgelöst sind. Nach Auslösung ist der Wettkampf sofort zu beenden. |
§ 18.9 |
Schwimmboje | nein | nein |
Begründung: Schwimmbojen dienen nicht der Rettung, sondern können nur aufblasbar genutzt werden. Sie sind somit ausnahmslos verboten. Auch die Nutzung aus medizinischen Gründen (z.B. bei Gleichgewichtsstörungen) ist ausgeschlossen. |
§ 18.9 |
Paddles | nein | nein |
Begründung: Paddles sind gem. SpO § 18.7 verboten. Hierzu zählen auch Plastiktüten oder sonstige Gegenstände, die eine vortreibende Wirkung entfalten können. |
§ 18.7 |
Flossen | nein | nein |
Begründung: Flossen sind gem. SpO § 18.7 verboten. Hierzu zählen auch Badeschuhe, Schuhe oder sonstige Gegenstände, die eine vortreibende Wirkung entfalten können. |
§ 18.7 |
Prothese(n) | nein | nein |
Begründung: Gem. § 100.3 sind Hilfsmittel, die einen Wettbewerbsvorteil verschaffen können, beim Schwimmen verboten; Prothesen und/oder Orthesen sind Hilfsmittel im Sinne dieser Ordnung; ihre Verwendung führt zur Disqualifikation. Erlaubt sind nur von WT freigegebene Schwimmhilfsmittel zur Fixierung der Beine von PTWC1 Para Athlet/in gemäß des WT Para triathlon approved kneebraces. |
§ 100.3 |
Schwimmhilfsmittel für Para PTWC 1 Wettkampfteilnehmende | ja | ja |
Begründung: Erlaubt sind nur von WT freigegebene Schwimmhilfsmittel zur Fixierung der Beine von PTWC1 Para Athlet/in gemäß des WT Para triathlon approved kneebraces. |
§ 100.3 |
Rad | ||||
---|---|---|---|---|
Gegenstand/ Handlungsweise |
Zulassung | Ausnahme | Begründung/Ausnahmen | SpO |
Fahrräder, außergewöhnliche Form | ja | ja |
Begründung: Außergewöhnliche Fahrräder für Triathlon/Duathlon Rennen mit Windschattenverbot sind in der WT Bikelist aufgeführt und dann auch zugelassen. https://cms.triathlon.org/assets/f134c073- 273d-48c5-9860-83d6ac73ae6b/World_Triathlon_Sport_Nontraditional_unusual_bikes_approved_to_be_used_in_World_Triathlon_draft_illegal_competitions_20230831.pdf Ausnahmen: - Außergewöhnliche Fahrräder, die nicht in o.a. Liste aufgeführt sind und diesen auch nicht in Form und Funktionen entsprechen, sowie nicht durch die SpO an sich abgedeckt sind, bleiben bis zur Freigabe durch Einsatzleitende nicht zugelassen. - Bei Rennen mit Windschattenfreigabe sind gem. SpO § 31.1 nur Fahrräder mit geschlossenem Dreiecksrahmen zugelassen. |
WT CR § 5.2.d.iii § 1.4 § 7.13 § 31.1 |
Fahrräder, E-Antrieb | nein | ja |
Begründung: Fahrräder dürfen gem. SpO 23.1 ausschließlich durch menschliche Muskelkraft vorwärts bewegt werden. Ausnahme: Ist sichergestellt, z.B. durch Entnahme des Akku´s/ des E-Antriebes dass das Fahrrad nur durch Muskelkraft bewegt werden kann, ist die Verwendung eines ansonsten E-Bikes zulässig. Kontrollen sind jederzeit zulässig und durch organisatorische Maßnahmen durch das Wettkampfgericht sicherzustellen. |
§ 23.1 |
Fahrräder ohne Freilauf | nein | nein |
Begründung: Gem. SpO § 22.5 sind ausschließlich Fahrräder mit Freilauf zugelassen. Somit sind sogenannte Fixies ohne Freilauf verboten. |
§ 22.5 |
Liegerad | nein | nein |
Begründung: Liegeräder sind gem. § 22.5 ausnahmslos verboten. |
§ 22.5 |
Dreirad | nein | ja |
Begründung: Dreiräder mit Antrieb über die Beine sind grundsätzlich verboten. Dreiräder/Handbikes insgesamt werden in der SpO im Bereich Para-Triathlon behandelt. Somit ist die Nutzung außerhalb Para-Regelungen automatisch ausgeschlossen. Ausnahme: Gem. § 101.2 der SpO muss es sich bei Dreiräder um Handbikes in Liegeposition handeln. Diese sind somit erlaubt, sofern sie die Spezifikationen gem. der SpO im Bereich ParaTriathlon entsprechen. |
§ 101.2 - 101.6 |
Tandem | nein | ja |
