Die häufigsten Fragen zur Sportordnung
Schwimmen
Nach Paragraph 20.1 der Sportordnung (SpO) ist die Mindestbekleidung beim Schwimmen bei Wettkampfteilnehmern eine Badehose und bei Wettkampfteilnehmerinnen ein Badeanzug.
Darf somit nicht mehr im Bikini geschwommen werden?
Es sind sowohl ein- als auch zweiteilige Badeanzüge erlaubt. Somit ist ein „Bikini“ auch zugelassen. Da es sich um eine Mindestbekleidung handelt, sind selbstverständlich auch ein- oder zweiteilige Triathlonanzüge zugelassen.
Paragraph 21.4 der SpO regelt über eine Tabelle den Gebrauch eines Kälteschutzanzuges. Dabei gibt es Temperaturbereiche bei denen der Gebrauch eines Kälteschutzanzuges als Kann-Bestimmung ausgewiesen ist. Wer legt für diesen Temperaturbereich das Tragen des Kälteschutzanzuges fest?
Einzig und allein die Athlet/innen selbst. Die Bestimmung ist nicht so zu verstehen, dass der Veranstalter oder die Einsatzleiter/innen allgemeingültig das Tragen eines Kälteschutzanzuges zulässt oder untersagt.
Radfahren
Gemäß Paragraph 23.2 der SpO ist das zusätzliche anbringen von Windabweisern und Verkleidungen am Wettkampfrad (ausgenommen Hinterräder) und am Körper der Athlet/innen verboten. Dürfen somit auch keine aerodynamischen Trinkflaschen, Trinksysteme oder auch z.B. Armauflagen genutzt werden?
Solange diese keinen zusätzlichen Verkleidungseffekt erzeugen, sind diese erlaubt. Nicht erlaubt ist zum Beispiel das verkleiden von Trinksystemen am Lenker mit zusätzlichem Klebeband oder ähnlichem.
Des Weiteren ist gemäß Paragraph 7.13 der SpO außergewöhnliche Ausrüstung grundsätzlich verboten, kann aber durch die Einsatzleiter/innen genehmigt werden.
Weiterhin regelt der Paragraph 23.2 der SpO die Speichenkonstruktion der Laufräder. Dürfen dadurch überhaupt keine messerartigen Speichen eingesetzt werden?
Der Paragraph sagt aus, dass grundsätzlich Laufräder auch weniger als 12 Speichen haben dürfen. Diese dürfen dann nicht messerartig sein. Das bedeutet beides muss zutreffen. Laufräder mit zum Beispiel 16 messerartigen Speichen sind zugelassen.
Die Paragraphen 23.15 – 23.17 der SpO sind neu und legen die Sitzposition auf dem Fahrrad fest. Ist damit zum Beispiel der Wiegetritt bei Bergauffahrten untersagt?
Nein, die Paragraphen regeln die grundsätzliche Sitzposition. Der Wiegetritt bei Bergauffahrten, das kurzzeitige aufstehen bei schnellen Antritten bleiben ebenso erlaubt, wie zum Beispiel auch die Verpflegungsaufnahme und damit das einhändige fahren während dieser. Verboten sind aber die Positionen gemäß Paragraph 23.17 bei Bergabfahrten oder schnellen Passagen (die sogenannte Super-Tuck Position).
Erlaubt bleibt auch bei steilen Bergabpassagen von Crossveranstaltungen die Gewichtsverlagerung hinter den Sattel.
Neu ist auch der Paragraph 28.4 der SpO, nachdem mehrere aufeinanderfolgende Überholversuche bei Rennen mit Windschattenverbot zu einer Zeitstrafe führen können. Wie ist das zu verstehen?
Hiermit soll vermieden werden, dass Athletinnen oder Athleten sich dadurch einen Vorteil verschaffen, dass Sie immer wieder kurz den Windschatten des Vordermanns nutzen ohne tatsächlich überholen zu wollen oder zu können. Die Zeitstrafe bemisst sich nach der für Windschattenfahren (blaue Karte). Ein einmaliger Überholversuch ohne Erfolg führt zu keiner Zeitstrafe.