Begründung: Grundsätzlich sind alle Disziplinen, somit auch das Radfahren alleine und ohne die Annahme fremder Hilfe durchzuführen. Die Nutzung eines Tandems ohne die entsprechende Klassifizierung/körperliche Einschränkung gem. Abschnitt 23 der SpO ist somit verboten. Ausnahme: Für Para Wettkampfteilnehmende gelten grundsätzlich die Ausnahmen und Vorgaben des Abschnitts 23. |
§ 7.7 A. 23 |
Gravelbike | ja | ja |
Begründung: Solange ein Gravelbike die Spezifikationen gem. SpO erfüllt ist dieses grundsätzlich auch zugelassen. Ausnahmen: - Bei Crosstriathlon/-duathlonveranstaltungen darf die minimale Reifenbreite gem. SpO § 69.2 nur 1,5 Zoll sein, dieses muss somit ein Gravelbike erfüllen. - Zusätzlich sind beim Crosstriathlon/-duathlon für alle Meisterschaften klassische Rennradlenker gem. SpO 70.1 verboten. Darunter fallen auch Gravelbikelenker mit Doppelquerstrebe und/oder anderer Form der Lenker sofern sie die grundsätzliche Form eines Rennradlenkers erfüllen. - Beim Wintertriathlon sind ausschließlich Mountainbikes gem. § 106 erlaubt. |
§ 22 § 23 § 69.2 § 70.1 § 74.1 § 106 |
Holzrad | ja | ja |
Begründung: Die SpO regelt nicht die Art des Materials, aus dem ein Fahrrad bestehen muss. Somit sind auch Konstruktionen aus Holz zugelassen, sofern alle sonstigen Anforderungen an ein Fahrrad gem. SpO erfüllt werden. Ausnahmen: Fahrräder die nicht den Spezifikationen gem. - SpO § 22 und § 23, - bei Windschattenfreigabe § 31 bzw. - bei Crossveranstaltungen den § 69 und § 70 - bei Para-Veranstaltungen dem § 101 oder - bei Wintertriathlon dem § 106 entsprechen sind nicht zugelassen. |
§ 22 § 23 § 31 § 69 § 70 § 101 § 106 |
Twicycle | nein | nein |
Begründung: Fahrräder mit Arm- und Beinantrieb werden zwar mit Muskelkraft angetrieben, werden aber aufgrund der Gesamtkonstruktion für Wettkämpfe ausnahmslos nach § 7.13 als außergewöhnliche Ausrüstung nicht zugelassen. |
§ 7.13 |
Verkleidungen am Rahmen, an der Gabel, am Lenker, am Lenkervorbau, am Sattel oder an der Sattelstütze | nein | ja |
Begründung: Jegliche Formen von Verkleidungen die zusätzlich an die Struktur des kompletten Fahrrads (inkl. Lenker, Sattelstütze usw.) angebracht werden und die geeignet sind die Aerodynamik zu beeinflussen sind, gem. § 23.2, verboten. Hierunter fallen auch alle Behältnisse und deren Befestigungen/Position am Fahrrad, insofern sie nicht im Folgenden beschrieben werden und somit von einer Ausnahme betroffen sind. Sind Ausnahmen über ein Volumen beschrieben, gilt das Gesamtvolumen des kompletten Behältnisses und nicht nur der Inhalt. Ausnahmen: - Scheibenräder - Getränkebehälter - Nahrungsbehälter - Ersatzteilbehälter - Aufbewahrungsbehälter - Lenkervorbau und Armauflagen |
§ 23.2 § 23.6 § 23.9 § 23.12 § 101.5 |
Klebebänder | nein | ja |
Begründung: Die Nutzung von Klebeband an allen Teilen des Fahrrads ist gem. § 23.2 verboten. Dabei sind die folgenden Ausnahmen zur Nutzung zulässig, insofern sich die Struktur des Fahrrads dabei nicht vergrößert. Ausnahmen: - Abkleben der Ventilöffnung bei Scheibenrädern. - Verschluss von Behältnissen z.B. Werkzeugbox/-tasche. - Verschluss von Schraubenöffnungen und/oder Schutz von Verschraubungen oder scharfen Kanten aus Sicherheitsgründen, soweit daraus keine Vergrößerung der Struktur des kompletten Fahrrades entsteht. - Sicherung und/oder Verschluss der Lenkerenden. - Anbringen von Verpflegung auf dem Oberrohr sofern dabei die Höhe von 10 cm gemessen ab der Oberkante des Oberrohres nicht überschritten wird. - Anbringen oder sichern der Startnummer |
§ 23.2 |
Laufräder/Speichen | ja | ja |
Begründung: Laufräder müssen die Spezifikationen gem. § 23.15 SpO entsprechen. Das Hinterrad darf grundsätzlich aus einer Scheibenkonstruktion bestehen. Bei speichenarmen Konstruktionen wird die Anzahl der Speichen nicht geregelt. Ausnahmen: - Messerartige Speichen sind gem SpO 23.15 nicht zugelassen. Messerartig bedeutet die Speichen sind in Tropfenform/Messerform mit einer sehr schmalen und einer etwas breiteren Seite in Fahrtrichtung mit der schmalen Seite (Messer) verbaut. Flachspeichen sind dabei analog messerartigen Speichen zu sehen. - Messerartige Speichen/Flachspeichen mit mehr als 12 Speichen pro Laufrad sind immer zugelassen. - Gem. § 23.15 dürfen Vorderräder nicht aus Scheibenrädern bestehen. Bei Rennen mit Windschattenverbot kann gem. SpO § 23.12 die Nutzung von Scheibenrädern aufgrund von Witterungsbedingungen verboten werden. - Zudem dürfen Laufräder gem. § 23.11 der SpO nicht mit einem Mechanismus versehen sein, der es beschleunigen kann. - Bei Rennen mit Windschattenfreigabe sind gem. SpO § 31.3 Scheibenräder verboten und gem. § 31.2 müssen beide Laufräder aus Speichenkonstruktionen bestehen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Speichenkonstruktion speichenarm ist oder nicht. Allerdings gilt hier für Deutsche Meisterschaften, Qualifikationswettkämpfe zu internationalen Wettkämpfen und für die 1. und 2. Triathlon - Bundesliga und Regionalligen die Regelung der WT gem. 5.2 e) in Verbindung mit § 1.4 der SpO. - Hierzu sind Sonderregelungen für Ligen grundsätzlich möglich und in den jeweiligen Durchführungsbestimmungen zur Liga geregelt. - Bei Crossveranstaltungen sind nur Speichenräder erlaubt, da gem. SpO § 69.1 das Windschattenverbot aufgehoben ist und somit auch dort der § 31.2 der SpO gilt. - Die Regelungen gelten ergänzend zu § 101 der SpO auch für Para-Wettkämpfe. |
§ 23.12 § 23.13 § 23.15 § 31.2 § 31.3 § 101 |
Bremsen, Rücktrittbremse, Scheibenbremse | ja | ja |
Begründung: Jedes Rad muss eine funktionsfähige Vorder- und Hinterradbremse haben. Dabei sind alle Arten von Bremsen erlaubt. Für die Funktionsfähigkeit sind Wettkampfteilnehmende selbst verantwortlich. Ausnahme: Vorder- und Hinterradbremsen die nicht getrennt voneinander bedienbar sind, sind gem. § 23.4 verboten. |
§ 7.2 § 22.1 § 23.4 § 23.13 |
Bremshebel | ja | ja |
Begründung: Alle Arten von Bremshebeln sind zugelassen, sofern sie nicht nach vorne ragen. Bremshebel dürfen dabei "eingeklappt" sein, da über den Winkel keine Aussage getroffen wird, sofern sie nicht nach vorne ragen. Ausnahme: Durchführungsbestimmungen und/oder Wettkampfausschreibungen können Regelungen zur Anbringung von Bremshebeln in besonderem Winkel analog zu den WT Competition Rules, insbesondere für Rennen mit Windschattenfreigabe enthalten. |
§ 23.4 WT CR 5.2 f) i. |
Lenker | ja | ja |
Begründung: sind alle Lenkerformen insofern sie dabei der SpO § 22.1 und § 101.6 entsprechen und sofern sie nicht für spezifische Wettkampfformen eingeschränkt werden erlaubt. Ausnahmen: - Gem. § 23.10 sind Lenker deren Rohrenden nicht verschlossen nicht zugelassen. - Für Rennen mit Windschattenfreigabe sind gem. SpO § 31.4 nur klassische Rennradlenker mit einer maximalen Breite von 50 cm erlaubt. Lenker mit Doppelstrebe gelten nicht als klassische Rennradlenker. - Gem. § 70 SpO sind bei allen Meisterschaften bei Crossveranstaltungen klassische Rennradlenker verboten. Entgegen der Regelung bei Windschattenfreigabe fallen hierunter auch Rennradlenker mit Doppelstrebe. Diese sind somit verboten. - Bei Para Wettkämpfen sind Halterungen für Prothesen am Lenker gem. § 101.6 der SpO erlaubt, sofern sie keine fixe Verbindung zwischen Lenker und Prothese herstellen |
§ 22.1 § 23.10 § 31.4 § 70 § 101.6 |
Clip-Ons | ja | ja |
Begründung: Clip-Ons sind bei Rennen mit Windschattenverbot erlaubt. Dieses regelt § 23.17 der SpO. Da die zulässige Sitzposition so wie abgebildet ausdrücklich nur für Rennen mit Windschattenverbot gilt. Ausnahmen: - Bei Rennen mit Windschattenfreigabe gem. § 31.5 und - bei Crossveranstaltungen gem. § 69.2 sind Clip-Ons verboten. |
§ 23.17 § 31.5 § 69.2 |
Lenkervorbau, Auflieger und Armauflagen | ja | ja |
Begründung: Lenkervorbauten, Auflieger und Armauflagen sind gem. §23.9 in Verbindung mit § 23.17 erlaubt, - solange alle Enden/Rohrenden gem. § 23.10 verschlossen sind und - die Anbringung sowie das Material dem § 22.1 entspricht und - Einschränkungen gem. der SpO beachtet werden. Über die Form und Ausführung macht die SpO keine Vorgaben. - Dabei ist es unerheblich, ob der Vorbau, Auflieger aus einem oder zwei tragenden Elementen ausgehend von der Lenkergrundkonstruktion besteht, solange diese nicht zusätzlich verkleidet sind. - Bei zwei tragenden Elementen (Rohren) dürfen diese nach vorne hin offen oder gebrückt sein. - Auch können Lenker und Vorbau aus einer Konstruktion bestehen. - Die Höhe der Anbringung ist ohne Vorgabe. - Armauflagen/Auflieger dürfen klappbar sein. Ausnahmen: - Gem. § 23.9 dürfen die Arme nicht überdeckt werden. Dazu zählt auch eine seitliche oder zwischen den Armen befindliche Erhöhung, die über die aufgelegten Arme hinaus geht. - Lenkervorbauten dürfen nicht über die Vorderkante des Vorderrades hinausragen. (§ 23.9) - Bei Rennen mit Windschattenfreigabe gem. § 31.5 und - bei Crossveranstaltungen gem. § 69.2 sind Lenkervorbauten (Auflieger) und Armauflagen verboten. |
§ 22.1 § 23.9 § 23.10 § 23.17 § 31.5 § 69.2 |
Radflaschenhalter und Position der Befestigung | ja | ja |
Begründung: Radflaschenhalter für klassische Radflaschen müssen die Voraussetzungen nach §22.1 erfüllen und entsprechend befestigt werden. Eine Befestigung an unterschiedlichen Stellen ist gemäß der Vorgaben nach § 23.2, § 23.3 und § 23.6 in Verbindung mit den u.a. Aussagen zur Mitnahme von Radflaschen erlaubt. Radflaschenhalter für aerodynamische Radflaschen (keine Trinksysteme) unterliegen den gleichen hier gemachten Bestimmungen. Zusätzliche Adapter zur Befestigung der Radflaschenhalter sind erlaubt, sofern sie nicht der u.a. Ausnahme unterliegen. Ausnahmen: - Gem. §23.2 dürfen Radflaschenhalter für klassische Radflaschen/für aerodynamische Radflaschen keine zusätzlichen Verkleidungen/aerodynamische Eigenschaften aufweisen. - Adapter für Radflaschenhalter am Lenker oder Lenkervorbau dürfen in Ihrer Höhe nicht über die aufgelegten Unterarme hinausgehen. Darauf ist dann direkt der Radflaschenhalter zu befestigen. - für Radflaschenhalter am Sattel, an der Sattelstütze oder am Rahmen unter und hinter dem Sattel dürfen in Ihrer Höhe, die Höhe der Radflaschenaufnahme des Radflaschenhalters nicht überschreiten. - Radflaschenhalter dürfen nicht auf dem Oberrohr befestigt werden (§ 23.6 d.). - Ein Rotieren/Bewegen der Behältnisse über dem Oberrohr des Rahmens, gemessen ab dem Lenkkopflager ist gem. § 23.6 untersagt. Bei Rennen mit Windschattenfreigabe und Crossveranstaltungen gelten die Vorgaben nach § 31.6 und § 69.1. |
§ 22.1 § 23.2 § 23.3 § 23.6 § 31.6 § 69.1 |
Radflaschen | ja | ja |
Begründung: Radflaschen (klassisch/aerodynamisch) sind erlaubt, sofern sie aus unzerbrechlichem Material (§ 23.6) sind und eine Befestigung entsprechend § 22.1 gegeben ist. Vorgaben in Bezug auf das Volumen regelt der § 23.6. Danach sind auf dem Lenker/Lenkervorbau maximal 2 Liter an Gesamtvolumen aller Behältnisse erlaubt. Bei einer Anbringung hinter dem Sattel/der Sattelstütze oder am Rahmen unter und hinter der Sattelstütze gilt ein Volumen von maximal 1 Liter pro Radflasche oder/und anderem Getränkebehältnis und eine maximale Anzahl von 2 Radflaschen oder /und anderem Getränkebehältnis. Für Radflaschen innerhalb des Rahmens gilt keine Vorgabe hinsichtlich des Volumens. Ausnahmen: - Bei Rennen mit Windschattenfreigabe und Crossveranstaltungen gelten die Vorgaben nach § 31.6 und § 69.1. |
§ 22.1 § 23.2 § 23.3 § 23.6 § 31.6 § 69.1 |
Aero Trinksysteme am Lenker oder Lenkervorbau | ja | ja |
Begründung: Aero Trinksysteme die zwischen dem Lenkervorbau verbaut werden sind zugelassen, sofern sie über eine geeignete Befestigung verfügen. Sie gelten nicht als Verkleidung. Ausnahmen: - Die Befestigung mit Klebemitteln aller Art ist untersagt. - Insgesamt darf der befestigte Trinkbehälter dabei nicht breiter sein als der Lenkervorbau und nach oben die Armauflage und Arme nicht überdecken. - Scharfkantige Behälter/Befestigungen sind gem. SpO §23.3 nicht zugelassen. - Des Weiteren müssen alle Teile gem. SpO § 23.6 aus unzerbrechlichem Material sein. - Das Gesamtvolumen aller Behälter darf dabei ein Gesamtvolumen am Lenker oder Lenkervorbau von 2 Liter nicht übersteigen. - Ein rotieren/bewegen der Behältnisse über dem Oberrohr des Rahmens, gemessen ab dem Lenkkopflager ist gem. § 23.6 untersagt - Ragt der Behälter starr über das Oberrohr darf er eine Höhe von 10 cm nicht überschreiten. - Bei Rennen mit Windschattenfreigabe ist das Anbringen jeglicher Behälter am Lenker verboten. |
§ 7.2 § 23.2 § 23.3 § 23.6 § 31.6 |
Aero Aufbewahrungsboxen oder Taschen innerhalb des Fahrradrahmen | ja | ja |
Begründung: Aero Aufbewahrungsboxen oder Taschen die innerhalb des Fahrradrahmens verbaut werden oder angebracht sind, sind zugelassen, sofern sie über eine geeignete Befestigung verfügen. Desweiteren müssen alle Teile gem. SpO § 23.6 aus unzerbrechlichem Material sein. Ausnahmen: - Um die Gefährdung Dritter auszuschließen sind Scharfkantige Behälter/Befestigungen nicht zugelassen. - Das anbringen mit Klebebändern oder -mitteln ist gem. §23.2 untersagt. |
§ 7.2 § 23.2 § 23.3 § 23.6 |
Aero Verpflegungsbox/Getränkebehälter oder Taschen auf dem Oberrohr | ja | ja |
Begründung: Aero Verpflegungsboxen und Rahmentaschen die auf dem Oberrohr verbaut werden sind zugelassen, sofern sie über eine geeignete Befestigung verfügen und eine Höhe gemessen ab der Oberkante des Oberohres von 10cm nicht überschreiten. Ausnahmen: - Die Befestigung mit Klebemitteln aller Art ist untersagt. - Scharfkantige Behälter/Befestigungen sind gem. SpO §23.3 nicht zugelassen. - Des Weiteren müssen alle Teile gem. SpO § 23.6 aus unzerbrechlichem Material sein. - Aufbewahrungsboxen/-taschen dürfen nicht höher als 10cm gemessen von der Oberkante des Oberrohres sein. - Durchgängige Systeme in Kombination mit direkt auf dem Lenker aufgesetzten Teilen (z.B. Trinkbehälter) müssen ein Gelenk aufweisen. - Getränkebehälter auf dem Oberrohr sind gem. § 23.6 d. nicht zugelassen. |
§ 7.2 § 7.13 § 23.3 § 23.6 |
Aero Aufbewahrungsbox/Getränkebehälter oder Ersatzteiltaschen am Sattel, an der Sattelstütze oder am Rahmen unter und hinter dem Sattel | ja | ja |
Begründung: Gemäß § 23.6 sind insgesamt 3 Behältnisse erlaubt. Davon dürfen 2 mit jeweils einem Liter Volumen für Getränke und eines mit einem Liter Volumen für Werkzeug/Ersatzteile/Verpflegung sein. Die Form ist dabei grundsätzlich frei. Bei integrierten Systemen komplett oder je Behältnis zählt das Gesamtvolumen je Behältnis bzw. das Gesamtvolumen inkl. der Befestigung, der Adapter bzw. der kompletten Form des Behältnisses. Ausnahmen: - Die Befestigung mit Klebemitteln aller Art ist untersagt. - Scharfkantige Behälter/Befestigungen sind gem. SpO §23.3 nicht zugelassen. - Des Weiteren müssen alle Teile gem. SpO § 23.6 aus unzerbrechlichem Material sein. - Es gelten grundsätzlich die Regelungen für Flaschenhalter. - Bei Rennen mit Windschattenfreigabe gelten die Vorgaben nach § 31.6 |
§ 7.2 § 7.13 § 23.3 § 23.6 § 31.6 |
Fahrradklingel | ja | nein |
Begründung: Die SpO begründet kein Verbot. Fahrradklingeln sind somit erlaubt, sofern sie über eine geeignete Befestigung verfügen und keine scharfkantigen Strukturen aufweisen. |
§ 7.2 |
Tacho | ja | ja |
Begründung: Die SpO begründet kein Verbot, soweit eine geeignete Befestigung genutzt wird. Smartphones als Tacho sind dabei erlaubt. Ausnahme: Wird der Tacho oder das Smartphone als Kommunikationsgerät im Sinne des § 7.3 genutzt ist dieses verboten. |
§ 7.2 § 7.3 |
Beleuchtung | ja | ja |
Begründung: Beleuchtung am Fahrrad, die der StVO entspricht ist auch im Wettkampf zugelassen. Die SpO schließt die Nutzung nicht aus. Kombinierte Beleuchtung und Abstandswarner sind zugelassen. Dabei hat jegliche Art von Beleuchtung über eine geeignete Befestigung zu verfügen. Die Beleuchtung darf eingeschaltet sein, insofern dieses nicht durch die Ausschreibung oder Durchführungsbestimmungen ausgeschlossen wird. Ausnahmen: - Die Befestigung mit Klebemitteln jeglicher Art ist untersagt. - Beleuchtungsmittel dürfen über keine Kamera verfügen. |
§ 7.2 § 23 § 23.7 |
Radar, Abstandsmesser | ja | ja |
Begründung: Radar-Abstandsmesser sind erlaubt, da die SpO keine Nutzungseinschränkung vorgibt solange eine Befestigung nach den Bestimmungen der SpO erfolgt. Dabei sind Systeme mit und ohne integrierte Beleuchtung zugelassen. Die Beleuchtung darf eingeschaltet sein, insofern dieses nicht durch die Ausschreibung oder Durchführungsbestimmungen ausgeschlossen wird. Folgende Ausnahmen gelten. Ausnahmen: - Die Form des Radargeräts und/oder die Form der Anbringung darf keine zusätzlichen aerodynamischen Effekte erzeugen. (§23.2) - Systeme mit integrierten Kameras sind nicht zugelassen bzw. unterliegen dem § 23.7 in der Nutzung. |
§ 7.2 § 22.1 § 23.2 § 23.7 |
Race Ranger | ja | nein |
Begründung: Die Nutzung des Systems Race-Ranger zur Windschattenkontrolle kann durch Veranstaltende eingesetzt werden. Dieses ist in der Ausschreibung anzukündigen und zu beschreiben. |
keine |
Spiegel | nein | ja |
Begründung: Alle Arten von Spiegeln sind gem. § 23.14 verboten. Ausnahme: Bei Para Wettkampfteilnehmenden mit Handbikes ist die Nutzung eines Spiegels gem. UCI (§101.2 der SpO) und der WT Competition Rules § 17.11.b.iv vorgeschrieben. |
§ 23.14 § 101.2 WT CR §17.11.b.i v |
Schutzbleche/ Spritzschutz | ja | ja |
Begründung: Die SpO begründet keine Nichtnutzung, somit sind Schutzbleche und Spritzschutz grundsätzlich zugelassen, wenn für eine ausreichende Befestigung gesorgt ist. Schutzbleche und Spritzschutz gelten nicht als Verkleidung gem. § 23.2 wenn sie dem eigentlichen Zweck entsprechen und keine zusätzlichen aerodynamischen Effekte erzeugen. Ausnahme: Bei Rennen mit Windschattenfreigabe sind Schutzbleche und Spritzschutz nicht zugelassen. |
§ 7.2 § 7.13 § 22.1 § 23.2 |
Schaltung, Elektronische Schaltung, Fliehkraftschaltung | ja | nein |
Begründung: Die Sportordnung macht keine Vorgaben hinsichtlich der Schaltung. Somit sind alle Schaltungen zugelassen. |
keine |
Seitenständer | ja | ja |
Begründung: Seitenständer sind grundsätzlich erlaubt, da die SpO keine Vorgaben hierzu vorsieht, solange diese ausreichend befestigt sind und eine Gefährdung von anderen Wettkampfteilnehmenden ausgeschlossen ist. Eine besondere Sicherung ist nicht erforderlich. Begründung: Bei Rennen mit Windschattenfreigabe sind Seitenständer nicht zugelassen. |
§ 7.2 § 7.13 § 22.1 |
Helm, Aerohelm | ja | ja |
Begründung: Helme sind zugelassen, solange sie gem. 24.1 - radsportspezifisch sind, - den Bestimmungen eines anerkannten Prüfinstitutes entsprechen, - korrekten Sitz auf dem Kopf bieten - unbeschädigte und - nicht dehnbare Halteriemen aufweisen, - die an mindestens drei Stellen mit der Schale verbunden sind und - die mittels eines Sicherheitssystems verschließbar sind. Aerohelme die die o.a. Punkte einhalten sind zugelassen und gelten nicht als Verkleidung am Körper der Wettkampfteilnehmenden. Ausnahme: - Helme die die o.a. Bestimmungen zwar erfüllen, aber deren Kinnriemen sich gem. § 34.2 nicht öffnen lässt, um den Helm in der Wechselzone am Rad abzulegen, sind nicht zugelassen. |
§ 23.2 § 24.1 § 34.2 |
Airbagweste/-rucksack | ja | ja |
Begründung: Airbagwesten oder Airbagrucksäcke sind zugelassen, sofern sie die Vorgaben analog zu Trinkrucksäcken oder Kühlwesten einhalten. Ausnahmen: - Bei Teamwettkämpfen, insbesondere bei den Bundesligen und Ligen der LV ist gem. SpO § 56.3 einheitliche Teambekleidung vorgeschrieben. - Gem. SpO § 23.2 sind desweiteren Windabweiser und Verkleidungen am Körper des Wettkämpfers nicht erlaubt. |
§ 7.13 § 23.2 § 23.6 § 56.3 |
Airbag | nein | nein |
Begründung: Airbags die im Fall eines Sturzes den kompletten Kopf einhüllen und somit keinen Helm erfordern, sind verboten, da nur radsportspezifische Helme zugelassen sind. |
§ 24.1 |
Faltbarer Helm | ja | ja |
Begründung: Ein faltbarer Helm ist zugelassen, sofern er die Spezifikationen gem. SpO § 24.1 erfüllt. Das bedeutet, dass er auch in Form und Material einem radsportspezifischem Helm entsprechen muss und den Bestimmungen eines anerkannten Prüfinstitutes unterliegt. Ausnahme: Faltbare Helme, die offensichtlich nicht dem § 24.1 entsprechen sind nicht zugelassen. |
§ 24.1 |
Smarter Helm | ja | ja |
Begründung: Smarte Helme sind zugelassen, sofern Sie die Anforderungen gem. SpO § 24.1 erfüllen. Ausnahme: Smarte Helme sind nicht zugelassen, sofern sie Kommunikationsgeräte oder Möglichkeiten zur Kommunikation enthalten. Die Begründung dazu liefert § 7.3 der SpO |
§ 7.3 § 24.1 |
Helmumbau aus medizinischen Gründe | nein | nein |
Begründung: Offensichtliche Umbauten von Helmen z.B. aus medizinischen Gründen (Aussparungen, Löcher, Erweiterungen etc.) sind gem. SpO 24.1 nicht zugelassen, da sie nicht mehr den Anforderungen eines anerkannten Prüfinstitutes entsprechen können und auch ansonsten nicht mehr radsportspezifisch sind. Dieses gilt sowohl für die Innen- als auch für die Außenschale eines Helms. |
§ 24.1 |
Helmverschluss/Magnetverschluss | ja | ja |
Begründung: Jeder Helm der dem § 24.1 entspricht und somit einen Verschluss mit Sicherheitssystem aufweist ist zugelassen. Dieses gilt auch für einen Magnetverschluss. Ausnahmen: - Verschlüsse von Helmen, die offensichtlich nur die Helmbänder zusammenhalten oder offensichtliche Eigenbauten sind nicht zugelassen. - Verschlüsse die sich gem. § 34.2 nicht öffnen lassen, um den Helm mit offenem Verschluss in der Wechselzone am Rad abzulegen, sind nicht zugelassen. - Im Zweifel entscheidet der/die EL über die Zulassung. Zugelassene Verschlüsse können in der Regel über die Hersteller Internetseite eingesehen werden. |
§ 7.13 § 24.1 § 34,2 |
Head-Up Display | ja | ja |
Begründung: Die SpO trifft hierzu keine Regelung. Somit sind Head-Up Displays, die den Fahrer mit Informationen zur Fahrt, ähnlich Tacho versorgen, zugelassen. Ausnahme: Gem. SpO § 7.3 dürfen dabei keine Kommunikationsgeräte genutzt werden und somit darüber verfügbare Informationen über das Head-Up Display abgerufen werden. |
§ 7.3 |
Prothese(n) | ja | ja |
Begründung: Prothesen sind beim Radfahren grundsätzlich erlaubt, sofern die Vorgaben an die verwendeten Räder den § 101 für Para Wettkampfteilnehmende entsprechen. Ausnahme: Starre Befestigungen, die Wettkampfteilnehmende im Falle eines Sturzes an das Rad binden, sind verboten. |
§ 101 § 101.6 |
Schuhhaltegummi | ja | nein |
Begründung: Die SpO begründet keine Ausnahme zur Nutzung. Wettkampfteilnehmende haben allerdings gem. § 7.10 dafür sorge zu tragen das keine Gegenstände außerhalb der Wegwerfzonen entsorgt werden. Veranstaltende tragen dafür Sorge, dass der Bereich nach dem Radaufstieg als Wegwerfzone gilt und entsprechend gereinigt wird. |
§ 7.10 VaO |
Allgemeine Laufen | ||||
---|---|---|---|---|
Gegenstand/ Handlungsweise |
Zulassung | Ausnahme | Begründung/Ausnahmen | SpO |
Stöcke | nein | ja |
Begründung: Jegliche Mittel, die das Vorankommen beim Laufen durch ziehen oder schieben unterstützen sind gem. § 33.4 untersagt. Ausnahme: Para Wettkampfteilnehmende dürfen gem. § 102.1 auf der Laufstrecke Krücken und Gehilfen verwenden. Dazu zählen auch Stöcke. Die Gleichzeitige Nutzung von Prothesen und Stöcken ist jedoch nicht erlaubt. |
§ 33.4 § 102.1 |
Laufschuhe | ja | ja |
Begründung: Grundsätzlich regelt der Abschnitt 6 der SpO das Laufen. Dort wird die Verwendung von der Art der Laufschuhe nur insofern geregelt, als dass gem. § 33.1 der Gebrauch von Spikes untersagt ist, wenn auch nur ein Teil der Strecke über ungeschützten Waldboden führt. Somit sind grundsätzlich alle Laufschuhe zugelassen, da nicht geregelt. Ausnahme: Gem. § 1.4 ist in Fällen, in denen die SpO keine Regelung trifft, für Deutschen Meisterschaften, Qualifikationswettkämpfen für internationale Meisterschaften sowie für die Wettkämpfe der Triathlon-Bundesliga (1. und die 2. Bundesligen) ergänzend die Regelungvon WT heranzuziehen. Somit gelten für diese Rennen die Vorgaben für Laufschuhe gem. den WT Competition Rules 6.4.e. Es gilt die jeweils aktuelle Shoes approved list von World Athletics. |
§ 1.4 § 33.1 WT CR 6.4 e. |
Barfuß | ja | ja |
Begründung: Da die SpO keine Regelung trifft, ist Barfußlaufen grundsätzlich erlaubt. Ausnahme: Gem. § 39.1 müssen Kinder und Jugendliche bis einschließlich Jugend A mit Schuhen laufen. |
§ 33 § 39.1 |
Unterstützung Laufhaltung | ja | ja |
Begründung: Die SpO trifft hierzu keine Regelung. Mittel/Gegenstände zur Unterstützung der Laufhaltung die dabei keine Vortrieb erzeugen sind somit grundsätzlich erlaubt. Ausnahmen: Durchführungsbestimmungen zu Ligen und/oder Ausschreibungen können dieses einschränken. |
§ 33.4 |
Prothese(n) Orthese(n) Exoskelette | ja | ja |
Begründung: Die Nutzung von Prothesen, Orthesen oder Exoskeletten ist für Para Wettkampfteilnehmende grundsätzlich erlaubt. Ausnahme: Die gleichzeitige Nutzung von Prothesen und Krücken ist gem. § 102.1 nicht erlaubt. |
§ 102.1 |
Rollator/Gehhilfen | ja | ja |
Begründung: Die Nutzung von Rollatoren oder Gehhilfen ist für Para Wettkampfteilnehmende grundsätzlich erlaubt. Ausnahme: Gem. § 102.1 sind motorisierte Rollatoren oder Gehilfen verboten. |
§ 102.1 |
Rennrollstuhl | ja | ja |
Begründung: Rennrollstühle sind für Para Wettkampfteilnehmende auf der Laufstrecke erlaubt, soweit sie unter die Kategorie PTWC fallen. Dabei gilt nach § 102.4 die Helmpflicht und nach § 102.3 Windschattenverbot. Nach § 102.5 dürfen PTWC Para Wettkampfteilnehmende andere Wettkampfteilnehmende falls sie überholt werden nicht behindern. Ausnahme: Für alle Para Wettkampfteilnehmenden außerhalb der Kategorie PTWC gilt diese Regelung nicht. |
§ 93.1 § 93.2 § 102.3 § 102.4 § 102.5 |